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  • 06.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133838

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 13.02.2013 – 3 U 1494/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Koblenz, 13.02.2013 - 3 U 1494/12
    In dem Rechtsstreit
    ...
    Kläger und Berufungskläger,
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    g e g e n
    ...
    Beklagter und Berufungsbeklagter,
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Grünewald, den Richter am Oberlandesgericht
    Dr. Reinert und die Richterin am Landgericht Golumbeck
    am 13. Februar 2013
    beschlossen:
    Tenor:
    Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.
    Gründe
    Der Kläger nimmt den Beklagten aus Anfechtung gemäß § 134 Ins0 in Anspruch.
    Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...[A] AG. Der Beklagte war in der Zeit vom 29.09.2006 bis zum 16.01.2008 im Handelsregister eingetragener Vorstand der Insolvenzschuldnerin. Der schriftliche Dienstvertrag datiert vom 01.12.2006. Auf die zur Akte gereichte Ablichtung nebst Ablichtung der Ergänzungsvereinbarung vom 20.11.2007 wird Bezug genommen.
    Mit Rechnung vom 30.06.2007 (Anlage K 6) berechnete der Beklagte der späteren Insolvenzschuldnerin unter der Bezeichnung "Servicebüro ...[B]" für den "Leistungszeitraum 18.01. bis 30.06.2007" 5.000,00 € zzgl. MwSt., insgesamt 5.950,00 €. In der Rechnung heißt es "für meine Dienstleistungen außerhalb des Dienstvertrages berechne ich vereinbarungsgemäß eine Pauschale von ..."
    Mit weiterer Rechnung vom 07.09.2007 (Anlage K 7) berechnete der Beklagte ebenfalls unter der Bezeichnung "Servicebüro ...[B]" eine Vergütungspauschale von 30.000,00 € zzgl. MwSt., insgesamt 35.700,00 € für den "Leistungszeitraum 01.01.2007 bis 31.08.2007".
    Die Insolvenzschuldnerin veranlasste die Überweisung der berechneten Beträge am 06.09.2007. Der Kläger hat von der Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen Beträge verlangt.
    Der Kläger hat vorgetragen,
    der Beklagte habe keine ausgleichende Gegenleistung für die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin erbracht. Weder der Gegenstand, noch der Rechtsgrund der abgerechneten "Dienstleistungen", die der Beklagte zudem nicht als Vorstand, sondern als "Servicebüro ...[B]" abgerechnet habe, seien erkennbar. Nachweise habe der Beklagte nicht vorgelegt. Die Gemeinschuldnerin habe die Auszahlung als "Sonstige Verbindlichkeiten" gegenüber dem Servicebüro ...[B] verbucht.
    Der Kläger hat beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an ihn 41.650,00 € nebst Zinsen hieraus seit dem 02.02.2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
    Der Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte hat vorgetragen,
    Gegenstand der Abrechnung vom 07.09.2007 sei seine Tätigkeit als Vorstand der Insolvenzschuldnerin im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2007 gewesen. Die Auszahlung entspreche einer Ergänzungsvereinbarung vom 20.11.2007 zu seinem Dienstvertrag, die zuvor mündlich geschlossen worden sei. Er habe aus dem geschlossenen Dienstvertrag für seine Arbeitsleistung zuvor keine Vergütung erhalten.
    Die Abrechnung vom 30.06.2007 betreffe einen pauschalen Aufwendungsersatz für Dienstreisen, die er für die Gemeinschuldnerin durchgeführt habe. Die Rechnung unter der Einzelfirma "Servicebüro ...[B]" sei erfolgt, weil der Aufwendungsersatz vereinbarungsgemäß "außerhalb der vertraglichen Regelung des Anstellungsvertrages" erfolgen sollte. Er habe im abgerechneten Zeitpunkt auch tatsächlich eine Vielzahl von Dienstreisen für die Insolvenzschuldnerin unternommen, insgesamt zu mindestens 16.667 km, deren Kostenaufwand den betreffenden Betrag überschritten hätte.
    Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme - Vernehmung des Zeugen Prof. ...[C] (Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2012, GA 46 - 49) den Beklagten verurteilt, an den Kläger 5.950,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.0.2009 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens, soweit die Klage abgewiesen worden ist und im Falle der Bewilligung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
    Mit seiner angekündigten Berufung erstrebt der Kläger unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von (weiteren) 35.700,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2009.
    Der Beklagte beantragt,
    den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückzuweisen.
    II.
    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens ist unbegründet.
    Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger mit dem Berufungsverfahren erstrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
    Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Eine unentgeltliche Leistung liegt vor, wenn der Vermögenswert des Verfügenden aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden oder einem Dritten ein entsprechender Gegenwert zufließen soll (BGH, Urteil vom 25.06.1992 - ZIP 1992, 1089 ff, 1091 = NJW 1992, 2421 f. = WM 1992, 1502 ff. = MDR 1992, 1050 [BGH 25.06.1992 - IX ZR 4/91]; Braun, Insolvenzordnung, 4. Auflage 2010, § 134 Rn. 9). Entgeltlich ist eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistungen war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte (BGH, Urteil vom 10.05.1978 - VIII ZR 32/77 - WM 1978, 671, 674; Urteil vom 29.11.1990 - IX ZR 29/90 -; BGHZ 113, 98 ff.). Eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit ist nicht erforderlich (BGHZ 113, 393 ff. = BGH, Urteil vom 28.02.1991 - IX ZR 74/90 - NJW 1991, 1610, 1611 = WM 1991, 1053 ff. = ZIP 1991, 454 ff.; Braun, ebd.). Dabei obliegt dem Insolvenzverwalter der Beweis, dass es sich bei der angefochtenen Rechtshandlung um eine unentgeltliche Verfügung gehandelt hat (BGH, Urteil vom 21.01.1999 - IX ZR 429/97 - ZIP 1999, 316 ff.; Urteil vom 25.06.1992 - IX ZR 94/91 -NJW 1992, 2091 ff. = ZIP 1992, 1089, 1091 = WM 1992, 619 ff. = MDR 1992, 475 f. [BGH 25.06.1992 - IX ZR 4/91]).
    Das Landgericht hat zu Recht eine Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO bezüglich des von der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten geleisteten Betrag von 35.700,00 € verneint. Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Nachweis dafür zu führen, dass der Beklagte diesen Betrag von der Insolvenzschuldnerin unentgeltlich erlangt hat. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, hat der Beklagte durch Vorlagen von Urkunden hinreichend dargelegt, dass ihm ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe gegen die Insolvenzschuldnerin zustand. So ergibt sich aus der "Ergänzenden Vereinbarung zum Dienstvertrag (Vorstand) vom 01.12.2006" (Anlage B 1, GA 16), dass der Vorstand bisher keine Bezüge erhalten habe und deshalb gemäß Ziffer 1) dieser Vereinbarung der Beklagte für die bis 31.08.2007 geleistete Tätigkeit zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Dienstverhältnis einen pauschalen Ausgleich von 30.000,00 € zzgl. MWSt. erhalten soll. Der Betrag war bis zum 31.12.2007 zu zahlen. Der Beklagte sollte diesen Betrag der späteren Insolvenzschuldnerin in Rechnung stellen.
    Das Landgericht hat diesbezüglich den Aufsichtsrat der späteren Insolvenzschuldnerin, Prof....[C], vernommen (GA 47-49). Der Zeuge hat bekundet, dass der Beklagte der erste Vorstand der ...[A] AG gewesen sei und für seine Tätigkeit in der Übergangszeit bis zur Bestellung des neuen Vorstandes eine Vergütung erhalten sollte, die mit 30.000,00 € bemessen worden sei. Über die Rechnungsstellung, insbesondere über das "Servicebüro ...[B]", vermochte der Zeuge keinen Angaben zu machen.
    Das Landgericht hat mit Recht dem Umstand, dass der Beklagte seinen Vergütungsanspruch unter Rechnung des "Servicebüros ...[B]" (Rechnung vom 30.06.2007, Anlage K 6 zur Klageschrift) fakturiert hat, keine besondere Bedeutung beigemessen.
    Der Kläger wendet mit seiner angekündigten Berufung vom 18.12.2012 (Anlage AS 1) ohne Erfolg ein, dass das Landgericht nicht hinreichend differenziert habe zwischen dem Vergütungsanspruch des Beklagten in seiner Eigenschaft als angestellter Vorstand der späteren Insolvenzschuldnerin und der Tätigkeit für das Servicebüro ...[B], die er als Unternehmer ausgeübt habe. Die in Rechnung gestellte Vergütung betrifft die Tätigkeit als Vorstand der Insolvenzschuldnerin. Der Beklagte hat für das "Servicebüro ...[B]" der Insolvenzschuldnerin keine anderen Leistungen in Rechnung gestellt oder unentgeltlich für diese erbracht.
    Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO; 32. Auflage 2011, § 116 Rn.1; Zöller/ Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 116 Rn. 6 ff.) bedurfte es keiner Entscheidung, da die angekündigte Berufung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.

    RechtsgebietInsolvenzanfechtungVorschriften§ 134 Abs. 1 InsO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO