07.10.2016 · Fachbeitrag · Sicherheiten
BGH revidiert bisherige Auffassung zum Vorbehalt der Vertragsstrafe
Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme mit der Vertragsstrafe aufgerechnet hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist.
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