Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher ...
Bei volljährigen Kindern, die bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt haben, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil ...
Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust nach der seit 1.1.09 unverändert geltenden Rechtslage im ...
Die Besteuerung von Einnahmen aus einer 20%igen stillen Beteiligung an einer GmbH, an der der Stille der Sohn des alleinigen GGf der GmbH ist und zugleich leitender Angestellter, erfolgt mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Trotz des „Vater-Sohn-Verh ältnisses“ mangelt es danach an einem schädlichen Näheverhältnis i. S. v. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, solange nicht einer der in der Gesetzesbegründung formulierten besonderen Umstände vorliegt, insbesondere eine Beherrschungssituation ...
Aufwendungen für die Ausrichtung von „Herrenabenden“ einer Kanzlei können bei privater Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden (FG Düsseldorf 31.7.18, 10 K 3355/16 F, U, NZB.
Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten Vermietung darf nicht durch ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen nach der sog. EOP-Methode bestimmt werden.
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Räumt ein Händler, der Waren zum Regelsteuersatz und zum ermäßigten Steuersatz verkauft, seinen Kunden gegen eine Monatspauschale einen Anspruch auf verbilligten Bezug der Waren mit einer allein zeitlichen, nicht aber betragsmäßigen Begrenzung ein, so sind die Monatspauschalen im Ganzen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen (FG Berlin-Brandenburg 13.6.18, 7 K 7226/15, EFG 18, 1491; Rev. BFH: XI R 21/18).