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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Berufung auf die Verjährung und Treu und Glauben

    | Errichtet eine städtische Tochtergesellschaft eine Reihenhaussiedlung und verhandelt jahrzehntelang mit den Hauseigentümern über Mängel, verstößt die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben. |

     

    Im Fall des OLG Frankfurt (10.12.18, 29 U 123/17, Abruf-Nr. 208273) stritt ein städtischer Wohnungsbauträger mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Mängel. Am Ende berief sich der Bauträger auf Verjährung. Das OLG war der Ansicht, dass es dem Bauträger unter dem Gesichtspunkt von § 242 BGB versagt ist, sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung zu berufen, nachdem sie zunächst mit den einzelnen Eigentümern und später mit der Eigentümergemeinschaft jahrelang über die Beseitigung von Mängeln verhandelt und diese auch teilweise nachgebessert hat. Aufgrund dieses Verhaltens und der partiellen Beseitigungszusage bei den Eigentümern sei schutzwürdiges Vertrauen darauf entstanden, der städtische Bauträger werde die in langwierigen Verfahren festgestellten Mängel seiner Leistung auch beseitigen, wenn sie die dauerhafte Gebrauchsfähigkeit zu beeinträchtigen geeignet sind.

     

    MERKE | Gerade im Hinblick auf Hemmungstatbestände ist es wichtig, zu prüfen, wer mit wem verhandelt hat, und im Sinne des Prinzips der doppelten Verneinung deutlich zu machen, wenn keine Verhandlungsbereitschaft mehr besteht.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 78 | ID 45846175