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  • 29.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144351

    Amtsgericht Göttingen: Beschluss vom 23.12.2014 – 74 IK 83/14

    1. Eine Ankündigung der Restschuldbefreiung trotz Versagunsgantrages eines Insolvenzgläubigers kann aufgehoben werden, solange der Ankündigungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist (BGH ZInsO 2006, 871 = NZI 2006, 599 = ZIP 2006, 1651 = ZVI 2006, 404).
    2. Verschweigt der Schuldner einen Gläubiger, muss er darlegen, dass das Verschweigen ausnahmsweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war (BGH ZInsO 2013, 99 Rz. 9). Ansonsten ist die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen.


    Amtsgericht Göttingen
    Insolvenzgericht

    23.12.2014

    Geschäfts-Nr.: 74 IK 83/14 (rechtskräftig)

    B e s c h l u s s

    In dem Restschuldbefreiungsverfahren

    über das Vermögen des

    Die beantragte Restschulbefreiung wird versagt.

    Die Beschlüsse des Rechtspflegers vom 03.12.2014 werden aufgehoben.

    Die bewilligte Stundung wird aufgehoben.

    Gründe

    I. Über das Vermögen des Schuldners ist am 24.03.2014 unter Bewilligung von Stundung das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Das am 10.02.2014 erstellte Forderungsverzeichnis führt 23 Gläubiger mit Beträgen zwischen 26,00 € und 5.381,00 € auf. Die Gesamtverschuldung beläuft sich auf 30.548,75 €. Mit Beschluss vom 29.09.2014 hat der Rechtspfleger u.a. zur schriftlichen Geltendmachung von Versagungsanträgen bis zum 29.11.2014 aufgefordert. Mit Schreiben vom 17.10./23.10.2014 hat die NORD/LB Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO beantragt, da ihre mit Schreiben vom 12.11.2012 fällig gestellte, mit Vollstreckungsbescheid vom 12.03.2103 titulierte (und am 01.07.2014 zur Insolvenztabelle festgestellte) Forderung von 641,80 € nicht im Gläubigerverzeichnis angegeben war. Der zunächst formlos übersandte Versagungsantrag wurde dem Schuldner erneut - diesmal mit Aufgabe zur Post - am 01.12.2014 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt und kam erneu als unzustellbar zurück. Am 03.12 2014 kündigte der Rechtspfleger die Restschulbefreiung an, hob das Verfahren auf und bewilligte Stundung für das Restschuldbefreiungsverfahren. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 09.12.2014.

    II. Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen unter Aufhebung der im Eröffnungsbeschluss bewilligten Stundung, die Beschlüsse des Rechtspflegers sind aufzuheben.

    1) Gläubigerseits ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr.6 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Der Schuldner hat dazu keine Stellung genommen und auch nicht dargelegt, dass das Verschweigen ausnahmsweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war (BGH ZInsO 2013, 99 Rz.9). Das rechtliche Gehör ist dem Schuldner gewährt worden, das durch Aufgabe zur Post übersandte Schreiben gilt als zugestellt. Folglich ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

    2) Weiter hat das Insolvenzgericht sein Ermessen dahin ausgeübt, die im Eröffnungsbeschluss bewilligte Stundung gem. § 4c Nr. 5 InsO aufzuheben. Das Verhalten des Schuldners stellt sich als schwere Pflichtverletzung dar, die eine Aufhebung der Stundung rechtfertigt. Die Entscheidungsbefugnis hat der Richter gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG an sich gezogen.

    3) Schließlich ist der Beschluss des Rechtspflegers vom 03.12.2014 aufzuheben. Der Beschluss durfte nicht ergehen, da ein Versagungsantrag gestellt war. Eine Änderung von Amts wegen ist möglich innerhalb einer laufenden Beschwerdefrist (BGH ZInsO 2006, 871 = NZI 2006, 599 = ZIP 2006, 1651 = ZVI 2006, 404). Im vorliegenden Fall läuft die Beschwerdefrist ab am 29.12.2014.

    4) Der Beschluss wird dem Schuldner durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist wird die öffentliche Bekanntmachung erfolgen.


    Rechtsmittelbelehrung

    Diese Entscheidung kann durch den Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem AG Göttingen einzulegen. - Insolvenzgericht -, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11 - Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen..
    Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
    Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem AG Göttingen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem AG Göttingen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
    Die Beschwerde soll begründet werden

    Schmerbach
    Richter am Amtsgericht