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  • · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung

    (Zu) Späte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung?

    Mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird auf einen entsprechenden Antrag die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Was aber, wenn der Schuldner bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht hat und sich dies später herausstellt? Kann dann die Restschuldbefreiung noch versagt werden, wenn er im Verfahren seine Obliegenheiten erfüllt hat? Das AG Schwarzenbek sagt Ja und begründet das damit, dass es sich lohnen kann, die Antragsunterlagen des Schuldners und den Bericht des Insolvenzverwalters anzusehen, zumal die Nutzung des Gläubigerinformationssystems (GIS) dies einfacher macht. Die Entscheidung kann den Weg für eine künftige Realisierung der Forderung frei machen, statt deren Durchsetzung dauerhaft zu hindern.

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner hat am 26.3.25 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten sowie einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt. Er hat im Zusammenhang mit seinem Restschuldbefreiungsantrag entsprechend § 287 Abs. 1 S. 3 InsO erklärt, dass er bislang keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat. Mit Beschluss des AG vom gleichen Tag wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde in dem Beschluss gem. § 287a Abs. 1 S. 1 InsO festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nach §§ 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 ff. InsO nicht vorliegen.

     

    In seinem Eröffnungsbericht teilte der Insolvenzverwalter nun mit, dass die Angaben des Schuldners zu seinem Restschuldbefreiungsantrag unzutreffend sind. Der Schuldner habe in dem Verfahren 1b IN 81/10 vor dem AG bereits Restschuldbefreiung beantragt, die ihm mit Beschluss vom 23.5.16 erteilt worden war. Die Sperrfrist für einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung, die nach § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO in der nach Art. 103k Abs. 3 EGInsO bis zum 30.9.20 geltenden Fassung zehn Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung beträgt, war mithin zum Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags noch nicht abgelaufen.