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  • 20.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133580

    Oberlandesgericht Bremen: Urteil vom 18.07.2013 – 5 U 7/13

    Das Vermieterpfandrecht erlischt an den Sachen des Mieters, wenn sie aus den von ihm angemieteten Räumlichkeiten in an Dritte vermietete Räumlichkeiten auf demselben Grundstück des Vermieters verbracht werden (im Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008 - 13 U 139/07, juris, Tz. 11).


    OLG Bremen, 18.07.2013

    5 U 7/13

    In dem Rechtsstreit

    [...],

    Klägerin und Berufungsklägerin,

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte [...]

    gegen

    [...], als Insolvenzverwalter über das Vermögen d. [...]

    Beklagter und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte [...]

    hat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Bölling, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann für Recht erkannt:
    Tenor:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Zivilkammer - vom 17.01.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.675,48 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 57 % und die Klägerin 43 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz tragen der Beklagte 42 % und die Klägerin 58 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Revision wird - beschränkt - zugelassen.

    Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 15.896 ? festgesetzt.
    Gründe

    I. Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil (BI. 370 ff. d.A.) und wegen der Berufungsanträge auf die Sitzungsniederschrift vom 30.05.2013 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

    Das Landgericht Bremen - 2. Zivilkammer - hat mit Urteil vom 17.01.2013 die Klage teilweise abgewiesen. Gegen das der Klägerin am 01.02.2013 zugestellte Urteil hat diese am 26.02.2013 Berufung eingelegt; die Berufungsbegründung wurde am 28.03.2013 eingereicht. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

    Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die Sicherungsübereignung der Säulenbohrmaschinen in dem Vertrag vom 24.05.2005 sei unwirksam. Die in der Anlage K1 vom Sicherungsgeber gewählte Formulierung "2 Vertikalbohrmaschinen" lasse sehr wohl eine ausreichende Unterscheidung zu möglichen anderen Bohrgerätschaften zu. Das Vermieterpfandrecht sei bei den in dem landgerichtlichen Urteil aufgelisteten Gegenständen nicht zu berücksichtigen. Die betreffenden Gegenstände seien schon im Jahr 2006 in die Räumlichkeiten der A. GmbH verbracht worden. Die Entfernung der Gegenstände habe einige Jahre vor Auflaufen der Mietrückstände stattgefunden. Sie seien vollständig aus dem Zugriffsbereich des Vermieters entfernt worden. Es komme nicht darauf an, dass dem Vermieter auch die Mieträume gehörten, in welche die Gegenstände verbracht worden seien. Denn andernfalls würde in großen Gewerbekomplexen mit einer Vielzahl von gewerblichen Mietern, die untereinander im Leistungsaustausch stehen, bei Weitergabe noch für Jahre ein Haftungszugriff des Vermieters für Mietrückstände eines Mieters bestehen, nur weil die Gegenstände das Grundstück des Vermieters nicht verlassen haben. Für ein Erlöschen des Vermieterpfandrechts spreche auch, dass nach § 562a S. 2 BGB der Vermieter einer Entfernung nicht hätte widersprechen können, da der Gesamtverkaufserlös der vorhandenen Gegenstände die ausstehende Miete um ein Mehrfaches übersteige. Das Landgericht hätte ferner den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 5.043 ? nicht mit der Begründung abweisen dürfen, die Klägerin hätte sich auf zur Akte gereichte Anlagen bezogen, ohne in der Sache hinreichend zu ihrem Sicherungseigentum vorzutragen. Aus der Klageschrift hätten sich die Schriftstücke und Anlagen ergeben, aus denen sich die Berechtigung des Anspruchs herleite. Der Beklagte sei schließlich verpflichtet, die Kosten aus dem Vorprozess vor dem Landgericht Bremen zu erstatten. Die Erklärungen des Beklagten in dem Vorprozess seien dafür ursächlich gewesen, dass sie die Klage zurückgenommen habe. Den Beklagten treffe daher eine Schadensersatzpflicht.

    Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen. Er rügt die Zulässigkeit der Berufung. Er meint, die Bezeichnung "2 Vertikalbohrmaschinen" weise keine ausreichenden Unterscheidungsmerkmale auf, die eine Bestimmung der übereigneten Sachen ermögliche. Das Vermieterpfandrecht habe nicht durch Verbringen der Gegenstände in den von der A. GmbH angemieteten Hallenteil erlöschen können. Ein Erlöschen des Vermieterpfandrechts komme nur dann in Betracht, wenn eine Entfernung der Gegenstände von dem Grundstück der Vermieterin stattgefunden hätte, was aber nicht der Fall sei, da sie lediglich in einem anderen Hallenteil aufgestellt worden seien. Ein Anspruch der Klägerin aus der Verwertung von Vermögen der A. GmbH aufgrund vermeintlicher Einziehungsermächtigung bestehe nicht, weil ein solcher Anspruch nicht schlüssig dargelegt sei. Die Klägerin könne auch nicht den Ersatz der Kosten für den durch Klagerücknahme beendeten Vorprozess von dem Beklagten verlangen. Die Kostentragungspflicht der Klägerin in dem Vorprozess sei durch deren Klagerücknahmeerklärung und damit durch eine eigene Prozesshandlung der Klägerin begründet worden. Es fehle auch an einem Vortrag, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten zu einer adäquat-kausalen Kostenverursachung geführt habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 28.03. und vom 21.05.2013 sowie die Schriftsätze des Beklagten vom 18.04. und 18.06.2013 verwiesen. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 20.06.2013 gab dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

    II. Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen hat in der Sache teilweise Erfolg.

    1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die unvollständige Bezeichnung der Parteien des Rechtsstreits in der Berufungsschrift rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    In der Berufungsschrift wird die Klägerin lediglich als "[...] Systemtechnik" aufgeführt. Der Beklagte ist der Auffassung, das sei nicht ausreichend, weil damit nur die Firma genannt werde, die keine eigene Rechtsfähigkeit besitze. Ferner sei auch der Beklagte nicht zutreffend bezeichnet, der in der Berufungsschrift lediglich als "Herr [...]" aufgeführt sei. Der Zusatz "als Insolvenzverwalter über das Vermögen..." fehle. Damit richte sich die Berufung gegen ein anderes Rechtssubjekt. Diese Einwände greifen nicht durch.

    Es trifft zu, dass Berufungskläger und Berufungsbeklagter bis zum Ablauf der Berufungsfrist feststehen müssen. Die Parteirolle ist zu diesem Zweck innerhalb der Berufungsfrist mitzuteilen, wobei es allerdings nicht um die bloße Einhaltung von Förmlichkeiten geht. Die notwendigen Angaben können sich auch aus einem beigefügten Urteil ergeben (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 519 Rn. 30 f.). So verhält es sich hier. In der Berufungsschrift wird die Bezeichnung der Parteien lediglich abgekürzt wiedergegeben. Die Klägerin hat eine Ausfertigung des Urteils beigefügt. Sowohl auf Klägerseite als auch auf Beklagtenseite ist nur eine Partei am Rechtsstreit beteiligt. Die Identität der Parteien kann unschwer nachvollzogen werden, zumal die Klägerin in der Berufungsschrift auch die Parteirollen der ersten Instanz wiedergegeben hat ("Klägerin und Berufungsklägerin", "Beklagter und Berufungsbeklagter").

    2. Die Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. anstatt der in erster Instanz zuerkannten 16.074,24 ? die Zahlung von 22.675,48 ? zu.

    a) Klageantrag zu 1. (Entscheidungsgründe I.1.)

    aa) Die Klägerin kann die Auskehrung des Erlöses für die in dem P.-Gutachten aufgeführten Säulenbohrmaschinen (Nr. 185 und 190) verlangen.

    Das Landgericht meint, die Sicherungsübereignung vom 24.05.2005 erfasse nicht die Gegenstände Nr. 185 und 190 aus dem P.-Gutachten, weil eine Übereignung dieser Gegenstände dem Vertrag vom 24.05.2005 nicht entnommen werden könne. Die darin enthaltene Bezeichnung "2 Vertikalbohrmaschinen" lasse keine ausreichende Unterscheidung zu möglichen anderen Bohrgerätschaften zu. Damit überspannt das Landgericht jedoch die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Sicherungsübereignung. Zwar folgt aus dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, dass übereignete Gegenstände ausreichend individualisiert sein müssen. Hierfür ist es allerdings nicht erforderlich, dass die Gegenstände nach Hersteller und Typ bezeichnet werden. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn der Gegenstand durch einfache äußere Merkmale so bestimmt bezeichnet ist, dass jeder Kenner des Vertrags zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum übergehen soll, ihn unschwer von anderen unterscheiden kann (Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 930 Rn. 2, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Bezeichnung in dem Vertrag vom 24.05.2005 gerecht. In dem P.-Gutachten werden zwei Säulenbohrmaschinen aufgeführt. Unzweifelhaft entspricht diese Bezeichnung dem Begriff der Vertikalbohrmaschine, der insoweit als Synonym anzusehen ist. Zweifel an der Identität der übereigneten Gegenstände sind nicht gegeben. Es gibt keine Hinweise und es wird auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weitere Säulenbohrmaschinen gegeben hätte oder die zunächst vorhandenen ausgetauscht wurden.

    bb) Die Klägerin kann des weiteren die Auskehrung des Erlöses aus der Verwertung der Gegenstände Nr. [...]185 und 190 des P.-Gutachtens verlangen, ohne dass Forderungen aus einem Vermieterpfandrecht zu berücksichtigen sind.

    (1) Das Landgericht hat zugrunde gelegt, dass nach Verbringung der Gegenstände in den von der A. GmbH angemieteten Hallenteil ein bestehendes Vermieterpfandrecht nicht gemäß § 562a BGB erloschen ist. Bei der Berechnung des auszukehrenden Erlöses sei anteilig das Vermieterpfandrecht zu berücksichtigen. Zu Recht macht dagegen die Klägerin geltend, mit Ausnahme der Gegenstände Nr. 83 und 112 bestehe kein Vermieterpfandrecht an den zur Sicherheit übereigneten Maschinen.

    Ob ein Vermieterpfandrecht erlischt, wenn Gegenstände des Mieters in anderweitig vermietete Räumlichkeiten verbracht werden, die sich auf dem Grundstück des Vermieters befinden, ist umstritten. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung, der auch das Landgericht folgt, erlischt das Vermieterpfandrecht nicht, wenn der Gegenstand in andere vermietete Räumlichkeiten verbracht wird, solange es sich um das Grundstück des Vermieters handele, weil er sich dann noch in dem Machtbereich des Vermieters befinde (Prot II. S. 207 f.; Erman/Jendrek, BGB, § 562a Rn. 3; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, § 562a Rn. 10; Artz in: MünchKomm, BGB, 6. Aufl., § 562a Rn. 4; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 562a Rn. 4). Dagegen wird allerdings auch die Auffassung vertreten, dass sich das Vermieterpfandrecht nur auf Gegenstände erstrecke, die sich noch auf dem vermieteten Grundstück befinden (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008 - 13 U 139/07, juris, Tz. 11; Staudinger/Emmerich, BGB, 562a Rn. 4; Blank/Börstinghaus, Miete, 562a Rn. 3; Ehlert, in: BeckOK, BGB, § 562a Rn. 4). Unter Grundstück im Sinne des Gesetzes sei die Mietsache zu verstehen (OLG Stuttgart, aaO.). Für das Entstehen des Vermieterpfandrechts sei erforderlich, dass die Sachen in die Mieträume eingebracht werden. Für den umgekehrten Fall könne nichts anderes gelten. Die Entfernung erfordere deshalb bei der Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen nur das Herausschaffen der Sachen aus der Mietsache (Ehlert, in: BeckOK, § 562a BGB Rn. 4). Eine Ausdehnung des Sperrrechts des Vermieters auf nicht mitvermietete Gebäude- und Grundstücksteile widerspreche auch offenkundig dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift (Staudinger/Emmerich, aaO., Rn. 4). Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Den Interessen des Vermieters wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass er, sofern die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung seiner Forderung nicht ausreichen, der Entfernung aus der Mietsache widersprechen kann. Dass es solche Rückstände gegeben hat, ist nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten auch nicht dargelegt, zumal im Zeitpunkt der Verwertung der Wert der Anlagen der Insolvenzschuldnerin ohne Weiteres zur Deckung der offenen Mietforderungen ausgereicht hat. Letztlich führt eine Erstreckung des Vermieterpfandrechts auf Gegenstände, die sich in an Dritte vermieteten Räumlichkeiten befinden, auch zu zufälligen Ergebnissen, da das Erlöschen des Pfandrechts allein davon abhängt, ob derselbe Vermieter vorhanden ist.

    (2) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts wurden die Maschinen im Jahre 2006 in den Hallenteil verbracht, den die A. GmbH angemietet hatte. Diese Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Zeugen Dr. R. in seiner Vernehmung vom 08.12.2012, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen.

    cc) Da bei der Berechnung des der Klägerin zukommenden Erlöses im Hinblick auf die vorgenannten Gegenstände das Vermieterpfandrecht außer Betracht zu bleiben hat, ist eine Korrektur des Berechnungsansatzes im landgerichtlichen Urteil vorzunehmen. Nach dem P.-Gutachten ergibt sich für diese Gegenstände ein Gesamtwert i.H.v. 25.600 ? inclusive Säulenbohrmaschinen. Unstreitig lag der Gesamtwert der veräußerten Maschinen bei 173.500 ?. Die Maschinen wurden zu einem Preis von 150.000 ? veräußert. Es ergibt sich daraus eine Quote von 87 %. Daraus folgt ein anzunehmender anteiliger Erlös für die zur Sicherheit übereigneten Maschinen von 22.272 ?. Hiervon sind 9 % pauschale Kosten nach § 171 InsO abzusetzen, so dass sich ein auszukehrender Erlös von 20.267,52 ? ergibt.

    Hinzuzusetzen ist der Erlösanteil für die Gegenstände Nr. 83 und 112 aus dem P.-Gutachten. Diese wurden in dem Gutachten mit einem Gesamtwert von 5.200 ? bewertet. Die Klägerin erkennt für diese Gegenstände das Vermieterpfandrecht und die anteilige Berücksichtigung nach Maßgabe des Ansatzes des Landgerichts an. Das Landgericht hat von dem Gesamterlös einen Wert von 5.043 ? für Fremdgegenstände abgezogen und kommt auf diese Weise zu einem Erlös i.H.v. 144.957 ?. Hiervon sind weitere 22.272 ? abzuziehen, weil sie nach den vorstehenden Erwägungen nicht mit dem Vermieterpfandrecht belastet sind, woraus sich ein Wert von 122.685 ? ergibt. Nach Abzug der Mietforderung von 46.924,93 ? verbleiben 75.756,07 ?. Zur Ermittlung der Erlösquote ist neben dem Wert für Fremdmaschinen i.H.v. 6.370 ? auch der Wert der Maschinen in den Räumlichkeiten der A. GmbH in Höhe von 25.600 ? von dem Gesamtwert nach dem P.-Gutachten i.H.v. 173.500 ? abzuziehen, so dass sich für die verbleibenden Gegenstände ein Wert von 141.480 ? ergibt. Das Verhältnis aus dem erzielten Kaufpreis für die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände und deren Wert nach Gutachten entspricht 54 % (75.756,07/141.480). In Höhe dieser Quote kann die Klägerin für die Maschinen 83 und 112 einen Erlösanteil beanspruchen, was 2.808 ? entspricht, wovon allerdings noch 9 % pauschale Kosten gemäß § 171 InsO abzusetzen sind, so dass sich ein Endbetrag i.H.v. 2.555,28 ? ergibt.

    Nach diesem Berechnungsansatz stünde der Klägerin eine Forderung von 22.822,80 ? zu (20.267,52 ? + 2.555,28 ?), so dass der mit dem Klageantrag in der Berufungsinstanz geltend gemachte Betrag von insgesamt von 22.675,48 ? jedenfalls begründet ist.

    dd) Der Zinsanspruch ist nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB begründet.

    ee) Da der Klägerin auch nach dem Ansatz des Landgerichts die geltend gemachte Forderung zuzuerkennen ist, kann offen bleiben, ob in der vorliegenden Konstellation auch eine Ermittlung des auszukehrenden Erlöses in der Weise zulässig ist, dass das Vermieterpfandrecht insgesamt außer Betracht bleibt, weil mit dem Erlös aus der Verwertung des Inventars sowohl die offenstehenden Mietforderungen als auch die der Klägerin zustehende Forderung ausgeglichen werden könnte.

    b) Klageantrag zu 2. (Entscheidungsgründe II.)

    Die Klägerin hat in der Klageschrift die Zahlung von 5.043 ? geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung war, der Anspruch sei nicht schlüssig dargelegt. Die dagegen gerichteten Angriffe bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

    Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage den Verwertungserlös für die Gegenstände, die in der Anlage 3 (Bl. 159 d. A.) zu dem außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 16.07.2010 (Bl. 141 d. A.) aufgeführt sind. Sie hat in erster Instanz vorgetragen, ihr seien mit Vereinbarung vom 04.02.2010 von der A. GmbH die in der Anlage 3 aufgeführten Gegenstände veräußert worden. Der Beklagte habe sie unberechtigterweise veräußert. Die Klägerin verlangt die Herausgabe des erlangten Erlöses nach § 816 BGB. Die Klägerin hat erstmalig in zweiter Instanz die Vereinbarung vom 04.02.2010 vorgelegt. Eine Veräußerung dieser Gegenstände an die Klägerin lässt sich der Vereinbarung jedoch nicht entnehmen. Zwar sind die genannten Gegenstände in dem Vertrag vom 04.02.2010 aufgeführt. Sie sind jedoch nicht Gegenstand eines Veräußerungsgeschäfts von der A. GmbH an die Klägerin. Vielmehr wird unter Ziff. 2 des Vertrages die Abtretung von Schadensersatzansprüchen für den Verlust von Gegenständen zwischen der Klägerin und der A. GmbH geregelt, die der Beklagte nach dem Inhalt der Vereinbarung unberechtigterweise veräußert haben soll.

    Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Klageforderung allerdings nicht auf eine Abtretung von Ersatzansprüchen der A. GmbH stützen. Es handelt sich dabei um einen anderen Streitgegenstand, der mit neuem Sachvortrag verbunden ist und in der Berufungsinstanz nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden kann. Die Voraussetzungen sind jedoch nicht dargelegt. Es liegt auch kein unstreitiges Vorbringen vor. Der Beklagte hat die Echtheit der vorgelegten Urkunde bestritten. Fragwürdig ist insoweit die Gestaltung der Vertragsurkunde. Während die Seiten 2 und 3 eine fortlaufende Nummerierung enthalten, ist auf der Seite 4 keine Bezifferung vorhanden. Ferner weicht das Schriftbild der Seite 4 von dem übrigen Vertrag deutlich ab. Die Vertragsurkunde vom 04.02.2010 wurde auch erst in der Berufungsinstanz auf Nachfrage des Senats vorgelegt, obwohl der Beklagte in erster Instanz die fehlende Vorlage bereits mehrfach gerügt hatte.

    c) Schadensersatz wegen Prozesskosten (Entscheidungsgründe III.)

    Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Prozesskosten in Höhe von 4.261 ? aus dem beim Landgericht Bremen geführten Vorprozess 2 O 1185/09 mit dem Beklagten besteht ebenfalls nicht.

    Die Klägerin führt an, der Beklagte habe durch Nichtaufnahme in die Insolvenztabelle eine Pflichtverletzung begangen. Dieser Fehler sei durch das Verhalten des Beklagten im Vorprozess wiederholt und verstärkt worden. Grund für die Rücknahme der Klage im Vorprozess sei die prozessuale Erklärung des Beklagten, die Klägerin habe keine besonderen Auskunftsrechte im Rahmen des Insolvenzverfahrens, weil sie sich diese Information als Gläubigerin gemäß Tabelle ja durch Einsicht in die Akten des Insolvenzgerichts verschaffen könnte. Diese Erklärung sei in doppelter Hinsicht unrichtig gewesen. Die Klägerin sei gar nicht einsichtsberechtigt gewesen, weil sie nicht in der Tabelle als Gläubigerin eingetragen gewesen sei. Außerdem seien die vermeintlich in den Akten enthaltenen Dokumente, die die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Aus- und Absonderungsrechte benötigte, dort auch gar nicht enthalten gewesen. Die Klägerin habe zwar nach dem Termin ein spezielles Einsichtsrecht in die Insolvenzakten erhalten, aber hinsichtlich des zweiten Punktes hätte der Beklagte wissen können und müssen, dass sowohl der Kaufvertrag mit dem Erwerber des Maschinenparks als auch das Gutachten der P. noch gar nicht bei den Gerichtsakten befindlich gewesen seien. Die Kenntnis hiervon hätte den Beklagten davon abhalten müssen, die prozessualen Erklärungen abzugeben, die für die Klagerücknahme in erster Instanz ursächlich gewesen seien.

    Dieses Vorbringen vermag keinen Anspruch zu begründen, weil - wie bereits das Landgericht zu Recht angenommen hat - es an der hinreichenden Kausalität zwischen etwaigen Pflichtverstößen des Beklagten in dem Insolvenzverfahren und dem geltend gemachten Schaden fehlt. Die Kausalität zwischen einem Pflichtverstoß und einem Schaden ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn vorgetragen wird, dass ohne die Pflichtverletzung die Klägerin keine Kosten zu tragen gehabt hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass das von der Klägerin beanstandete Verhalten zu Rechtsnachteilen geführt hat, und ob das in dem Rechtsstreit geltend gemachte Auskunftsbegehren schlüssig begründet worden ist. Die Klägerin hätte in diesem Verfahren darlegen müssen, warum die Klage Erfolg gehabt hätte. Nur wenn die Klage schlüssig und begründet war, konnte sie überhaupt davon ausgehen, dass diese Kosten nicht von ihr zu tragen gewesen wären. Dafür liefern die Berufungsbegründung und der erstinstanzliche Prozessvortrag jedoch keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass aus Sicht der Klägerin die Klagerücknahme erforderlich war, um (weitere) Kostennachteile abzuwenden. Keineswegs war die Klägerin gehalten, auf die bloßen Erklärungen des Beklagten oder auch auf die Empfehlung des Gerichtes hin sogleich derartige prozessuale Erklärungen abzugeben. Vielmehr hätte es ihr- anwaltlich beraten- freigestanden und oblegen, zunächst die dann ja auch gewährte Akteneinsicht wahr zu nehmen und sich eine eventuelle Rücknahme, aber auch alle anderen prozessualen Erklärungen wie z.B. eine Erledigungserklärung mit entsprechendem Kostenantrag, vorzubehalten (vgl. zu den entsprechenden Hinweispflichten des Rechtsanwaltes vor einer Rechtsmittelrücknahme BGH NJW 2013, 2036).

    2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und §§ 711, 713 ZPO.

    3. Die Revision ist beschränkt zuzulassen, soweit der Senat das Vorliegen eines Vermieterpfandrechts verneint hat und insoweit der Klägerin ein weitergehender Verwertungserlös zugesprochen wurde. Die Sache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung. Es ist umstritten, ob das Vermieterpfandrecht an Sachen fortbesteht, die nicht mehr bei dem Mieter vorhanden sind, sich aber noch auf dem Grundstück des Vermieters in an Dritte vermieteten Räumlichkeiten befinden.

    RechtsgebietVermieterpfandrechtVorschriften§ 562a BGB