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  • 28.05.2015 · IWW-Abrufnummer 144603

    Landgericht Duisburg: Urteil vom 14.11.2014 – 7 S 45/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Duisburg

    7 S 45/14

    Tenor:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 19.03.2014 (26 C 48/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 06.01.2014 (Az. 13-2676373-0-4) wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 281,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2013 verurteilt worden ist.

    Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid vom 06.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Im Übrigen hat die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe:

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    I.

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    Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 25 ff. d. A.). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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    II.

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    Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

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    Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 281,00 €.

    7

    Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 280, 281, 286 BGB, da der Beklagte sich mit der Zahlung des Restkaufpreises (2.273,50 €) gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug befand. Ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 27.06.2013 war der restliche Kaufpreis in Höhe von 2.273,50 € innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu zahlen. Dies ist unstreitig - auch nach zweimaliger Mahnung - nicht erfolgt, so dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an das Inkassounternehmen im Oktober 2013 jedenfalls in Verzug befand.

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    Die durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens entstandenen Kosten stellen grundsätzlich einen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar (vergl. BecKOK-Unberath, BGB, 31. Edt., zu § 286, Rz. 74). Dies gilt jedenfalls, soweit ein wirtschaftlich denkender Mensch diese Maßnahme für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW-RR 2009, 43). Dementsprechend besteht eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Inkassokosten grundsätzlich dann nicht, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder –unfähig ist, da insoweit voraussehbar ist, dass später ohnehin ein Rechtsanwalt mit der Klageerhebung beauftragt werden muss (OLG Hamm NZBau 2006, 516). Vorliegend hat der Beklagte bzw. dessen Ehefrau unstreitig auf einen „finanziellen Engpaß“ hingewiesen. Ob allein ein solcher Hinweis ausreichend ist, um eine erkennbare Zahlungsunwilligkeit oder –fähigkeit zu bejahen, kann im Entscheidungsfall dahinstehen, da der Beklagte nach Einschaltung des Inkassounternehmens den restlichen Kaufpreis gezahlt hat. Zahlt der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmens, so können dessen Kosten unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens als Verzugsschaden verlangt werden (BeckOK a.a.O.). Dies ergibt sich daraus, dass der Gläubiger im Falle erkennbarer Zahlungsunfähigkeit jedenfalls einen Anwalt zum Zwecke der Durchsetzung seiner Forderung beauftragen darf. Hätte die Klägerin vorliegend nicht ein Inkassounternehmen, sondern einen Anwalt beauftragt, so wären die nunmehr geltend gemachten Kosten als Anwaltskosten in gleichem Umfang angefallen, da es infolge der zwischenzeitlich geleisteten Zahlung auch in diesem Fall nicht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen wäre.

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    Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Klägerin sei seitens seiner Ehefrau Mitte Oktober telefonisch zugesagt worden, dass die Forderung binnen 14 Tagen beglichen werde, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. So behauptet selbst der Beklagte nicht, dass die Klägerin sich mit einer derart verspäteten Zahlung einverstanden erklärt hat. Zudem fehlt es auch an einem diesbezüglichen Beweisangebot.

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    Anders als der Beklagte meint, war die Klägerin auch aus Schadensminderungsgesichtspunkten nicht gehalten, einen Mahnantrag zu stellen, anstatt ein Inkassounternehmen einzuschalten. Die Klägerin hat vorliegend die von ihr zu erwartenden üblichen Eigenbemühungen im Zusammenhang mit der Einziehung der Kaufpreisforderung unternommen. Um die Einziehung geschäftlicher Forderungen muss sich der Gläubiger in angemessener Form, etwa durch eine weitere Mahnung oder durch Androhung der Einschaltung eines Inkassobüros, erst selbst bemühen (Staudinger-Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearbeitung 2009, zu § 286 Rz. 222). Vorliegend hat die Klägerin unstreitig den Beklagten zunächst zweimal gemahnt – auch unter Androhung der Einschaltung eines Inkassounternehmens - und mit der Ehefrau des Beklagten ein Telefonat hinsichtlich der Forderung geführt. Ein größeres Maß an Eigenbemühungen ist auch bei einer geschäftlichen Forderung nicht geboten.

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    Als Folge hat der Beklagte die Inkassokosten zu ersetzen, die sich unstreitig auf 281,00 € belaufen. Die Höhe dieser Kosten ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kosten eines Inkassounternehmens nicht die bei der Beauftragung eines Anwalts entstehenden Kosten übersteigen dürfen. Vorliegend entsprechen die Kosten einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr nach RVG zuzüglich Auslagenpauschale, so dass der Kostenrahmen eingehalten worden ist.

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    Der Einwand des Beklagten, bei dem Aufforderungsschreiben des Inkassounternehmens handele es sich um ein einfaches Schreiben mit der Folge, dass im Falle der Beauftragung eines Anwalts nach 2301 VV RVG nur eine 0,3 Gebühr angefallen wäre, verfängt nicht. Zum einen hat sich die Tätigkeit des Inkassobüros nicht nur auf das Aufforderungsschreiben beschränkt. So hat der Beklagte nicht bestritten, dass die behaupteten Telefonate mit seiner Ehefrau geführt worden sind. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da es für die Frage, ob eine Gebühr nach 2301 VV RVG abzurechnen ist, auf den Auftrag ankommt und nicht darauf, wie sich die Tätigkeit des Anwalts nach außen hin darstellt (Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., zu Nr. 2301 VV, Rz. 2). Wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, war das Inkassounternehmen mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt. Damit war der Auftrag gerade nicht auf das bloße Abfassen eines einfachen Aufforderungsschreibens beschränkt.

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    Soweit die Klägerin daneben einen Betrag in Höhe von 25,09 € als Zinsen auf den Restkaufpreis für die Zeit vom 15.07.2013 bis zum 31.10.2013 geltend macht, ist die Klage unbegründet, so dass die Berufung insoweit nicht erfolgreich ist.

    14

    Zum einen trägt die Klägerin hinsichtlich des Datums des Verzugseintritts widersprüchlich vor: So begann nach ihrem Vorbringen die Verzinsungspflicht nach Aufforderung des Inkassobüros am 25.10.2013. Gleichwohl macht sie Zinsen ab dem 15.07.2013 geltend. Zudem ist der Zinsanspruch auch der Höhe nach nicht nachzuvollziehen.

    15

    Auch hinsichtlich der geltend gemachten Mahn- und Auskunftskosten ist die Klage unschlüssig, da nicht ersichtlich ist, welche Auskünfte zu welchen Kosten die Klägerin eingeholt haben will.

    16

    III.

    17

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    RechtsgebietInkassokostenVorschriften§ 280 BGB