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  • · Fachbeitrag · Prozesswirtschaftlichkeit

    Vorsicht bei der Anspruchsbeschränkung

    Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadenersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten (BGH 26.3.15, VII ZR 347/12, Abruf-Nr. 176173).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von zuletzt noch 19.000 EUR wegen Mängeln der Bauleistung nach Kündigung des Bauvertrags aufgrund wiederholter Unstimmigkeiten. Zunächst hatte die Klägerin einen Mahnbescheid über rund 97.000 EUR beantragt, jedoch nach dem Widerspruch nur 42.000 EUR in das streitige Verfahren übergeleitet, wovon rund 8.000 EUR auf die jetzt noch streitigen Mängel entfielen. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Begutachtung ‒ allerdings nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist ‒ wurde der Anspruch von 8.000 EUR für die Mängel (wieder) auf 19.000 EUR erhöht, d.h. im Umfang des ursprünglichen Mahnbescheidsantrags. Wegen der Erhöhung erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH hält den Anspruch entgegen den Vorinstanzen für verjährt. Das begrenzt prozesstaktisches und vor allem -wirtschaftliches Verhalten.