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  • 01.07.2020 · Fachbeitrag · Hinterlegung

    Hinterlegung wegen Gläubigerungewissheit

    | Bei einer Hinterlegung wegen Gläubigerungewissheit nach § 372 BGB gilt für den Anspruch des Gläubigers, der sich innerhalb von 30 Jahren bei der Hinterlegungsstelle gemeldet, aber seine Berechtigung als Herausgabevoraussetzung nicht nachgewiesen hat, die Ausschlussfrist des § 22 BerlHintG. Diese kann nicht nach § 24 BerlHintG unterbrochen werden. |