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  • · Fachbeitrag · Sicherungsrechte

    Die zur Eigentümergrundschuld gewandelte Zwangshypothek

    | Wurde aufgrund eines nicht rechtskräftigen Titels eine Zwangssicherungshypothek eingetragen, stellt sich in der Praxis die Frage, wie diese zu löschen ist, wenn der zugrunde liegende Titel ‒ zunächst, aber ebenfalls noch nicht abschließend ‒ aufgehoben wird. Der Gläubiger muss auf eine solche Situation vorbereitet sein und richtig agieren. Dabei kann ihm eine aktuelle Entscheidung des OLG München helfen. |

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin ließ eine Zwangssicherungshypothek zu 13.228,52 EUR am Wohnungseigentum der Schuldnerin eintragen. Grundlage war ein Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) vom 16.10.18, zugestellt am 18.10.18. Die Eintragung erfolgte am 8.11.18. Am 15.3.19 legte die Schuldnerin beim Grundbuchamt eine von ihr abgegebene und notariell beglaubigte Löschungsbewilligung hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek vor mit dem Antrag, diese zu löschen. Sie fügte eine beglaubigte Abschrift eines amtsgerichtlichen Beschlusses vom 12.3.19 bei. Danach hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.10.18 aufgehoben mit der Begründung, die Aufhebung sei aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, weil gegen den dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Streitwertbeschluss Beschwerde eingelegt worden sei. Das Grundbuchamt hat am 18.3.19 eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen, mit der es als Eintragungshindernis beanstandet, dass der als Löschungsgrundlage eingereichte Beschluss des AG vom 12.3.19 keinen Rechtskraftvermerk enthält.

     

     

    Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit der Beschwerde. Sie meint, die Eintragung der Zwangssicherungshypothek sei schon nicht rechtmäßig gewesen. Weil sie gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.10.18 und damit auch gegen die darin untrennbar beinhaltete „vollstreckbare Ausfertigung“ form- und fristgerecht am 31.10.18 Beschwerde eingelegt habe, habe aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden können. Die dennoch eingetragene Zwangshypothek hätte deshalb schon längst von Amts wegen gelöscht werden müssen. Jedenfalls infolge der aufhebenden Entscheidung des AG gebe es den KFB nicht mehr, auf dem die Eintragung beruhe. Außerdem habe die Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung des KFB nach Aufforderung des AG an dieses zurückgesandt. Die Grundlage der Eintragung sei mithin entfallen.