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  • 29.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141298

    Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 25.05.2012 – 10 U 754/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Geschäftsnummer: 10 U 754/11
    6 O 167/06 LG Trier

    Verkündet am 25. Mai 2012

    OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    in dem Rechtsstreit

    Beklagter und Berufungskläger,
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
    g e g e n

    Kläger und Berufungsbeklagter,
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

    Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
    auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2012
    für R e c h t erkannt:

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Vorbehaltsurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. Mai 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    G r ü n d e :

    I.

    Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Architektenhonorars; der Beklagte bestreitet dessen Berechtigung und rechnet dagegen mit Schadensersatzansprüchen aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht hilfsweise auf.

    Die Parteien schlossen am 4. September/8. Oktober 2003 einen Architektenvertrag (Bl. 67 - 69 d. A.) über den Umbau des Wohnhauses des Beklagten in …[X] in der Schweiz. Dabei vereinbarten sie die Anwendung des deutschen Rechts sowie den Gerichtsstand Trier. Die Honorarregelung sieht für den Kläger eine „Pauschalvergütung in Höhe von 16 % der anrechenbaren Baukosten nach HOAI“ inklusive der Nebenkosten nach Punkt 5.1 des Vertrages vor.

    Der Kläger erhielt von dem Beklagten auf vier Teilrechnungen Zahlungen in Höhe von insgesamt 100.000 €.

    Er erstellte am 12. Januar 2005 eine Schlussrechnung (Anlageheft I) über 227.775,99 €. In dem Rechtsstreit 6 O 105/05 LG Trier klagte der Kläger daraus auf - unter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlungen - Zahlung restlichen Architektenhonorars in Höhe von 127.775,99 €. Der Kläger erstellte sodann eine neue Schlussrechnung am 17. März 2006 über 310.074,18 €. Die Klage wurde wegen fehlender Prüffähigkeit der Architektenrechnung abgewiesen durch Urteil des Landgerichts Trier vom 20. April 2006.

    Der Kläger erstellte sodann eine neue Schlussrechnung am 23. Mai 2006 (Anlageheft II) über 307.369,71 € sowie am 24. Mai 2006 (Anlageheft III) über 292.801,88 €. Vorliegend macht der Kläger den sich unter Anrechnung der erhaltenen Zahlungen ergebenden Restbetrag von 207.369,71 € aus der Schlussrechnung vom 23. Mai 2006 geltend, hilfsweise den Restbetrag aus der Rechnung vom 24. Mai 2006 und höchst hilfsweise den Restbetrag aus der Rechnung vom 12. Januar 2005.

    Der Beklagte, der auch die neuen Rechnungen des Klägers für inhaltlich unrichtig sowie nicht prüffähig und die Honorarforderung für nicht fällig hält, hat hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit angeblichen Gegenforderungen in Höhe von 92.324,83 CHF sowie weiterer 81.903,05 CHF, insgesamt somit 174.227,87 CHF, aus abgetretenem Recht der Firma ...[A] AG. Weiterhin hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen in Höhe von 2465,40 CHF (Bl. 59 - 61, 140 d. A.) sowie weiterer 11.420 CHF (Bl. 59 - 61 d. A.) erklärt.

    Der Kläger hat vorgetragen,
    er habe unter Heranziehung zutreffender Grundlagen die anrechenbaren Kosten für die einzelnen Leistungsphasen zutreffend berechnet. Das in Rechnung gestellte Honorar entspreche seinen erbrachten Leistungen auf der Grundlage des vereinbarten Honorars.

    Der Kläger hat beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 207.369,71 € nebst 7 % über dem Basiszins seit 14. August 2006 zu zahlen,
    hilfsweise,
    den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 192.801,88 € nebst 7 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
    höchst hilfsweise,
    den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 127.775,99 € nebst 7 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2005 zu zahlen.

    Der Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen,
    eventualwiderklagend,
    den Kläger zu verurteilen, an ihn den nicht durch die erklärte Aufrechnung verbrauchten Restbetrag aus 174.227,87 CHF nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Der Beklagte hat vorgetragen,
    im Hinblick auf eine schuldhaft fehlerhaft erstellte Rühlwand hätten der Kläger und die Firma ...[A] AG Schadensersatz zu leisten. Die Firma ...[A] AG habe deshalb bereits 163.806,10 CHF an ihn gezahlt; in Höhe des hälftigen Betrages von 81.903,05 CHF bestehe ein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch gegen den Kläger. Zudem seien der Firma ...[A] AG im Hinblick auf die erforderliche Neuerrichtung einer zweiten Wand Kosten in Höhe von 184.649,65 CHF entstanden; auch insoweit bestehe ein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch gegen den Kläger in Höhe des hälftigen Betrages, somit 92.324,83 CHF. Den gegen den Kläger bestehenden Gesamtausgleichsanspruch habe die Firma ...[A] AG an den Beklagten abgetreten.

    Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten den Beklagten durch Vorbehaltsurteil verurteilt, an den Kläger 162.805,58 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14. August 2006 zu zahlen, vorbehaltlich der Entscheidung über die Aufrechnung mit Gegenforderungen.

    Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Voraussetzungen eines Vorbehaltsurteils seien gegeben, da die Honorarforderung des Klägers zur Entscheidung reif sei, während die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nach Grund und Höhe streitig seien.

    Die Klage sei zunächst in Höhe eines Betrages von 162.805,58 € begründet. Dem Kläger stehe ein Honoraranspruch in dieser Höhe aufgrund der Honorar-vereinbarung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag in Verbindung mit § 4 HOAI, die wegen der vereinbarten Geltung deutschen Rechts anwendbar sei, zu.

    Die vereinbarte Pauschalvergütung sei hinreichend bestimmt und deshalb zunächst wirksam. Die Ermittlung der anrechenbaren Baukosten durch den Sachverständigen habe ergeben, dass von vier Objekten auszugehen sei, nämlich von zwei Gebäuden (Wohngebäude und Garage), einer Freianlage und einem Ingenieurbauwerk, sowie von sechs - eigenständig honorarmäßig zu berechnenden - Abrechnungseinheiten, da am Wohngebäude drei Abrechnungseinheiten (zwei Erweiterungen und ein raumbildender Ausbau) zu berücksichtigen seien.

    Der Sachverständige habe unter Berücksichtigung aller Einwände der Parteien anrechenbare Kosten für die Garage von 60.000 €, für die Aufstockung von 201.071,48 €, für den Carport von 26.000 €, für den raumbildenden Ausbau von 954.801,21 €, für die Freianlagenplanung von 339.882,91 € und für das Ingenieurbauwerk von 103.727,71 € ermittelt. Da die anrechenbaren Kosten mithin insgesamt 1.685.483,20 € betrügen, würde sich der nach dem Architektenvertrag zu berechnende Honoraranspruch des Klägers (16 %) auf 269.677,31 € belaufen.

    Damit sei jedoch der nach der HOAI zu berechnende Höchstsatz ein-schließlich pauschalierter Nebenkosten von insgesamt 262.805,58 € überschritten, weshalb der Honoraranspruch des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf zu reduzieren sei.

    Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.

    Der Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend, die Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten nicht vorgelegen, da der Kläger die dazu erforderlichen Grundlagen nicht substantiiert vorgetragen bzw. nicht bewiesen habe. Die Honorarvereinbarung in dem Architektenvertrag sei unwirksam, weil es an einer nach der HOAI zugelassenen Basis für die Honorarberechnung mangele, indem die Honorarermittlung weder an die Kostenberechnung noch den Kostenanschlag gebunden sei. Damit könne der Kläger allenfalls den Mindestsatz nach der HOAI verlangen. Zudem stelle die Rechnung des Klägers vom 23. Mai 2006 keine prüffähige Schlussrechnung dar. So habe der Kläger zu den von dem Sachverständigen - vom Kläger für richtig erachtet - ermittelten sechs Abrechnungseinheiten keine getrennte Ermittlung der jeweiligen anrechenbaren Kosten vorgenommen. Das Sachverständigengutachten stütze sich wegen des unzureichenden Klägervortrags auf Vermutungen und sei auch inhaltlich unrichtig. So habe der Sachverständige zu Unrecht dem Kläger einen Zuschlag von 25 % für raumbildende Maßnahmen zuerkannt sowie einen Zuschlag auf die anrechenbaren Kosten wegen angeblich höherer Baukosten im Bereich Zürich vorgenommen, unrichtige Wechselkurse für die Umrechnung der in Schweizer Franken erstellten Rechnungen der Schweizer Handwerker angenommen und dem Kläger ein Honorar für eine nicht von diesem durchgeführte Planung der zweiten Rühlwand zugesprochen. Der Sachverständige habe zudem die Nebenkosten einbezogen, auf die der Kläger nach dem Architektenvertrag keinen Anspruch habe, und sei unrichtig von einer mangel-freien und vollständigen Erbringung der klägerischen Leistungen in den Leistungsphasen 1 bis 8 ausgegangen.

    Der Beklagte beantragt,
    das Urteil des Landgerichts Trier abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Ergänzend trägt der Kläger vor, die Honorar-vereinbarung sei hinreichend bestimmt, da sie nach den Berechnungsgrundsätzen der HOAI ergänzt werden könne. Seine Schlussrechnungen seien prüffähig und von dem Beklagten auch tatsächlich geprüft worden. Eine Kostenermittlung nach DIN 276 sei nicht geschuldet, da bei Bauvorhaben im Ausland die Regelungen über die anrechenbaren Kosten (zum Beispiel § 10 HOAI) unanwendbar oder allenfalls sinngemäß heranzuziehen seien.

    Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 602 - 605 d. A.) sowie die zu den Akten ge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    II.

    Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

    Dem Kläger steht der geltend gemachte Honoraranspruch nicht zu, da die Pauschalhonorarvereinbarung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag unwirksam ist und der Kläger eine nach der HOAI zu berechnende Honorarforderung nicht schlüssig dargelegt hat.

    Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Architektenvertrag zustande gekommen. Die dort enthaltene Honorarvereinbarung entspricht jedoch nicht den an sie zu stellenden Wirksamkeitsanforderungen und ist daher unwirksam.

    Die Parteien haben in Nr. 3.3.1 des Architektenvertrages geregelt, dass der Kläger „eine Pauschalvergütung in Höhe von 16 % der anrechenbaren Baukosten nach HOAI“ erhalten soll. Entgegen der Auffassung des Landgerichts genügt diese Regelung dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Denn das Honorar ist hiernach nicht bestimmbar, da es keine „anrechenbaren Baukosten nach HOAI“ gibt.

    Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der HOAI knüpft in § 10 Abs. 1 für die Honorarermittlung unter anderem an die anrechenbaren Baukosten des Objekts an. Nach § 10 Abs. 2 HOAI a. F. sind die anrechenbaren Kosten für die einzelnen Leistungsphasen getrennt zu ermitteln. In § 10 Abs. 3 a HOAI a. F. ist die vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass es keine „anrechenbaren Kosten nach HOAI“ gibt, vielmehr die anrechenbaren Kosten je nach Leistungsphasen und je nach dem Umfang der Architektentätigkeit unterschiedlich hoch sind. Mangels weiterer Anhaltspunkte lässt sich der Honorarregelung der Parteien in dem Architektenvertrag nicht entnehmen, ob sich die Pauschalvergütung von 16 % auf die anrechenbaren Kosten der Leistungsphasen 1 bis 4 oder der Leistungsphasen 5 bis 7 oder der Leistungsphasen 8 und 9 beziehen soll. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte vorhanden, die insoweit zur Ermittlung herangezogen werden könnten.

    Die Pauschalvergütungsvereinbarung ist auch nicht nach § 4 a HOAI a. F. wirksam. Danach können die Vertragsparteien abweichend von den in der Verordnung vorgeschriebenen Honorarermittlungen schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnet wird. Eine derartige Anknüpfung des Pauschalhonorars an eine nachprüfbare Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag erfolgte vorliegend jedoch gerade nicht.

    Die Unwirksamkeit einer vereinbarten Pauschalvergütung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Architektenvertrages nach § 134 BGB. Vielmehr ist der Architektenvertrag gleichwohl als wirksam anzusehen und die Honorarvereinbarung ist insoweit aufrecht zu erhalten, als sie Anhaltspunkte dafür enthält, welche zulässige Vergütung die Parteien festlegen wollten (BGH BauR 2007, 2081 m. w. N.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 2011, Rdnr. 776 sowie 786). Derartige Anhaltspunkte fehlen vorliegend jedoch. Der Begriff der „anrechenbaren Kosten nach HOAI“ ist zu unbestimmt, um überhaupt eine Einordnung der gewollten Vergütung innerhalb des Bereichs der nach der HOAI zulässigen Mindest- und Höchstsätze vornehmen zu können. Damit lässt sich nicht feststellen, ob die Parteien eine Vergütung im Bereich der Mindestsätze, der Höchstsätze oder der Mittelsätze vereinbaren wollten, zumal sich aus dem Architektenvertrag auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ergeben, zum Beispiel auch keine Einordnung in eine Honorarzone erfolgt ist.

    Lässt sich somit auch kein übereinstimmender Parteiwille hinsichtlich der Einordnung des vereinbarten Honorars innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der HOAI feststellen, kommt nur ein Vergütungsanspruch des Klägers auf der Grundlage der HOAI ohne eine Honorarvereinbarung in Betracht. Fehlen entsprechende Bemessungskriterien des Pauschalhonorars, ist wie beim Fehlen einer Honorarvereinbarung nach den Mindestsätzen entsprechend § 4 Abs. 4 HOAI a. F. abzurechnen (Werner/Pastor, a. a. O., Rdnr. 735 und 1090). Eine Abrechnung nach den Höchstsätzen der HOAI, wie von dem Landgericht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vorgenommen, ist hingegen aus den bereits dargelegten Gründen nicht möglich.

    Ob die von dem Kläger zur Begründung sowohl des Hauptklageantrags als auch der Hilfsanträge vorgelegten Rechnungen den Anforderungen an eine prüffähige Rechnung nach den Mindestsätzen der HOAI genügen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Kläger den geltend gemachten Honorar-anspruch nicht schlüssig dargelegt, was einem Erfolg der Klage auch dann entgegen stünde, wenn die Pauschalhonorarvereinbarung sich entsprechend dem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an der Kostenfeststellung orientierten sollte.

    Denn es fehlt, worauf die Berufung zutreffend hinweist, hinsichtlich der einzelnen von dem Kläger seiner Honorarermittlung zugrunde gelegten Kosten-positionen an einem schlüssigen Sachvortrag des Klägers.

    So hat der Kläger, obwohl er sich der Auffassung des Sachverständigen, es sei mit sechs Abrechnungseinheiten abzurechnen, angeschlossen hat (Bl. 479 d. A.), bisher keinen substantiierten Sachvortrag zu den insoweit getrennt zu erfassenden Kosten gehalten. Die Erklärung des Klägers, er schließe sich den Feststellungen und dem Sachvortrag des Sachverständigen an (vgl. Bl. 479 d. A.), ersetzt keinen substantiierten Sachvortrag hierzu, dessen Fehlen von dem Sachverständigen ausdrücklich gerügt und durch bloße Annahmen ersetzt wurde (vgl. Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Architekt ...[B] vom 22. September 2008, Seiten 11 und 62 sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 5. März 2010, Seite 43).

    Auch hinsichtlich der Kosten der ersten und zweiten Rühlwand sowie der Freianlagen fehlt ein hinreichend substantiierter Sachvortrag des Klägers, weshalb der Sachverständige dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2010 (Bl. 663 d. A.) aufgab, die Kosten der ersten und zweiten Rühlwand darzustellen und zusätzlich darzustellen, welche Kosten sich für die Freianlagen, ohne die Kosten von Rühlwänden für Kostenberechnung, -anschlag und -feststellung ergeben. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 27. Januar 2010 (Bl. 422 - 425 d. A.) lediglich Beträge für die Stützwand und die Freianlagen für Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kosten-feststellung mitgeteilt, ohne jedoch diese Beträge genauer aufzuschlüsseln.

    Ebenso hat der Kläger einen Mehraufwand durch nachträgliche Wünsche des Beklagten in Höhe von 562.434 €, wie von dem Sachverständigen auf Seite 13 seines Gutachtens vom 22. September 2008 unterstellt, nicht im Einzelnen dargelegt.

    Der Sachverständige vermutet zudem lediglich, dass in die Kostengruppe 1.4.4 der Kostenberechnung Abbrucharbeiten am Gebäude in Höhe von 111.384 € von dem Kläger eingestellt wurden (vgl. Seite 14 des Sachverständigengutachtens vom 22. September 2008). Da es jedoch, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen (a. a. O.) ergibt, für die Frage der vollen oder nur beschränkten Anrechenbarkeit der Kosten auf deren genauere Darlegung ankommt, bedurfte es hierzu eines konkreten Sachvortrags des Klägers, an dem es indes mangelt.

    Der Kläger hat auch nicht im Einzelnen dargelegt, inwieweit er die vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalterisch mitverarbeitet hat. Dementsprechend hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 22. September 2008 (dort Seite 18) darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht dargestellt habe, ob bzw. welche Bauteile oder Bereiche in der Planung nicht zu beachten waren und damit auch nicht zur vorhandenen Bausubstanz gerechnet werden könnten. Weiter fehlen Angaben des Klägers zu den Arbeiten im Bereich Fußbodenaufbauten und -beläge, Außen- und Innenputz sowie Deckenbeläge (vgl. Seite 21 des Sachverständigengutachtens vom 22. September 2008).

    Auf die Berufung des Beklagten ist deshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen.

    Dabei erstreckt sich der Urteilsausspruch auf den gesamten Klagebetrag und somit auch auf den Teil der Klageforderung, den das Landgericht dem Kläger nicht zuerkannt hat. Da der Kläger einen Honoraranspruch von 207.369,71 € geltend gemacht hat, das Landgericht ausweislich Nr. II der Entscheidungs-gründe (Seite 5 des landgerichtlichen Urteils) aber lediglich eine Honorarforderung in Höhe von 162.805,58 € für begründet erachtet und zu-gleich einen höheren Anspruch des Klägers ausdrücklich verneint hat (Seite 7 der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils), hat das Landgericht offensichtlich die über den zuerkannten Betrag hinausgehende Klage als unbegründet angesehen. Das Unterlassen der insoweit erforderlichen Teilklage-abweisung im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung beruht daher ersichtlich auf einem Versehen. Die von dem Landgericht nach dessen Entscheidungsgründen offensichtlich vorgenommene Teilklageabweisung ist aufrecht zu erhalten und der Tenor deshalb neu zu fassen dahingehend, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

    Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass das Landgericht noch nicht über den dem Kläger zugesprochenen Betrag von 162.805,58 € hinausgehenden Klagebetrag entschieden hätte, sieht sich der Senat nicht an einer Entscheidung über die gesamte Klageforderung gehindert. Denn nach der Erklärung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die gestellten Anträge im vorliegenden Berufungsverfahren so zu verstehen, dass der Beklagte eine vollständige Klageabweisung erstrebt, was der Senat auch als sachdienlich ansieht.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

    Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 162.805,58 € festgesetzt.