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  • 29.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140327

    Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 26.06.2013 – 5 U 275/13

    1. Der Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt, der den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers hat verjähren lassen und die verjährte Forderung gleichwohl gerichtlich geltend gemacht hat, ist im Mahnbescheid hinreichend konkretisiert, wenn dort von einer "Hauptforderung aus dem Rechtsstreit H. (Name des Versicherungsnehmers) gegen M (Name des Anspruchsgegners im Vorprozess)" die Rede ist und es keine weiteren Streitfälle dieses Rubrums gibt. Dass die Regressforderung im Mahnantrag rechtsfehlerhaft als eine solche aus "ungerechtfertigter Bereicherung" bezeichnet wurde, ist unschädlich.
    2. Zur Frage der endgültigen Ablehnung von Verhandlungen durch den Haftpflichtversicherer eines Arztes.


    Oberlandesgericht Koblenz
    Urt. v. 26.06.2013
    Az.: 5 U 275/13
    In dem Rechtsstreit
    der Rechtsschutz - Versicherungs AG,
    - Klägerin und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen
    Rechtsanwalt
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigter:
    wegen Anwaltshaftung
    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Goebel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Weller und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2013
    für Recht erkannt:
    Tenor:
    1.
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.01.2013, Az. 15 O 287/12, geändert.
    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.106,43 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.
    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
    2.
    Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.
    3.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe
    I.
    Die Klägerin, eine Rechtsschutzversicherung, nimmt den Beklagten aus gesetzlich übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen einer behaupteten anwaltlichen Pflichtverletzung in Anspruch.
    Der Beklagte sollte für die Versicherungsnehmerin der Klägerin materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen einer behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Zeitraum vom 05. bis 12.08.2002 gegenüber dem Krankenhausträger geltend machen. Die Klägerin hatte hierfür am 10.05.2005 Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit des Beklagten erteilt. Am 25.09.2007 reichte der Beklagte für die Versicherungsnehmerin Klage beim Landgericht Koblenz (10 O 348/07) ein. Sie wurde am 25.06.2008 mit der Begründung abgewiesen, etwaige Ansprüche der Versicherungsnehmerin der Klägerin seien verjährt, da ihr die für den Beginn der Verjährung maßgeblichen Umstände spätestens im September 2002 bekannt und die geltend gemachten Ansprüche daher mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt gewesen seien. Eine mögliche Hemmung der Verjährung könne kein günstigeres Ergebnis begründen. Der Beklagte setzte die Versicherungsnehmerin der Klägerin am 30.06.2008 von dem Urteil in Kenntnis und riet ihr, Berufung einzulegen, ohne dass er insoweit zur Mandatsübernahme bereit sei. Die Berufung wurde eingelegt, dann aber zurückgenommen, so dass das klageabweisende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
    Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, die Klage in Kenntnis der Verjährung der Ansprüche eingereicht zu haben. Er habe im Prozess der Versicherungsnehmerin auch keine hinreichenden Gründe vorgetragen, die einer Verjährung entgegenstünden. Mit Schreiben vom 29.10.2008 kündigte die Klägerin dem Beklagten deshalb an, ihn wegen der entstandenen Kosten von 10.198,43 EUR in Regress zu nehmen. Der Beklagte erhebt demgegenüber die Einrede der Verjährung und reklamiert für sich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Landgerichtes vom 25.06.2008. Gleichwohl habe die Versicherungsnehmerin das Urteil rechtskräftig werden lassen.
    Am 20.12.2011 beantragte die Klägerin gegen den Beklagten den Erlass eines Mahnbescheides mit der Anspruchsbezeichnung "Ungerechtfertigte Bereicherung gem. Hauptforderung aus Rechtsstreit H. - W, /Ma vom 20.12.2011", der am 21.12.2011 erlassen und am 24.12.2011 zugestellt wurde. Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Koblenz am 26.01.2012 wurde der Anspruch am 02.07.2012 begründet.
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch sei der Höhe nach nicht hinreichend dargetan. Entgegen dem erteilten Hinweis habe die Klägerin den geltend gemachten Schaden nicht im Einzelnen dargelegt. Im Übrigen sei die Forderung auch verjährt. Das am 20.12.2011 eingeleitete Mahnverfahren sei nicht geeignet gewesen, die sich mit Ablauf des 31.12.2011 vollendende Verjährung zu hemmen, da der verfolgte Anspruch nicht hinreichend individualisiert worden sei, weil tatsächlich ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB und nicht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht werde. Erstmals mit der Anspruchsbegründung sei deutlich gemacht worden, dass ein Schadensersatzanspruch verfolgt werde. Ob ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Vorschüsse bestehe, könne dahinstehen, da ein solcher Anspruch mit dem Klagebegehren nicht (mehr) geltend gemacht werde.
    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche seien nicht verjährt. Für den Beklagten als Adressaten sei aufgrund der Anspruchsbezeichnung im Mahnbescheid zweifelsfrei gewesen, dass er wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin auf Rückzahlung der verauslagten Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen werde. Da ein Rechtsgrund für das Zahlungsbegehren nicht habe genannt werden müssen, sei auch die Falschbezeichnung des Rechtsgrundes unerheblich. Das vorprozessuale Anspruchsschreiben habe auch Berücksichtigung finden müssen, zumal zwischen den Parteien und der Versicherungsnehmerin keine weiteren Rechtsbeziehungen bestünden. Der Höhe nach sei der Anspruch mit Schriftsatz vom 20.11.2012 im Einzelnen begründet worden. Abweichungen zur Forderung aus dem Mahnbescheid begründeten allenfalls eine teilweise Klagerücknahme. Zwischen der Klägerin und dem Beklagen liege auch eine rechtsgrundlose Zahlung vor, was sich insbesondere unter Beachtung des hier vorliegenden Dreiecksverhältnisses ergebe.
    Die Klägerin beantragt,
    das Urteil des Landgerichtes Koblenz vom 30.01.2013, 15 O 287/12 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
    hilfsweise
    das Urteil des Landgerichtes Koblenz vom 30.01.2013, 15 O 287/12 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 10.198,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.
    Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und macht sich die Ausführungen des Landgerichtes zu Eigen. Die Anspruchsbezeichnung im Mahnbescheid sei eindeutig auf Ansprüche auf ungerechtfertigte Bereicherung ausgerichtet, während tatsächlich ein davon zu unterscheidender - und verjährter - Schadensersatzanspruch geltend gemacht werde. Ein Bereicherungsanspruch sei auch weder dem Grunde noch der Höhe nach gegeben, da er kein Geld von der Klägerin oder ihrer Versicherungsnehmerin erhalten habe.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachdarstellung in dem angefochtenen Urteil und die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
    II.
    Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend begründet. Der Beklagte haftet der Klägerin im tenorierten Umfang aus übergegangenem Recht wegen einer Pflichtverletzung des zwischen ihm und der Versicherungsnehmerin der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrages.
    1. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, dass der am 21.12.2011 erlassene und am 24.12.2011 zugestellte Mahnbescheid nicht geeignet war, die Verjährung des Regressanspruches nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu hemmen. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes war der Anspruch hinreichend bestimmt bezeichnet.
    Die Verjährungshemmung tritt nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB für solche Ansprüche ein, die gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert werden. Dazu ist erforderlich, dass sie durch ihre Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass sie Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein können und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht wird, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.: BGH NJW-RR 2009, 544; BGH NJW 2008, 1220; BGH WM 2008, 1298; BGH WM 2006, 592; BGH WM 2002, 398; BGH WM 2000, 2375; BGH NJW 1994, 323; BGH WM 1993, 418 ; BGH WM 1992, 493). Die Hemmung erfasst auch subsidiäre Ansprüche und Folgeansprüche, wenn sie dem gleichen Endziel dienen und nicht wesensmäßig verschiedene Ansprüche sind. Bei verjährungsrechtlich selbständigen Ansprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschieden sind, bewirkt die für einen Anspruch ausreichende Individualisierung keine Hemmung für den anderen Anspruch (BGH NJW-RR 2009, 544; BGH WM 1992, 493). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (BGH MDR 2011, 123)
    Gemessen an diesen Umständen ist die für das Mahnverfahren gewählte Bezeichnung "Ungerechtfertigte Bereicherung gem. Hauptforderung aus Rechtsstreit H. - W. /Ma vom 20.12.2011" im hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall unter Würdigung aller Einzelaspekte hinreichend individualisiert.
    Dem Landgericht ist zuzugeben, dass im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche bei abstrakter, nicht auf den Einzelfall bezogener Betrachtung wesensverschieden sind. Das führt aber vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, weil die Forderung aus den sonstigen Angaben hinreichend individualisiert ist und die Falschbezeichnung der Ansprüche das nicht in Frage stellt (hierzu BGH NJW 2008, 1220).
    Die Individualisierung ergibt sich aus der Bezeichnung des Ausgangsrechtsstreites, der Höhe der Forderung und der Antragstellerin als Rechtsschutzversicherung der ehemaligen Mandantin des Beklagten. Was sollte die Klägerin als dem Beklagten bekannte Rechtsschutzversicherung seiner Mandantin anderes fordern als die verauslagten Rechtsverfolgungskosten? Für den Beklagten war danach zweifelsfrei erkennbar, dass die vergeblich aufgewandten Rechtsverfolgungskosten zurückgefordert werden. Schon mit Schreiben vom 29.10.2008 wurde er darauf hingewiesen, dass er für die im Ausgangsprozess entstandenen Kosten in Regress genommen werden soll. Aus Sicht des Beklagten gab es danach keinen Zweifel, welche Forderung die Klägerin verfolgte. Damit steht in Einklang, dass der Beklagte nicht einmal behauptet, über den Anspruch im Unklaren gewesen zu sein. Vielmehr beruft er sich allein auf die aus seiner Sicht den Klageanspruch nicht deckende Bezeichnung des Rechtsgrundes für den der Klage zugrunde liegenden Anspruch. Das genügt aber nicht, um der hinreichenden Individualisierung entgegen zu treten. Unstreitig hat der Beklagte die Versicherungsnehmerin der Klägerin auch nur in diesem Rechtsstreit vertreten. Vor diesem Hintergrund gab es keinen Zweifel über das Ziel des Anspruchsbegehrens. Da der Beklagte am erstinstanzlichen Verfahren der Versicherungsnehmerin der Klägerin einschließlich der Kostenfestsetzung beteiligt war, konnte er im Übrigen auch ersehen, welche Kosten die vergebliche Rechtsverfolgung verursacht hat. So wurde ihm der Kostenfestsetzungsbeschluss zum erstinstanzlichen Verfahren im Vorprozess zugestellt (Bl. 126, 128 BA). Gleiches gilt für die Abrechnung der Gerichtskosten (Bl. V, VI BA).
    Die rechtliche Falschbezeichnung bleibt vorliegend damit unschädlich. Das als Bereicherungsanspruch bezeichnete Zahlungsbegehren war erkennbar darauf gerichtet, die Rechtsverfolgungskosten erstattet zu erlangen. Das später geltend gemachte Schadensersatzbegehren ist damit inhaltsgleich. Die Verteidigungsinteressen des Beklagten werden durch die Falschbezeichnung nicht berührt. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist identisch. In beiden Fällen ist Grundlage des Begehrens die verfehlte Klageerhebung im Vorprozess der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Die Prüfung der Rechtsverteidigung des Beklagten bezieht sich deshalb unter beiden Anspruchsgrundlagen auf die Frage, ob er die Klage im Vorprozess der Versicherungsnehmerin überhaupt noch erheben durfte und ob er alles vorgetragen hatte, was den Einwand der Verjährung hätte entkräften können. Auch bei den Rechtsfolgen liegt eine hinreichende Identität vor, da als Bereicherung wie als Schaden die Rechtsverfolgungskosten zurückgefordert werden. Der Unterschied liegt mithin weder im Anspruchsgrund (anders insoweit in BGH NJW-RR 2009, 544) noch in der Anspruchshöhe. Maßgeblich für den Streitgegenstand sind der Antrag (Zahlung) und der zugrundeliegende Lebenssachverhalt (unrichtige Klageerhebung und unzureichender Tatsachenvortrag). Beides ist vorliegend identisch.
    2. Der danach nicht verjährte Anspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Beklagte hat den zwischen ihm und der Versicherungsnehmerin geschlossen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter schuldhaft verletzt, indem er im Vorprozess Klage eingereicht hat, obwohl die Forderung für ihn erkennbar bereits verjährt war.
    Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichtes Koblenz in seinem Urteil vom 25.06.2008 zur Verjährung des dort geltend gemachten Anspruchs. Die Schreiben des dortigen Anspruchsgegners vom 13.04.2004 (Anlage B 3 im Vorprozess) und 26.07.2005 (Anlage B 5 im Vorprozess) sind auch nach Auffassung des Senates eindeutig. Die Haftpflichtversicherung hat keine Grundlage für eine Arzthaftung gesehen und auf die beiden Anspruchsschreiben schon die Verhandlungen hierüber abgelehnt. Es ist also erst gar nicht zur Aufnahme von Verhandlungen gekommen. Sie wurden weder im Sinne der Informationsbeschaffung fortgesetzt noch sind sie eingeschlafen. Dafür gab das Ablehnungsschreiben vom 13.04.2004 keinen Anlass. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.06.1998 (NJW 1998, 2819) - die ohnehin einen völlig anderen Sachverhalt zeigt - ist deshalb nicht einschlägig. Die beiden Ablehnungen waren derart eindeutig, dass selbst bei der Annahme, dass schon die Entgegennahme eines Anspruchsschreibens Verhandlungen begründet, sie mit den Ablehnungsschreiben beendet waren. Sie enthalten im Sinne der vom Beklagten herangezogenen Literatur das "doppelte Nein", welches nicht zwingend in zwei Sätzen enthalten sein muss. Es muss lediglich (auch) deutlich werden, dass kein Raum für weitere Verhandlungen gesehen wird. Diese Bedeutung legt der Senat den beiden Schreiben bei.
    Soweit die Patientin nach der Ablehnung weiterer Verhandlungen am 13.04.2004 in der Folgezeit Unterlagen und Voten zusammengetragen hat, konnte das die Verjährung also nicht hemmen. Das haben die Versicherungsnehmerin der Klägerin und die sie damals vertretenen Bevollmächtigten offenbar genauso gesehen, da sie die Anspruchsgegnerin im Vorprozess nicht einmal darüber informiert haben, dass weiteren Unterlagen zusammengestellt würden und dann unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückgekommen werde. Der Beklagte trägt auch nicht vor, in welcher Weise denn die Verhandlungen fortgesetzt worden sein sollen.
    Widersprüchlich argumentiert der Beklagte, wenn er das - höflich formulierte - Ablehnungsschreiben vom 26.07.2005 als Zeichen für die Beendigung der Verhandlungen sieht (Bl. 48 BA - Vorprozess), während er die strikter formulierte Ablehnung vom 13.04.2004 nicht als Ende der Verhandlung sehen will.
    Dieser Sachverhalt war für den Beklagten auch erkennbar. Bei sorgfältigem Studium der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte er erkennen können, dass die von ihm im Vorprozess herangezogene Rechtsprechung nicht einschlägig war. Der Beklagte erläutert auch nicht, weshalb er nach der Leistungsablehnung der hinter den Gegnerin im Vorprozess stehenden Haftpflichtversicherung am 26.07.2005 über zwei Jahre benötigte, um die Klage tatsächlich einzureichen. Er hat die Gegnerin des Vorprozesses auch nicht - dem Grundsatz des sichersten Weges folgend - aufgefordert, zunächst auf die Einrede der Verjährung zu verzichten oder eine verjährungsverlängernde Vereinbarung (§ 202 Abs. 2 BGB) abzuschließen.
    3. Der Anspruch ist in Höhe eines Betrages von 10.106,43 begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
    Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 20.11.2012 dargelegt, dass für die Prozessführung im Vorprozess insgesamt 12.338,43 EUR geleistet wurden:
    Gerichtskostenvorschuss LG
    1.968,00 EUR
    Gerichtskostenvorschuss LG
    2.258,00 EUR
    Kostenerstattung des Anspruchsgegners im Vorprozess:
    3.625,16 EUR
    Kostenerstattung Gegner im Berufungsverfahren
    1.594,60 EUR
    Gerichtskosten Berufung
    656,00 EUR
    Restzahlungen an die Prozessgegner im Vorprozess (28,07 + 27,80)
    55,87 EUR
    Zahlungen an die Berufungsanwälte der Versicherungsnehmerin
    2.180,80 EUR
    __________
    Gesamt
    12.338,43 EUR
    Davon war der zurückgezahlte Vorschuss von 2.232 EUR in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von 10.106,43 EUR verblieb. Wegen des übersteigenden Betrages war die Klage abzuweisen.
    Den unstreitigen Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 26.11.2012 hat das Landgericht übersehen. Der Beklagte hat die Forderung der Höhe nach in seinem Schriftsatz vom 26.11.2012 sogar bestätigt. Er bestreitet lediglich die Kausalität. Letztlich waren die dargelegten Kosten aus der beigezogenen Akte des Vorprozesses vor dem Landgericht Koblenz (10 O 348/07) ohne weiteres ersichtlich und insoweit gerichtsbekannt; (Vorblätter VII, V, I, II, Bl. 126, 152 GA). Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erteilte Hinweis war deshalb fehlerhaft. Auch wenn man der Sichtweise des Landgerichtes hätte folgen wollen, wäre der Hinweis unzutreffend gewesen, da dann erforderlich gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass nur eine Teilforderung geltend gemacht wird und die Reihenfolge der Forderung angegeben werden muss. Unzutreffend ist die Auffassung des Landgerichtes, dass die Klägerin die Zahlungen hätte nachweisen müssen. Der Beklagte hat die Zahlungen nämlich nicht bestritten, sondern lediglich die Kausalität. Ungeachtet dessen ergaben sie sich aus der beigezogenen Verfahrensakte
    III.
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
    Die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO zu bestimmen.
    Gründe die Revision zuzulassen sind weder erkennbar noch vorgetragen. Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall auf der Grundlage einer gesicherten Rechtsprechung.
    Der Streitwert wird nach § 3 ZPO in Höhe der begehrten Zahlung von 10.198,43 EUR festgesetzt.
    Verkündet am 26.06.2013

    RechtsgebietMahnverfahrenVorschriftenBGB §§ 195, 203, 204 Abs. 1 Nr. 3, 280, 611; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; ZPO 253