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  • · Fachbeitrag · Versagung

    Nur wer vollständig und richtig Auskunft gibt, kann Restschuldbefreiung erlangen

    | Für den Gläubiger ist das Verbraucherinsolvenzverfahren und die darin mündende Restschuldbefreiung ein besonderes Ärgernis, da der damit verbundene Forderungsausfall kompensiert werden muss. Er belastet den Gewinn, zwingt dazu, Preise anzupassen oder in der betrieblichen Struktur einzusparen. Das betriebliche und externe Forderungsmanagement muss deshalb den Forderungsausfall so weit wie möglich begrenzen. Dazu gehört es auch, Forderungen in der Insolvenz anzumelden, um dem Schuldner den Weg zur vorzeitigen Restschuldbefreiung zu erschweren oder einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Eine aktuelle Entscheidung des AG Fürth zeigt, wie sich für Letzteres immer wieder Ansatzpunkte zeigen. |

    Sachverhalt

    In ihrem Antrag darauf, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen und ihr Restschuldbefreiung zu gewähren, gab die Schuldnerin an, über kein Guthaben auf Girokonten und kein Bargeld zu verfügen. Sie versicherte mit ihrer Unterschrift, dass ihre Erklärungen zum Antrag vollständig und richtig seien.

     

    Später zeigte sich auf einer Entgeltabrechnung der Schuldnerin eine Bankverbindung. Die Schuldnerin gab an, dass es sich um ihr Konto handele, das aber kein Guthaben aufweise. Die nachgereichten Kontoauszüge zeigten demgegenüber alle monatlichen Einnahmen und Ausgaben und ein aktuelles Guthaben von 456,57 EUR, ein solches von 840,76 EUR zum Zeitpunkt des Antrags, wobei die Schuldnerin am Antragstag 700 EUR bar abgehoben hatte.