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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Vorsicht bei frühzeitigen „Verhandlungen“

    | Ein Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB), kann nur der nach Verjährungsbeginn verstrichene sein. |

     

    Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist die Verjährung nach § 203 S. 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Liegen die Voraussetzungen ausschließlich oder auch während eines Zeitraums vor Beginn der Verjährung vor, ist dieser bei Berechnung der Verjährungsfrist nach Ansicht des BGH nicht zu berücksichtigen (25.4.17, VI ZR 386/16, Abruf-Nr. 194160).

     

    PRAXISHINWEIS | Beginnen solche Verhandlungen also schon, bevor der Anspruch fällig ist, etwa vor der Abnahme eines Bauwerks, müssen das Entstehen des Anspruchs i. S. d. § 199 BGB und der darauf fußende Verjährungsbeginn genau bestimmt werden, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 186 | ID 44922275