Die in den §§ 60 bis 66 StaRUG geregelte Planbestätigung ist das Kernelement der in § 29 StaRUG aufgeführten Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente. Erst mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans („Plan“) treten die im Plan festgelegten Wirkungen auch gegenüber ablehnenden Planbetroffenen ein sowie gegenüber Planbetroffenen, die trotz ordnungsgemäßer Beteiligung nicht an der Planabstimmung teilgenommen haben. Welche inhaltlichen Vorgaben für einen Restrukturierungsplan gelten, ...
Neben den bereits zum 1.1.20 vollzogenen Änderungen im B2B-Handel (vgl. GStB 19, 461) hatte die EU zum 1.1.21 auch für B2C-Leistungen eine MwSt-Reform im Binnenmarkt angestoßen – diese „coronabedingt“ dann aber ...
Die Beratung land- und forstwirtschaftlicher Mandate erfordert ganz besondere Kenntnisse im Steuerrecht. Wesentlich sind hier nicht nur die speziellen Gewinnermittlungsarten und die damit verbundenen Freibeträge, ...
Das Gegenstück zur Planbestätigung als dem Herzstück einer gelungenen Restrukturierung (s. GStB 21, 448 f.) ist die Planversagung. Gesetzlich geregelt ist die Planversagung im § 63 StaRUG. Der Vorschrift geht es weniger darum, dass das Gericht den Plan intensiv durchprüft. Intention der Norm ist, dass ein Plan grundsätzlich nicht zustande kommen darf, wenn er an massiven Fehlern krankt. Dies ist auch wichtig, da der Plan bereits vor Rechtskraft der Bestätigung teilweise Wirksamkeit erlangt. Ohne § 63 ...
Nach der Neuregelung des Reisekostenrechts ab 1.1.14 hat der BFH zur Frage der ersten Tätigkeitsstätte bzw. zur Anwendung der Entfernungspauschale eine Reihe von grundsätzlichen Entscheidungen getroffen, die in der ...
Der BFH hat sich mit Urteil vom 19.4.21 (VI R 45/18) zur Übertragung einer Geschäftsführer-Pensionszusage auf einen Pensionsfonds geäußert. Er hat dabei die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung insoweit ...
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Mitunter werden leitenden Mitarbeitern in einem Unternehmen Aktien als Entgelt für ihre Arbeitsleistung gewährt. Die Besteuerung erfolgt regelmäßig im Zeitpunkt der Zuwendung der Aktien durch den Arbeitgeber. Die Aktien befinden sich bei den Begünstigten im Privatvermögen und die Beteiligungshöhe ist meist unter 1 %. Aber auch für andere Personenkreise könnte folgender Gestaltungsvorschlag relevant sein, sofern sich ihre Beteiligung auf einem Niveau unter 1 % bewegt und kein Fall des § 17 EStG ...