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  • 08.03.2016 · Fachbeitrag · Vertragsstrafe

    BGH ändert Rechtsprechung zum Vertragsstrafenvorbehalt

    | Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme mit der Vertragsstrafe aufgerechnet hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist. |