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  • · Fachbeitrag · Betriebsbeendigung

    Formen der Erbauseinandersetzung bei Aufgabe eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Der plötzliche Tod eines Einzelunternehmers oder Gesellschafters einer Personengesellschaft hat für die Erben erhebliche steuerliche Konsequenzen. Der gesamte Nachlass geht unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft über. Er wird Gesamthandsvermögen der Erben (§ 1922 BGB). Einkommensteuerrechtlich folgt hieraus, dass die Erbengemeinschaft bis zu ihrer Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft behandelt wird. Für die Auseinandersetzung bestehen verschiedene Möglichkeiten. |

    1. Erbauseinandersetzung über den Betrieb

    Beschließt die Erbengemeinschaft, den Betrieb an einen Erwerber zu veräußern, kommt es zur Betriebsveräußerung (§ 16 Abs. 1 EStG). Wird das Betriebsvermögen an mehrere Erwerber veräußert bzw. ins Privatvermögen überführt, kommt es zur Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG). In beiden Fällen ist der durch die Erbengemeinschaft zu versteuernde Gewinn nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt.

     

    Beachten Sie | Steuerneutral wäre eine Betriebsbeendigung im Rahmen einer Realteilung (§ 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG) möglich, in der die Erben die Wirtschaftsgüter des aufzulösenden Betriebs zu Buchwerten in ihr jeweiliges Betriebsvermögen überführen.

       

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