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  • · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Kosten der Prozessbürgschaft richtig festsetzen lassen

    | Die Kosten für eine Prozessbürgschaft zur Vollstreckung aus einer nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung nach § 709 S. 1 ZPO sind Kosten der Vollstreckung i. S. d. § 788 Abs. 1 ZPO. |

     

    Soll aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil zwischen den Instanzen vollstreckt werden, muss eine Sicherheit gestellt werden. Ob und in welchem Verfahren diese Kosten zu erstatten sind, war bisher streitig.

     

    Der BGH (10.2.16, VII ZB 56/13, Abruf-Nr. 184204) entscheidet eine bisherige Streitfrage im o. g. Sinne. Mit dem Ende der Vollstreckung ist dann also ein entsprechender Festsetzungsantrag an das Vollstreckungsgericht zu stellen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufgewendeten Kosten sind dagegen als Verfahrenskosten im weiteren Sinne anzusehen, die wie Kosten des Erkenntnisverfahrens der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht nach § 104 ZPO zugänglich sind (BGH NJW-RR 06, 1001). Es kommt also auf die Perspektive an. Im Zweifel sollten Sie die Kosten vorsorglich nach §§ 103 ff. ZPO geltend machen. Wird dies zurückgewiesen, können Sie nach § 788 ZPO weiter agieren.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 76 | ID 43982258