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  • 21.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186724

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 29.02.2016 – 31 U 175/15

    Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist, bei dem der Bausparer keine weiteren Sparleistungen erbringt und auch das Darlehn nicht abruft, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen.


    Oberlandesgericht Hamm

    31 U 175/15

    Tenor:
    Die Berufung des Klägers gegen das am 25.08.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster, Az. 14 O 183/15, wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    1

    Gründe

    2

    I.

    3

    Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein zwischen den Parteien 1991 abgeschlossener und 1999 erhöhter Bausparvertrag nicht durch Kündigung beendet worden ist.

    4

    1991 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme iHv. 40.903,35 EUR, der 1999 auf eine Bausparsumme von 56.242,11 EUR erhöht wurde. Gemäß § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Beklagten (ABB) wird das Bausparguthaben mit jährlich 2,5 % verzinst. Nach § 11 Abs. 1 ABB wird der Bausparvertrag zugeteilt, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens 18 Monate vergangen sind, eine bestimmte Bewertungszahl erreicht ist oder ein Bausparguthaben von mindestens 40 % der Bausparsumme angespart worden ist. In § 9 Abs. 1 ABB heißt es: „Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.“ Im Jahr 2001 lagen die Zuteilungsvoraussetzungen des Bausparvertrages vor. Der Kläger hat in der Folgezeit von seinem Zuteilungsrecht keinen Gebrauch gemacht und auf die Auszahlung des Bauspardarlehens verzichtet. Seit dem 02.07.2001 hat er keine weiteren Einzahlungen auf den Bausparvertrag erbracht.

    5

    Mit Schreiben vom 12.12.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 30.6.2015.

    6

    Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die ausgesprochene Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil die vereinbarte Bausparsumme noch nicht vollständig angespart sei. Die Beklagte könne die Vorschrift des § 489 BGB wegen der Besonderheiten eines Bausparvertrages nicht in Anspruch nehmen, zumal es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift handele.

    7

    Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung des Bausparvertrages berechtigt gewesen. Das Eintreten der Zuteilungsreife sei als vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne der Vorschrift zu verstehen.

    8

    Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 25.8.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts verwiesen (Bl. 104 ff d.A.).

    9

    Das Landgericht hat die Klage mit dem am 25.8.2015 verkündeten Urteil abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung berechtigt gewesen. Die Vorschriften der §§ 488 ff. BGB seien auf Bausparverträge anwendbar. Bei einem Bausparvertrag handele es sich um einen einheitlichen Darlehensvertrag, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen sei und bei dem die Parteien mit Inanspruchnahme des Darlehens ihre Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschten. § 489 BGB bezwecke die Schaffung eines Interessenausgleichs zwischen den Parteien eines Darlehensvertrages und solle den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinsen schützen. Auf diese Weise sollten marktgerechte Zinsen ermöglicht werden. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei nicht auf Verbraucher begrenzt. Eine solche Einschränkung ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Norm noch aus dem gesetzgeberischen Willen. Die eingetretene Zuteilungsreife stehe dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleich. Zweck des Bausparvertrages sei nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens zu einem günstigen, von Anfang an feststehenden und von den Schwankungen des Kapitalmarkts unabhängigen Zinssatz. Mangels einer Pflicht des Bausparers zur Abnahme des Bauspardarlehens stehe kein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag fest, an dem sich der Zeitpunkt für die Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB orientieren könne. Dies rechtfertige es aber nicht, die Dauer der Sparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen, da eine überlange Ansparung nicht dem Zweck des Bausparens entspreche. Das Erreichen der Bausparsumme sei daher für die Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu spät angesetzt. Als Anknüpfungspunkt bleibe nur das Erreichen der Zuteilungsreife. Das Kündigungsrecht sei auch nicht durch § 9 Abs. 1 ABB vertraglich ausgeschlossen. Dabei könne offen bleiben, ob § 9 Abs. 1 ABB das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB einbeziehen solle. Der vertragliche Ausschluss dieses Kündigungsrechtes wäre in jedem Fall unwirksam. Dies folge aus § 489 Abs. 4 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

    10

    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des Landgerichts finde § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den streitgegenständlichen Bausparvertrag keine Anwendung. Dabei seien die Besonderheiten eines Bausparvertrages zu berücksichtigen. Bei einem Bauspardarlehen handele es sich nicht um ein Darlehen im Sinne von § 488 BGB. Der Zweck des § 489 BGB liege im Schutz des Verbrauchers. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze vom 15.9.2015 (Bl. 134 ff. der Akte), 30.12.2015 (Bl. 157 d.A.), 18.1.2016 (Bl. 169 d.A.), 27.1.2016 (Bl. 170 d.A.) und 9.2.2016 (Bl. 175 d.A.) verwiesen.

    11

    II.

    12

    Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und dass die Klage unbegründet ist. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist auch sonst nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).

    13

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung zu, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag fortbesteht. Die Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 12.12.2014 wirksam zum 30.6.2015 gekündigt.

    14

    1)

    15

    Das Landgericht hat den Bausparvertrag in der Ansparphase zutreffend als Darlehensvertrag angesehen. Die herrschende Meinung sieht in dem Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11, Juris Rz. 7). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

    16

    2)

    17

    Diesen Darlehensvertrag hat die Beklagte gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam mit Schreiben vom 12.12.2014 zum 30.6.2015 gekündigt.
    Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen.

    18

    a)

    19

    Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenen Sollzins in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Der Zweck der Vorschrift liegt im Interessenausgleich und im Schutz des Darlehensnehmers. Durch die Vorschrift sollen marktgerechte Zinsen ermöglicht werden. Die Vorschrift gilt für alle Arten von Darlehensverträgen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 1), demzufolge auch für das hier vorliegende Darlehen aus dem Bausparvertrag. In diesem Sinne ist in den Gesetzgebungsmaterialien zum vergleichbaren § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. ausgeführt: „Absatz 1 Nr. 3 gewährt dem Schuldner bei allen festverzinslichen Darlehen („in jedem Falle") nach Ablauf von 10 Jahren nach der Auszahlung ein gesetzliches Kündigungsrecht. Die Regelung hat nur für Darlehen mit einer Laufzeit von über 10 Jahren praktische Bedeutung. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums soll der Schuldner die Möglichkeit haben, sich durch Kündigung vom Darlehensvertrag zu lösen. Eine inhaltlich gleichartige Regelung gilt seit langem gemäß § 18 des Hypothekenbankgesetzes für die von den Hypothekenbanken gewährten hypothekarischen Darlehen. Da das Anliegen dieser Regelung, den Schuldner nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu bewahren, für alle festverzinslichen Darlehen gleichermaßen Bedeutung hat, wird sie im Entwurf (§ 609 a Abs. 1 Nr. 3) aufgegriffen und auf alle festverzinslichen Darlehen ausgedehnt.“ (BT-Drucks. 10/4741 vom 29.1.1986, S. 23).

    20

    b)

    21

    Die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht nicht nur Verbrauchern, sondern auch anderen Darlehensnehmern wie Bausparkassen zu.
    Denn § 489 BGB enthält keine Einschränkung in personeller Hinsicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber klargestellt: „Die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers, der Verbraucher ist, finden sich nunmehr in § 500 BGB-E und ergänzen die Kündigungsmöglichkeiten nach den §§ 489, 490.“ (BT-Drucks. 16/11643 vom 21.1.2009, S. 74, juris). Daraus lässt sich entnehmen, dass auch nach Auffassung des Gesetzgebers der Anwendungsbereich des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Die Sondervorschriften für Verbraucherdarlehen beginnen erst ab § 491 BGB.

    22

    c)

    23

    Das Kündigungsrecht der Beklagten ist nicht nach § 9 Abs. 1 ABB der Beklagten ausgeschlossen. Zwar kann die Bausparkasse den Bausparvertrag gemäß § 9 Abs. 1 nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Diese Vorschrift betrifft jedoch allenfalls das Kündigungsrecht der Beklagten nach § 488 Abs. 3 BGB. Denn das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht abdingbar (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 489 Rn. 1). Dies folgt aus § 489 Abs. 4 S. 1 BGB. Darin heißt es, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach Abs. 1 und 2 könne nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden.

    24

    d)

    25

    Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind gegeben. Es sind unstreitig zehn Jahre seit Zuteilungsreife abgelaufen. Die Beklagte hat die Kündigungsfrist von sechs Monaten unstreitig eingehalten. Auch weist das Darlehen unstreitig einen gebundenen Sollzinssatz iHv. 2,5 % auf.

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    In einem Bausparfall steht der vollständige Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der eintretenden Zuteilungsreife gleich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bausparer wie hier nach Erreichen der Zuteilungsreife keine Sparleistungen mehr erbringt. Auch wenn es dem Bausparer grundsätzlich frei steht, das Darlehen nach Zuteilungsreife abzurufen oder nicht, rechtfertigt sich die Anwendung § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgrund des Sinns und Zwecks der Norm, nämlich

    27

    einen Interessenausgleich zu schaffen und den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. Diese Überlegungen gelten auch zugunsten der Bausparkasse, die während der Ansparphase als Darlehensnehmerin einzuordnen ist. Die Anknüpfung an den Eintritt der Zuteilungsreife als Äquivalent zu dem in der Norm vorgesehenen vollständigen Empfang der Darlehensvaluta ist interessengerecht, da bei Bausparverträgen mangels der Verpflichtung des Bausparers zum Abruf des Darlehens ein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag nicht feststeht, an dem man sich für den Zeitpunkt in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB orientieren könnte. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Dauer der Ansparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen (LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 O 404/14 –, juris, Leitsätze; vgl. LG Hannover, Urteil vom 30. Juni 2015 – 14 O 55/15 –, juris; vgl. LG Nürnberg-Fürth, 17.08.2015, 6 O 1708/15; juris).

    28

    Mit diesem Verständnis von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird dem für den Bausparvertrag charakteristischen Ziel der Vertragsparteien Rechnung getragen, dass der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens durch einseitiges Tun erwerben kann (§§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1, 18 ABB). Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife liegt es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er die Bedingung setzt, unter der sein Anspruch auf Valutierung des Bauspardarlehens steht. Bedenken gegen diese bausparspezifische Konkretisierung des § 489 Abs. 1 Nr 2 BGB bestehen auch mit Blick auf die Besonderheiten des Bausparvertrages nicht. Der Bausparer wird insbesondere nicht durch den Beginn der Zehnjahresfrist für seine Nichtannahme der Zuteilung sanktioniert, da diese lediglich dem Schutz der Bausparkasse vor einer überlangen Bindung dient und es darüber hinaus dem Bausparer freisteht, die Zuteilung während des Laufs der Frist anzunehmen oder zu beanspruchen (Staudinger/Mülbert BGB § 488, Rn. 550, juris).

    29

    e)

    30

    Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Bausparer nach §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 ABB den Bausparvertrag auch nach Eintritt der Zuteilungsreife, ggf. sogar bis zum Erreichen der Bausparsumme, grundsätzlich fortsetzen darf. Durch die Vorschriften soll dem Bausparer lediglich ein gewisser zeitlicher Rahmen für den Abruf des Bauspardarlehens eingeräumt werden. Als sachgerechter Anknüpfungspunkt bleibt auch unter Berücksichtigung dieser Regelungen nur der Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife. Andernfalls wäre es dem Bausparer möglich, die in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehene Kündigungsmöglichkeit zu umgehen, indem nach Eintritt der Zuteilungsreife weitere Zahlungen eingestellt oder reduziert würden; die vereinbarte Bausparsumme würde dadurch auf unbestimmte Zeit nicht erreicht.

    31

    Dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife ankommt, wird durch den Umstand bestätigt, dass weder der Kläger nach 2001 die Regelsparbeiträge gezahlt, noch die Beklagte hieraus Konsequenzen nach § 5 Abs. 3 ABB gezogen hat. § 5 Abs. 1 1. Halbsatz ABB sieht als monatlichen Bausparbeitrag 4 v.T. der Bausparsumme vor; dieser Regelsparbeitrag ist gemäß § 5 Abs. 1 2. Halbsatz ABB bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme monatlich zu entrichten. Obwohl die ABB der Beklagten als Vertragsbestandteil einbezogen worden sind, hat der Kläger die monatlichen Sparraten unstreitig seit dem 02.07.2001 nicht entrichtet. Wären die Regelbeiträge vom Kläger gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ABB erbracht worden, wäre die Bausparsumme bereits vor dem 31.12.2014 erreicht worden und der Bausparvertrag nach § 488 Abs. 3 BGB kündbar gewesen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011, 9 U 151/11, juris). Die Frage einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätte sich nicht mehr gestellt. Allein der Umstand, dass der Kläger die monatlichen Sparraten entgegen § 5 Abs. 1 ABB nicht gezahlt hat, kann nicht dazu führen, dass das Kündigungsrecht der Beklagten entfällt.

    32

    f)

    33

    Das Recht, gemäß §§ 5 Abs. 1, 14 Ab.1 ABB weitere Sparleistungen nach Zuteilungsreife zu erbringen, wird durch die Kündigungsmöglichkeit des § 489 Abs. 2 Nr. 2 BGB schließlich nicht unangemessen eingeschränkt. Dem Bausparer bleibt es innerhalb der Zeitgrenze der Vorschrift, mithin über mehr als 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, unbenommen, verzinsbare Zahlungen an die Bausparkasse zu erbringen. Ebenfalls steht es ihm frei, innerhalb dieser Frist die Zuteilung zu beanspruchen. Eine längere Laufzeit für das der Bausparkasse gewährte Darlehen sah der Vertrag ursprünglich auch nicht vor; dies folgt aus § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 ABB und gilt unabhängig davon, ob die Parteien diese Regelung später eingehalten haben oder nicht.

    34

    3)

    35

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26
    Nr. 8 EGZPO.

    36

    4)

    37

    Soweit der Kläger die Zulassung der Revision beantragt, liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Der Kläger hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass andere Oberlandesgerichte eine entgegenstehende Auffassung vertreten. Soweit ein Kündigungsrecht nach vollständiger Ansparung der Bausparsumme gemäß § 488 Abs. 3 BGB angenommen worden ist (vgl. OLG Stuttgart, 9 U 151/11, Beschluss vom 14.10.2011, WM 2013, 508 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013, 19 U 106/13, zitiert bei juris), folgt daraus nicht, dass zuvor kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestand.

    RechtsgebietBausparvertragVorschriften§ 489 BGB