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  • · Fachbeitrag · Schenkung

    Rückforderung gegenüber mehreren Beschenkten

    | Der natürliche Lauf der Dinge: Die Eltern übertragen in der Erwartung, dass das verbleibende Vermögen für den Ruhestand reicht, einen Teil ihres Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als Schenkung auf ihre Kinder. Nicht immer geht der Plan aber auf. Die Eltern müssen früher in ein Pflegeheim oder die Unterbringung wird aufgrund von zunehmenden Erkrankungen teurer und aufwendiger. Die Sozialbehörden müssen nun aushelfen. Hier beginnt das Problem: Diese wollen sich refinanzieren und fordern die Vermögensübertragung zurück. Mit einer solchen Situation musste sich das OLG Karlsruhe beschäftigen. Die Entscheidung zeigt Möglichkeiten und Grenzen der Rückforderung. |

    Sachverhalt

    Der Landkreis verlangt von den beiden beklagten Söhnen ein 2015 von ihrem inzwischen verarmten Vater schenkungsweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf sie zu jeweils 1/2 übertragenes Grundstück zurück. Im notariellen Vertrag haben sich die Söhne verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den Unterhalt des Vaters aufzukommen, sodass er keine Sozialhilfe beanspruchen muss. Der Wert des Grundbesitzes wurde mit 230.000 EUR angegeben.

     

    Der Vater lebt seit 2014 in einem Pflegeheim und leidet ‒ wie auch einer der Söhne, der Beklagte zu 2) ‒ an Chorea Huntington. Ende 2016 bewilligte der klagende Landkreis Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII. Kurz zuvor hatte der Beklagte zu 1) seinen Miteigentumsanteil für 85.000 EUR an den Beklagten zu 2) veräußert.