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  • · Fachbeitrag · Schuldnerobliegenheiten

    Mitwirkungs- und Auskunftspflichten aktivieren

    | Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nicht nur verweigert werden, wenn er gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen hat, sondern auch, wenn er seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht nicht nachgekommen ist, d.h. auf Anfrage nicht mitteilt und nachweist, wann er sich wo beworben hat (LG Dessau-Roßlau, FMP 14, 99). Diese Auskunftspflicht sollten Gläubiger aktivieren. |

     

    Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können 2 bis 3 Bewerbungen in der Woche, also 8 bis 15 Bewerbungen im Monat, gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden (BGH FMP 11, 161, Abruf-Nr. 112304). Es liegt vor diesem Hintergrund im Interesse des Gläubigers, die Auskunftspflicht zu aktivieren, um einen nachfolgenden Verstoß des nicht gewissenhaften Schuldners zu „provozieren“. Dies ist nicht verwerflich, da der Gläubiger, der am Ende ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht - nämlich das Eigentum an seiner Forderung durch die Restschuldbefreiung - verliert, auch einen Anspruch darauf hat, dass der Schuldner durch die Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Auskunftserteilung angehalten wird, sich auch weiterhin um seine Erwerbsobliegenheit zu bemühen.

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 128 | ID 42759552