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  • 21.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131579

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZA 11/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    BGH, 18.06.2009

    IX ZA 11/09

    Tenor:

    Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. März 2009 wird abgelehnt.
    Gründe

    I.
    1

    Auf Eigenantrag des Schuldners vom 9. September 2002 wurde am 12. Dezember 2002 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung; die Verfahrenskosten wurden ihm gestundet. Am 1. August 2003 wurde das Verfahren aufgehoben. Mit Beschluss vom selben Tag wurde die Restschuldbefreiung angekündigt.
    2

    Am 11. Dezember 2008 hat die weitere Beteiligte zu 2 unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Bericht des Beteiligten zu 1 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner keine Auskunft über seine Einkünfte ab dem 1. Juni 2008 erteilt habe. Da die Arbeitsgemeinschaft des Landkreises Mayen-Koblenz die dem Schuldner bewilligten Leistungen rückwirkend zum 31. Mai 2008 "wegen Betrügereien" eingestellt habe, sei davon auszugehen, dass der Schuldner über Einkünfte verfüge, die er verheimlicht habe. Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung antragsgemäß versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Der Schuldner beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

    II.
    3

    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
    4

    a)

    Während der Laufzeit der Abtretungserklärung obliegt es dem Schuldner, jeden Wechsel der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO).
    5

    b)

    Nach dem in den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalt sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der Schuldner hat nicht unverzüglich angezeigt, dass er wieder Arbeit hatte. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung tatsächliches Vorbringen des Schuldners außer Betracht gelassen hätte, gibt es nicht. Die pfändbaren Beträge von insgesamt 373,80 EUR sind nach wie vor nicht an den Treuhänder abgeführt worden. Weitere Rechtsfragen stellen sich dann nicht.

    RechtsgebieteZPO, InsOVorschriften§ 114 ZPO § 296 Abs. 3 S. 1 ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO § 574 Abs. 2 ZPO § 6 InsO § 7 InsO