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  • · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung

    Schuldner muss an Versagung mitwirken

    | Der Schuldner hatte trotz der Aufforderung des Treuhänders keine Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilt. Auch auf das Auskunftsverlangen des Insolvenzgerichtes ist er stumm geblieben. Daraufhin hat ihm das AG, bestätigt durch das LG, die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg, was hätte vermieden werden können. Das Einzige, was fehlte, war ein statthafter Versagungsantrag eines Gläubigers als Grundlage der weiteren Mitwirkungspflicht! |

     

    Verweigert der Schuldner seine Mitwirkung im Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 InsO, kann ihm nämlich die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn dem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO zugrunde liegt (BGH 19.5.11, IX ZB 274/10, Abruf-Nr. 112243). Der Antrag muss dabei nicht einmal zulässig sein.

     

    PRAXISHINWEIS | Spätestens zum Ende der Wohlverhaltensphase sollte der Gläubiger sich beim Treuhänder und dem Insolvenzgericht erkundigen, ob der Schuldner seinen Obliegenheiten nachgekommen ist. Im Zweifel sollte er Akteneinsicht nach §§ 4 InsO, 299 ZPO nehmen, um die notwendigen Feststellungen zu treffen. Die Besonderheit hier: Während die Obliegenheitsverletzung nach § 296 Abs. 1 InsO voraussetzt, dass die Befriedigungschancen der Gläubiger beeinträchtigt wurden, entfällt diese Voraussetzung, wenn der Schuldner im Versagungsverfahren seine Mitwirkungspflichten verweigert.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 167 | ID 29063500