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  • · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

    | Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek genügt es zur Darlegung des zugrunde liegenden Vergütungsanspruchs nicht, die Schlussrechnung vorzulegen und deren Richtigkeit pauschal zu versichern, weil dies auf eine Darlegungslast des Verfügungsbeklagten für die Unrichtigkeit der Schlussrechnung hinauslaufen würde. |

     

    Das gilt nach Auffassung des OLG Düsseldorf (27.5.14, 23 U 162/13, Abruf-Nr. 143690) jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber einzelne Rechnungspositionen beanstandet. In diesem Fall ist die Berechnung der Schlussrechnungsposition im Einzelnen zu begründen und die Berechtigung des Anspruchs glaubhaft zu machen.

     

    MERKE | Die Glaubhaftmachung muss so weit gehen, dass das Verfügungsgericht feststellen kann, ob insoweit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Schlussrechnung der Verfügungsklägerin spricht.

     

    Weiterführende Hinweise

    • So sichern Sie eine Werklohnforderung durch eine Bauhandwerkersicherungshypothek, FMP 08, 19
    • Bauhandwerkersicherungshypothek: Einstweilige Verfügung und Glaubhaftmachung, FMP 08, 137
    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 23 | ID 43162996