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  • · Fachbeitrag · Obliegenheitsverletzungen

    Versagung der Restschuldbefreiung vor dem Schlusstermin

    | Erteilt das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, verliert der Gläubiger endgültig seine Forderung. Das kommt einer Enteignung gleich, sodass das Gesetz daran hohe Hürden geknüpft hat. Insbesondere muss der Schuldner sich nach §§ 287b, 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Insolvenzverfahren wie der Wohlverhaltensphase bemühen, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie eine aktuelle Entscheidung des LG Bad Kreuznach zeigt, ist es für den aufmerksamen Gläubiger gar nicht so schwer, eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners glaubhaft zu machen und die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Häufig entwickelt sich aus dem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit auch noch ein Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. |

     

    Sachverhalt

    Auf eigenen Antrag des Schuldners wurde im April 2015 ein Insolvenzverfahren eröffnet, ihm Restschuldbefreiung angekündigt und die Verfahrenskosten bis zu deren Erteilung gestundet. Obwohl von Beruf Wirtschaftsingenieur, ließ er sich in der Praxis seiner Ehefrau gegen eine Vergütung von 1.000 EUR als Praxistrainer anstellen. Die Insolvenzverwalterin wies ihn wiederholt darauf hin, dass dies keine angemessene Beschäftigung und auffällig sei, dass er nur so viel verdiene, dass sich kein pfändbarer Betrag ergibt. Der Schuldner verwies nur auf nicht vorhandene Stellen. Es sei unzumutbar, weite Fahrtstrecken ohne Aussicht auf höheres Gehalt auf sich zu nehmen. Bewerbungen legte er nicht vor.

     

    Das aus ihrer Sicht mangelnde Bemühen um eine angemessene Erwerbstätigkeit hielt die Insolvenzverwalterin auch im Schlussbericht vom 15.2.17 fest, worauf ein Gläubiger am 15.3.17 den Antrag stellte, dem Schuldner nach §§ 287b, 290 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen. Dabei machte die Gläubigerin glaubhaft, dass ein Wirtschaftsingenieur durchschnittlich 2.500 EUR netto verdiene. Zugleich legte sie ein Stellengesuch für einen Wirtschaftsingenieur vor.