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  • · Fachbeitrag · Versagungsgründe

    Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

    Führt der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter ab, kann der Versagungsgrund der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegen (BGH 31.7.13, IX ZA 37/12, Abruf-Nr. 132885).

     

    Sachverhalt

    Am 28.7.09 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und X. als Insolvenzverwalter bestellt. Schuldner S. arbeitet seit dem 1.9.10 als angestellter Zahnarzt, was er X. am 20.9.10 mitteilte. Den Arbeitsvertrag und die erste Gehaltsbescheinigung übersandte er am 4.10.10. Der Aufforderung des X., den pfändbaren Betrag für den ersten Monat an ihn abzuführen, kam S. trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach. Das Insolvenzgericht hat S. daher die Restschuldbefreiung wegen 
eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt. Seine sofortige Beschwerde war erfolglos. Er beantragt PKH für die zugelassene Rechtsbeschwerde.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Sehr streng prüft der BGH, ob der Versagungsgrund glaubhaft gemacht wurde (§ 294 ZPO). Die Glaubhaftmachung ist nur entbehrlich, wenn die objektiven Voraussetzungen des Versagungsgrundes unstreitig sind (BGH ZInsO 11, 1412), was bei Einreichung des Antrags aber meist nicht zu übersehen ist. Eine Glaubhaftmachung kann auch unter Bezugnahme auf den Bericht des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders erfolgen, sofern darin alle den Verstoß begründenden Voraussetzungen genannt sind (BGH WM 09, 515; ZInsO 11, 1412).Hier lagen die Versagungsvoraussetzungen vor. Nach § 97 InsO ist der Schuldner verpflichtet, seine aktuellen Einkünfte dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen. Ein Zuwiderhandeln kann den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründen (BGH ZInsO 08, 975; 19.4.12, IX ZB 192/11; 26.4.12, IX ZB 274/11).

     

    MERKE | Der Sachverhalt darf nicht falsch verstanden werden: S. war seien Pflichten nicht nachgekommen. Vielmehr ist die Mitteilung erst nach der Abrechnungsperiode und der Auszahlung an S. erfolgt. Wäre dies bereits vor oder mit Antritt des Arbeitsverhältnisses erfolgt, hätte X. den Arbeitgeber aufgrund der Abtretungserklärung auffordern können, den pfändbaren Betrag unmittelbar an ihn abzuführen. Das hat S. mit seiner verspäteten Mitteilung vereitelt.

     

    Chance für Gläubiger: Die Verletzung der Mitwirkungspflicht muss nur nach ihrer Art geeignet sein, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH ZInsO 11, 1223). Sie sollten sich daher genau mitteilen lassen, wann der Schuldner seinen Pflichten nachgekommen ist. Sie sollten dabei auch die Lohnabrechnung prüfen und feststellen, ob sich Beanstandungen ergeben (Steuerklassenwahl, Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, Leistungen auf vermögenswirksame Verträge, Naturalleistungen etc.). Der Gläubiger muss den Insolvenzverwalter immer wieder bitten, Auskünfte vom Schuldner zu verlangen und darf dann darauf hoffen, dass der Schuldner diesem Verlangen nicht nachkommt und so den Verstoß gegen seine Pflichten begründet.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 202 | ID 42418935