01.09.2025 · IWW-Abrufnummer 249940
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 17.04.2025 – 30 W 34/25
1. Die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO soll den Parteien die Möglichkeit geben, angesichts unverhältnismäßiger Kosten auf die Beweisaufnahme zu verzichten, sich gegebenenfalls gütlich zu einigen oder ein weniger aufwändiges Verfahren zu wählen.
2. a) Der bloße, wenn auch vor Überschreitung des Kostenvorschusses erteilte Hinweis des Sachverständigen auf eine Vorschussüberschreitung reicht allein noch nicht aus, damit der Sachverständige seine weiteren Kosten im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG in jedem Fall erstattet bekommt.
2. b) Indes führt auch das Weiterarbeiten nach erteiltem Hinweis ohne das Abwarten einer Reaktion des Gerichts beziehungsweise einer vom Gericht an den Sachverständigen übermittelten Reaktion der Parteien noch nicht ohne Weiteres zu einem Entfallen dieses Anspruchs.
3. Vielmehr entsteht nach dem Hinweis und bis zu einer Reaktion hierauf eine Schwebezeit, in der den Sachverständigen das Kostenrisiko trifft.
Nehmen die Parteien nach dem Hinweis von der weiteren Begutachtung Abstand, so ist der Vergütungsanspruch des Sachverständigen nach § 8a Abs. 4 JVEG auf den zuvor eingezahlten Vorschuss beschränkt. Machen insbesondere die Parteien jedoch auf den Hinweis hin ausdrücklich oder konkludent deutlich, dass sie eine Fortsetzung der Begutachtung wünschen, so kann der Sachverständige die Vergütung für die in der Schwebezeit geleistete Arbeit verlangen.
Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 09.06.2021 beauftragte das Landgericht den Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 28.04.2021. Gleichzeitig wies das Landgericht darauf hin, dass ein Vorschuss von 2.500 € eingezahlt wurde und forderte den Sachverständigen zur Mitteilung auf, sofern der angeforderte Vorschuss nicht ausreichen sollte.
Mit Schreiben vom 08.08.2024 bat der Sachverständige um Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses in Höhe von 2.000 €. Mit weiterem Schreiben vom 16.08.2024 erläuterte er auf Anfrage des Landgerichts, dass sich die Mehrkosten hauptsächlich aus den aufzuwendenden Sachverständigenstunden für drei Ortstermine und die Ausarbeitung des Gutachtens ergeben würden. Mit Beschluss vom 20.08.2024 forderte das Gericht einen weiteren Auslagenvorschuss bei den Beklagten in Höhe von 2.000 € an. Der Beschluss wurde den Parteivertretern und dem Sachverständigen am 21.08.2024 übermittelt. Die Beklagten zahlten den angeforderten Vorschuss am 17.09.2024 ein. Die Einzahlung des Vorschusses wurde dem Sachverständigen am 24.09.2024 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 25.09.2024 übersandte der Sachverständige sein auf den 20.08.2024 datiertes Gutachten und seine Rechnung über insgesamt 3.682,65 €. Mit Verfügung vom 15.11.2024 teilte die zuständige Kostenbeamtin dem Sachverständigen mit, dass nur ein Betrag von 2.500 € ausgezahlt werden könne, da er seiner Hinweispflicht nach § 8a Abs. 4 JVEG nicht rechtzeitig nachgekommen sei.
Mit Schreiben vom 20.11.2024 beantragte der Sachverständige die gerichtliche Festsetzung der Vergütung auf 3.685,65 €. Mit Schreiben vom 26.11.2024 teilte er mit, dass es sich bei dem Datum auf dem Gutachten um das Entwurfsdatum handele und er das Gutachten erst nach Erhalt der Mitteilung über den Eingang des Vorschusses fertiggestellt habe.
Mit Beschluss vom 28.11.2024 hat das Landgericht die Sachverständigenvergütung auf 3.682,65 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vergütung übersteige zwar den zunächst angeforderten Vorschuss in Höhe von 2.500 € erheblich. Der Sachverständige habe jedoch das Gericht rechtzeitig mit Schreiben vom 08.08.2024 darauf hingewiesen, dass der angeforderte Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 € nicht auskömmlich sei. Ein Verstoß gegen § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO liege nicht vor. Zwar liege eine Verletzung der Anzeigepflicht auch dann vor, wenn der Sachverständige die voraussichtliche Kostenüberschreitung zwar mitteile, aber die Mitteilung des Gerichts über das weitere Vorgehen nicht abwarte. So liege der Fall hier jedoch nicht. Der Sachverständige habe zwischenzeitlich klargestellt, dass das Datum des Gutachtens nicht das Fertigstellungsdatum, sondern das offenbar versehentlich nicht geänderte Entwurfsdatum sei. Er sei am 21.08.2024 über die weitere Vorschussanforderung und am 24.09.2024 über die Einzahlung informiert worden. Da der Sachverständige seinem Schreiben vom 26.11.2024 zufolge das Gutachten erst nach Eingang der Mitteilung über die Vorschusseinzahlung fertiggestellt habe, habe er Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung in ungekürzter Höhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatskasse vom 04.12.2024. Der Bezirksrevisor ist der Auffassung, der Sachverständige habe nicht rechtzeitig auf die voraussichtliche Überschreitung des Kostenvorschusses hingewiesen. Entsprechend einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2024 (25 W 305/23, DS 2024, 98) sei die Hinweispflicht nur erfüllt, wenn für die Parteien auch noch eine Reaktionsmöglichkeit zur Verfügung stehe. Von einer rechtzeitigen Mitteilung könne daher nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur gesprochen werden, wenn der Hinweis zu einem Zeitpunkt erfolge, zu dem die Parteien diesen noch entgegennehmen und hierauf reagieren können, bevor es zu der Vorschussüberschreitung komme.
Es könne, so die Beschwerde, nach dem zeitlichen Ablauf kein Zweifel daran bestehen, dass der Sachverständige das bereits fertige Gutachten einbehalten und unmittelbar nach dem Vorschusseingang eingereicht habe. Damit sei er seiner Pflicht aus § 407a Abs. 2 Satz 4 ZPO gerade nicht nachgekommen, denn die dort beschriebene Mitteilung müsse „rechtzeitig“ sein. Sein Einwand, das Datum des Gutachtens sei ein „Entwurfsdatum“ gewesen, worauf sich das Landgericht in seiner Entscheidung vor allem stütze, dürfe zum einen als Schutzbehauptung verstanden werden, würde aber an obiger Einschätzung auch nichts ändern, denn das Gutachten trage einen Eingangsstempel vom 26.09.2024. Somit sei der postalische Versand am 25.09.2024 und damit auch die Fertigung an diesem Tag nicht nur wahrscheinlich, sondern als gesichert anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf diese Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
II.
Die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Sachverständigenvergütung auf 3.682,65 € festgesetzt. Die Angriffe der Beschwerde hiergegen verfangen nicht.
1. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 08.08.2024 rechtzeitig gemäß § 407 Abs. 4 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass voraussichtlich Kosten erwachsen, die den angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Eine Kürzung seiner Vergütung nach § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses war daher nicht angezeigt. Dabei kann dahinstehen, ob der Sachverständige das Gutachten bereits am 20.08.2024, oder erst nach der Mitteilung über den Vorschusseingang, im Wesentlichen fertiggestellt hat.
a) Nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich überschreiten. Unterlässt er schuldhaft (§ 8a Abs. 5 JVEG) einen solchen Hinweis, so erhält er nach § 8a Abs. 4 JVEG die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
b) Die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO soll den Parteien die Möglichkeit geben, angesichts unverhältnismäßiger Kosten auf die Beweisaufnahme zu verzichten, sich gegebenenfalls gütlich zu einigen oder ein weniger aufwändiges Verfahren zu wählen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2024 - 25 W 305/23, DS 2024, 98, juris Rn. 21; BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, Stand: 01.03.2025, § 407a Rn. 4). Die Parteien sollen mithin nicht durch eine den zunächst angeforderten Kostenvorschuss deutlich überschreitende Kostenrechnung des Sachverständigen nach Abschluss seiner Begutachtung überrascht und vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien, vor allem aber die die Beweislast tragende und daher zur Leistung des Vorschusses verpflichtete Partei, rechtzeitig und eigenverantwortlich abschätzen können, ob ihr rechtliches Begehren die Weiterführung der Begutachtung und die diese voraussichtlich auslösenden Kosten noch rechtfertigt.
c) Das Schreiben des Sachverständigen vom 08.08.2024 wurde den Anforderungen des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO gerecht. Der Sachverständige hat mit dem Schreiben auf die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Vorschusses hingewiesen und auf Nachfrage des Landgerichts erläutert, dass dieser wegen der drei Ortstermine und der Ausarbeitung des Gutachtens erforderlich sei. Dass zu diesem Zeitpunkt die drei Ortstermine, worauf der Bezirksrevisor in seiner Beschwerde hingewiesen hat, bereits stattgefunden hatten, ist insoweit unerheblich. Denn auch unter Berücksichtigung der für diese Termine angefallenen Kosten ist bis zum 08.08.2024 der bereits eingezahlte Vorschuss noch nicht überschritten worden. Unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen eingereichten Rechnung waren erst Kosten in Höhe von 2.183,25 € brutto verbraucht. Erst durch die Ausarbeitung des Gutachtens, für das der Sachverständige in seiner Rechnung zwölf Stunden (zu je 105 € netto) veranschlagt hat, wurde der eingeholte Vorschuss erheblich überschritten. Damit erfolgte jedenfalls der Hinweis auf die voraussichtliche Überschreitung des Vorschusses noch vor dessen objektiver Überschreitung (anders der Sachverhalt in OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2019 - 18 W 155/19, DS 2020, 87, juris Rn. 8).
d) Der Hinweis ist im konkreten Fall selbst dann als rechtzeitig im Sinne des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO anzusehen, wenn der Sachverständige noch vor der Mitteilung über den Eingang des weiteren Vorschusses sein Gutachten im Wesentlichen erstellt, die kostenauslösende Handlung mithin schon vorgenommen hatte.
aa) Ob den Sachverständigen eine Pflicht dahingehend trifft, dass er nach erteiltem Hinweis bis zur Mitteilung des Gerichts betreffend die Fortsetzung der Begutachtung beziehungsweise über den Vorschusseingang seine Tätigkeit einstellen muss und er im Falle des gleichwohl erfolgten Weiterarbeitens seinen über den bereits eingezahlten Vorschuss hinausgehenden Vergütungsanspruch nach § 8a Abs. 4 JVEG verliert, wird streitig beurteilt (zum Streitstand vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2024 - 25 W 305/23, DS 2024, 98, juris Rn. 24).
bb) Gegen eine solche Wartepflicht spricht der Wortlaut von § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO, der nur auf die Rechtzeitigkeit des Hinweises abstellt, jedoch keine darauffolgende Wartepflicht konstituiert (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2017 - 8 W 262/17, DS 2018, 38, juris Rn. 16; ebenso zugestanden von OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2024 - 25 W 305/23, DS 2024, 98, juris Rn. 25).
cc) Für eine solche Wartepflicht spricht indes der bereits dargestellte Sinn und Zweck der Norm, wonach die Parteien entscheiden sollen, ob sie die weiteren Kosten auf sich nehmen oder nicht doch von der weiteren Begutachtung Abstand nehmen wollen. Würde der Sachverständige nach einem - wenngleich noch rechtzeitig vor Überschreitung des Vorschusses - erteilten Hinweis unverzüglich die bereits erhebliche Kosten auslösende Begutachtung fortsetzen, würde die mit dem Hinweis verbundene, zugunsten der Parteien bestehende Warnfunktion betreffend das Kostenrisiko ins Leere laufen, da die Parteien auf diesen gerade nicht mehr rechtzeitig vor Entstehung weiterer Kosten reagieren könnten.
dd) Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Auffassung, dass der bloße, wenn auch vor Überschreitung des Kostenvorschusses erteilte Hinweis zwar allein noch nicht ausreicht, damit der Sachverständige seine weiteren Kosten im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG in jedem Fall erstattet bekommt. Indes führt auch das Weiterarbeiten nach erteiltem Hinweis ohne das Abwarten einer Reaktion des Gerichts beziehungsweise einer vom Gericht an den Sachverständigen übermittelten Reaktion der Parteien noch nicht ohne Weiteres zu einem Entfallen dieses Anspruchs.
(1) Vielmehr entsteht nach dem Hinweis und bis zu einer Reaktion des Gerichts beziehungsweise der Parteien hierauf eine Schwebezeit, in der den Sachverständigen das Kostenrisiko trifft. Nehmen die Parteien nach dem Hinweis von der weiteren Begutachtung Abstand, zahlt insbesondere die vorschussbelastete Partei diesen nicht ein, oder finden die Parteien einen anderen Weg der Prozessbeendigung, so ist der Vergütungsanspruch des Sachverständigen nach § 8a Abs. 4 JVEG auf den zuvor eingezahlten Vorschuss beschränkt. Machen insbesondere die Parteien jedoch auf den Hinweis hin ausdrücklich oder konkludent deutlich, dass sie eine Fortsetzung der Begutachtung wünschen, beispielsweise durch Einzahlung des angeforderten Vorschusses (ohne dass die andere Partei der Fortsetzung der Begutachtung widerspricht), so kann der Sachverständige die Vergütung für die in der Schwebezeit geleistete Arbeit verlangen. Denn die Parteien wussten dann um das bestehende Kostenrisiko und wollten dennoch eine Fortsetzung der Begutachtung; die von § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO (allein) angeordnete Hinweispflicht hat dann ihren Zweck erreicht (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2017 - 8 W 262/17, DS 2018, 38, juris Rn. 16, 22).
Den Sachverständigen in diesem Fall dennoch auf den ursprünglich angeforderten Vorschussbetrag zu verweisen, ihm also eine höhere Vergütung zu versagen, allein weil er nach erteiltem Hinweis nicht die tatsächliche Einzahlung des Vorschusses abgewartet hat, ist dann unangemessen. Der Sachverständige verlangt nur eine Vergütung für Tätigkeiten, die er in gleicher Weise nach der Einzahlung des Vorschusses hätte vornehmen müssen. Ob aber der Sachverständige seine Begutachtung vor oder nach der Erteilung des Einverständnisses der Parteien hierzu fortsetzt, ist dann unerheblich und rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO, wenn das Kosteninteresse der Parteien - wie dargestellt - in beiden Fällen gleichermaßen Berücksichtigung findet.
(2) Inwieweit etwas anderes gilt, wenn das Gericht den Sachverständigen noch vor Einzahlung des Vorschusses ausdrücklich zur Fortsetzung der Begutachtung anweist, bedarf keiner Entscheidung, weil es vorliegend an einer solchen Weisung fehlt.
Gleiches gilt für die Frage, ob der Sachverständige, der nach rechtzeitig erteiltem Hinweis eine angemessene Wartezeit hat verstreichen lassen, von einer konkludenten Einwilligung des Gerichts hinsichtlich der Weiterarbeit ausgehen darf (so LSG Bayern, Beschluss vom 23.08.2022 - L 12 SF 209/20, DS 2023, 31, juris Rn. 27). Das Verstreichenlassen eines solchen Zeitraums vermag der Senat nicht zu erkennen.
Ebenfalls kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls wie es sich auswirkt, wenn das Gericht den Sachverständigen (im Rahmen seiner Weisungsbefugnis nach § 404a Abs. 1 ZPO) ausdrücklich dazu aufgefordert hat, mit der Begutachtung erst nach Eingang des weiteren Kostenvorschusses fortzufahren (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2017 - 8 W 262/17, DS 2018, 38, juris Rn. 22). Eine solche Weisung durch das Landgericht lag nicht vor.
ee) Diese Wertung steht nicht in Divergenz zu der in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach es für die Beschränkung der Vergütung auf den Vorschuss nach § 8a Abs. 4 JVEG unerheblich ist, ob es auch bei pflichtgemäßer Anzeige durch den Sachverständigen gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre (so unter anderem OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2019 - 18 W 155/19, DS 2020, 87, juris Rn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015 - 12 U 62/14, MDR 2015, 1033, juris Rn. 7; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2024 - L 10 KO 2896/24 B, juris Rn. 18). Diesen Fällen liegt die Konstellation zugrunde, dass in dem Zeitpunkt, in der der Sachverständige auf die Vorschussüberschreitung hinweist, die kostenauslösenden Handlungen bereits vorgenommen worden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2019 - 18 W 155/19, DS 2020, 87, juris Rn. 8). Im hiesigen Fall erfolgte - wie dargelegt - der Hinweis des Sachverständigen jedoch vorher; der Sachverständige hat allein die den ursprünglichen Vorschuss überschreitenden Tätigkeiten (hier die Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens) vor einer Reaktion der Parteien auf den Hinweis vorgenommen. Da der Sachverständige damit der in § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO normierten Hinweispflicht nachgekommen ist, unterscheiden sich beide Sachverhaltskonstellationen derart, dass eine Gleichbehandlung nicht geboten ist.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG nicht erstattet.