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  • 24.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132354

    Oberlandesgericht Jena: Urteil vom 20.03.2013 – 2 U 554/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit

    Rechtsanwalt R .

    - Beklagter und Berufungskläger -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte

    gegen

    Rechtsanwalt S .

    - Kläger und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte

    wegen Feststellung zur Insolvenztabelle

    erlässt das Thüringer Oberlandesgericht in Jena - 2. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Orth, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schlingloff und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Fibich auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2013 folgendes

    Endurteil:
    Tenor:

    1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts E vom 30.05.2012, Az. 9 O 1278/11, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe

    I.

    Der Kläger, Insolvenzverwalter der Firma M K GmbH (im Folgenden Schuldnerin genannt), begehrt vom Beklagten, seinerseits Insolvenzverwalter der Firma M M GmbH (im Folgenden Drittschuldnerin genannt), Feststellung einer Darlehensforderung zur Insolvenztabelle.

    Mit Vertrag vom 28.06.2001 (Blatt 17) verpflichtete sich die Schuldnerin, der Firma M D GmbH (M D GmbH) einen Kredit in Höhe von 2 Millionen DM zu gewähren. Ob das Geld auch geflossen ist, ist streitig. Am 29.09.2001 (Anlage K 4, Blatt 20-26) schloss die M D GmbH mit der Drittschuldnerin einen Vertrag, nach dessen Präambel die M D GmbH der Drittschuldnerin "die nachfolgend ausdrücklich aufgeführten Aktiva und Passiva, die am Stichtag wirtschaftlich zum Betrieb des Verkäufers gehören", verkauft und überträgt. In § 1 Abs. 1 heißt es: "Der Verkäufer verkauft und überträgt an den Käufer hiermit nachfolgend aufgeführte Aktiva zum Stichtag und der Käufer übernimmt nachfolgend aufgeführte Verbindlichkeiten des Verkäufers zum Stichtag. Dem Käufer lag bei Abschluss dieses Vertrages eine vorläufige Summen- und Saldenliste des Verkäufers zum 29.09.2001 vor." Ferner heißt es in § 1 Abs. 8: "Der Käufer übernimmt sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers zum Stichtag." § 2 behandelt die "Übernahme von Verträgen". Nach Absatz 1 "tritt der Käufer" [mit Wirkung zum Stichtag] anstelle des Verkäufers im Innenverhältnis mit befreiender Wirkung für den Verkäufer in sämtliche Verträge des Verkäufers ein, die in Anlage 5 aufgeführt sind". Als Stichtag wird in § 3 Abs. 1 der "30.09.01, 23:57/23:58 Uhr" genannt.

    Mit Schreiben vom 27.08.2002 (Anlage B 1, Blatt 125) meldete die Schuldnerin unter Verwendung des als Anlage K 2 (Blatt 8) zur Akte gereichten Formularschreibens vom 26.08.2002 eine Hauptforderung in Höhe von 6.666.926,60 EUR und -bei einem Zinssatz von 8 % -eine Zinsforderung in Höhe von 49.185,12 EUR beim Beklagten zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte nahm die Forderungen zur Insolvenztabelle auf, bestritt sie aber.

    Der Kläger hat die Ansicht vertreten, durch den Vertrag vom 29.09.2001 habe eine Schuldübernahme stattgefunden. Die Schuldnerin habe diese Schuldübernahme genehmigt. Mit der Schuldübernahme sei die Verpflichtung zur Rückzahlung des am 28.06.2001 gewährten Darlehens von der M D GmbH auf die Drittschuldnerin übergegangen. Der Darlehensbetrag in Höhe von 2 Millionen DM sei am 28.06.2001 an die M D GmbH überwiesen worden, wie der als Anlage K 7 zur Akte gereichte Kontoauszug (Blatt 96) belege.

    Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständliche Forderungen seien nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet worden. Dem Formularschreiben vom 26.08.2002 lasse sich auch nicht in Verbindung mit den beigefügten Dokumenten entnehmen, wie die Forderungen zu Stande kämen. Das gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Schuldnerin diverse Verrechnungen vorgenommen habe. Im Übrigen hat der Beklagte bestritten, dass dem Schreiben vom 27.08.2002 die Anlage K 4 (Vertrag zwischen der M D GmbH und der Drittschuldnerin) beigefügt war. In einem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung verfassten Schriftsatz hat sich der Beklagte zudem darauf berufen, das Darlehn habe Eigenkapital ersetzenden Charakter gehabt. Von daher handele es sich um eine nachrangige Forderung.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger die Feststellung des Darlehnsrückzahlungsanspruchs in Höhe von 2 Mio. DM (1.022.583,70 €) begehrt hat. Hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten Zinsforderung hat es die Klage abgewiesen. Aus Sicht des Landgerichts hat die Schuldnerin die streitgegenständlichen Forderungen ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet. Es dürfe hierbei nicht nur auf das Formularschreiben vom 26.08.2002 abgestellt werden. Vielmehr müssten die ihm beigefügten Unterlagen mit berücksichtigt werden. Der Beklagte selbst habe die Forderungen auch geprüft und - wenngleich als bestritten - in die Tabelle eingestellt. Dem Beklagten stünde der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns zu. Der Vertrag vom 29.09.2001 zwischen der M D GmbH und der Drittschuldnerin habe eine Schuldübernahme zur Folge gehabt. Die Schuldnerin habe diese Schuldübernahme spätestens mit Anmeldung der Forderungen zur Tabelle genehmigt. Der Darlehensrückzahlungsanspruch sei begründet, da der Kläger belegt habe, dass das Darlehen tatsächlich ausgezahlt worden sei. Der als Anlage K 7 zur Akte gereichte Tagesauszug vom 28.06.2001 genüge als Beweis.

    Soweit sich der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 02.05.2012 darauf berufen habe, das Darlehen habe Eigenkapital ersetzenden Charakter gehabt, sei der Vortrag nach § 296 ZPO wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Zwar habe die Kammer dem Beklagten in der Verhandlung vom 29.02.2012 einen Schriftsatznachlass gewährt, jedoch habe sich dieser ausschließlich auf den Klägerschriftsatz vom 10.02.2012 bezogen. In diesem gehe es aber nicht um das Thema "Eigenkapital ersetzendes Darlehen". Vielmehr sei es der Beklagte gewesen, der diese Thematik mit seinem Schriftsatz vom 02.05.2012 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals in den Prozess eingeführt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, warum er dies nicht bereits früher hätte tun können.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Argumentation wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. An dem erstinstanzlichen Urteil rügt er Folgendes:

    Das Landgericht E sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Schuldnerin die streitgegenständlichen Forderungen ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Aus der Forderungsanmeldung nebst Anlagen habe auch nicht annähernd erkannt werden können, aus welchen Lebenssachverhalten die Forderungsanmeldung resultiere. Der Darlehensanspruch sei aus der Forderungsanmeldung nicht zu erkennen gewesen. Hierbei habe das Landgericht auch außer acht gelassen, dass der Beklagte erstinstanzlich vorgetragen habe, die Anlage K 4 habe der Forderungsanmeldung nicht beigelegen. Auch verkenne das Landgericht die Prüfungspflichten des Insolvenzverwalters vor der Aufnahme einer Forderung zur Insolvenztabelle. Hier habe der Insolvenzverwalter lediglich eine eingeschränkte Prüfungskompetenz. Es sei nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters, in dieser Phase zu prüfen, ob eine Forderung schlüssig mit einem entsprechenden Lebenssachverhalt unterlegt sei.

    Ferner trägt der Beklagte vor, es habe ein Austausch des Grundes nach der Anmeldung stattgefunden. Erst nach der Anmeldung habe die Klägerseite behauptet, hinsichtlich des Darlehens sei die Forderung aufgrund Schuldübernahme durch die vom Beklagten verwaltete Insolvenzschuldnerin entstanden. Dementsprechend hätte eine Neuanmeldung der Forderung stattfinden müssen.

    Außerdem verweist der Beklagte darauf, er habe erstinstanzlich in Zweifel gezogen, dass das Darlehen tatsächlich ausgezahlt worden sei. Insbesondere habe der als Anlage K 7 zu Akte gereichte Kontoauszug nicht ausgereicht, den entsprechenden Nachweis zu führen, da das Dokument unvollständig gewesen sei. Gleichwohl habe das Landgericht dem Kläger -entgegen dem Hinweis des Beklagten -nicht aufgegeben, den Kontoauszug vollständig vorzulegen.

    Des Weiteren rügt der Beklagte, es fehle an der erforderlichen Genehmigung der Schuldübernahme durch die Schuldnerin. Die nachträgliche Zustimmung sei insbes. nicht in der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle zu sehen. Überhaupt habe sich das Landgericht nicht mit den Argumenten befasst, mit denen der Beklagte erstinstanzlich qualifiziert die Schuldübernahme bestritten habe.

    Fehlerhaft sei es auch gewesen, dass die Kammer den Vortrag zum Eigenkapital ersetzenden Darlehen, den der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.05.2012 gehalten habe, als verspätet zurückgewiesen habe. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es ihm Schriftsatznachlass gewährt habe. Aus dem Umstand, dass das Darlehen Eigenkapital ersetzenden Charakter gehabt habe, folge, dass die Darlehensforderung allenfalls nachrangige Insolvenzforderung sein könne.

    Der Beklagte beantragt,

    das Urteil des Landgerichts E vom 30.05.2012, Az. 9 O 1278/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, dem Beklagten als Insolvenzverwalter seien die Rechtsverhältnisse der Konzernunternehmen schon bei der Forderungsanmeldung bekannt gewesen. Dementsprechend könne er nicht mit Erfolg vortragen, die der Forderung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse zwischen den beteiligten Konzerngesellschaften seien bei der Forderungsanmeldung nicht hinreichend konkret dargestellt worden. So könne ein Insolvenzverwalter bei der Prüfung einer Insolvenzforderung nicht darauf bestehen, dass der Gläubiger bei der Anmeldung eines Anspruchs Sachverhalte vortrage bzw. rechtlich aufarbeite, die dem Insolvenzverwalter bekannt seien.

    Wie das Landgericht geht der Kläger davon aus, dass der Vortrag des Beklagten zum Eigenkapitalersatz verspätet gewesen sei. Im Übrigen treffe er auch inhaltlich nicht zu. Die am so genannten M -Konzern beteiligten Unternehmen seien rechtlich und organisatorisch selbstständig und keine wirtschaftliche Einheit gewesen. Dies zeige sich schon daran, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin erst rund sieben Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Drittschuldnerin eröffnet worden sei.

    II.

    Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Feststellungsklage ist als unzulässig abzuweisen, da die Schuldnerin die streitgegenständliche Darlehnsforderung nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet hat. Denn die ordnungsgemäße Anmeldung ist Sachurteilsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 180 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483; Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 71/00, MDR 2001, 1438, zit. nach juris, dort Rn. 9 f.). Entgegen der Ansicht des Landgerichts E hat die Schuldnerin die Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO nicht eingehalten.

    1. Nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt (RG, Urteil vom 01.05.1918 - I 422/17, RGZ 93, 13, 14). Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann, muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 71/00, MDR 2001, 1438, zit. nach juris, dort Rn. 9). Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (BGH, Urteil vom 22.01.2009 -IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483; Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 174 Rn. 29). Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009 -IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483; RG, Urteil vom 01.05.1918 - I 422/17, RGZ 93, 13 (14)).

    Allerdings kann der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderungen auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen. Diese Verweisung auf Anlagen ist jedoch dann unzureichend, wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht.

    Handelt es sich um eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten zu Grunde liegen, hat für jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483; Pape/Schaltke, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO (2012), § 174 Rn. 46; Nowak, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., § 174 Rn. 12). Jede einzelne Forderung muss individualisierbar sein, damit es dem Verwalter und anderen Gläubigern möglich bleibt, einzelne Forderungen zu bestreiten. Von daher genügt es nicht, die einzelnen Forderungen nur zu addieren und lediglich den Gesamtbetrag mit einer Aufstellung der hieran beteiligten Gläubiger anzugeben (Sinz, in: Uhlenbruck, aaO., Rn. 25).

    Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, erfüllt die Anmeldung vom 26.08.2002 nicht hinreichend die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 InsO.

    a) Bei der Anmeldung vom 26.08.2002 handelt es sich um eine Sammelanmeldung. Die Schuldnerin hat jedoch in dem Anmeldeformular (Anlage K 2, Blatt 8), lediglich eine einheitliche Hauptforderung in Höhe von 6.666.926,80 EUR genannt, ohne diese Summe nach Einzelforderungen aufzugliedern. Sie hat dem Formularschreiben auch keine Anlage beigefügt, die die einzelnen Forderungen benennt, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzt (siehe dazu AG Münster, Beschluss vom 06.11.1981 -10 N 63/81, Rpfleger 1982, 78; vgl. auch RG, Urteil vom 12.04.1897 - VI 260/96, RGZ 39, 37, 45). Wie sich die 6.666.926,80 EUR zusammensetzen, ergibt sich erst und allein, wenn man die Rechnungen (Blatt 9 bis 11) und Gutschriften (Blatt 12 und 13), die Vereinbarung zwischen der Schuldnerin, der Drittschuldnerin und der H +K GmbH vom 28.06.2001 (Blatt 15 und 16) in Verbindung mit dem Schreiben der M Z GmbH an die Drittschuldnerin vom 22.01.2002 (Blatt 14) sowie den Darlehnsvertrag zwischen der Schuldnerin und der M D GmbH vom 28.06.2001 (Blatt 17) in Verbindung mit der Rechnung der Schuldnerin an die Drittschuldnerin vom 28.02.2002 (Blatt 18) betrachtet. Nur wenn man die Zinsforderung in Höhe von 13.634,46 EUR, die in der Rechnung vom 28.02.2002 ausgewiesen ist, sich ihrerseits aber nicht mit den im Anmeldeformular geltend gemachten Zinsen in Höhe von 49.185,12 EUR deckt, außer Betracht lässt, kommt man über eine Addition der verschiedenen Forderungen unter Abzug von Verrechnungspositionen auf den angemeldeten Hauptbetrag in Höhe von 6.666.926,80 EUR.

    b) Aus den beigefügten Rechnungen und weiteren Unterlagen lässt sich auch nicht für jede Einzelforderung der betreffende Lebenssachverhalt - wie von § 174 Abs. 2 InsO gefordert - entnehmen. Die sog. "Rechnung Kundenstamm" vom 15.12.2001 (Bl. 9) nennt zwar einen Bruttobetrag in Höhe von 9.431.960,- DM und bezieht sich dabei auf eine Rahmenvereinbarung vom 18.04.1996. Die Schuldnerin hat aber diese Rahmenvereinbarung der Anmeldung nicht beigefügt. Zudem ist diese Rahmenvereinbarung, aus der sich die Forderung ergeben soll, offenbar nicht zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin abgeschlossen worden, sondern zwischen der Schuldnerin und der Fa. M K GmbH. Von daher hätte die Schuldnerin zumindest durch Beifügung eines weiteren Dokuments darlegen müssen, weshalb die Drittschuldnerin verpflichtet sein sollte, für den Kundenstamm zu zahlen.

    c) Aus den beiden Rechnungen vom 10.10.2001 (Blatt 10 und 11), die sich auf "Übernahmen" hinsichtlich des Geschäfts "E +S" beziehen, geht ebenfalls nicht hervor, was der Rechtsgrund für die Leistungspflicht der Drittschuldnerin sein soll. Gleiches gilt für die Gutschriften vom 10.10.01 und vom 31.12.2001 (Blatt 12 und 13), die sich auch auf das nicht näher bezeichnete Übernahmegeschäft E +S beziehen.

    d) Hinsichtlich der "Forderungsrückübertragung E +S - Standort B" ist ebenfalls nicht klar, was die Drittschuldnerin mit einem Anspruch zu tun haben soll, den die Firma M Z GmbH mit Schreiben vom 22.01.2002 gegenüber der Schuldnerin geltend gemacht hat (Blatt 14). Zwar bezieht sich dies auf einen Vertrag vom 28.11.01/18.12.02 (Blatt 15 und 16), an der auch die Drittschulderin beteiligt war, jedoch lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen, weshalb die Drittschuldnerin hieraus einen Zahlungs- bzw. Gutschriftanspruch gegenüber der Schuldnerin hatte und warum eine dritte juristische Person, die M Z GmbH, diesen etwaigen Anspruch gegenüber der Schuldnerin erheben konnte.

    e) Selbst wenn man sich aber auf den Standpunkt stellen würde, die unter Buchst. a) bis d) aufgezeigten Unklarheiten berührten nicht die streitgegenständliche Darlehnsforderung, es komme vielmehr allein darauf an, ob diese Einzelforderung ordnungsgemäß nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet worden sei, bleibt es bei der Unzulässigkeit der Feststellungsklage. Denn auch isoliert betrachtet, ist der Grund des betreffenden Zahlungsanspruchs nicht hinreichend bei der Anmeldung angegeben worden. So fordert der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.01.2009 -IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483, 484), dass der Gläubiger "zum Verpflichtungsgrund des Schuldners vorzutragen [hat], wenn sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, sondern gegen einen Dritten richtete".

    Der Darlehnsvertrag wurde zwischen der Schuldnerin und der Firma M D GmbH (Blatt 17) geschlossen. Die Drittschuldnerin war hieran nicht beteiligt. Der Beklagte hat bestritten, dass der Anmeldung der Übernahmevertrag zwischen der Drittschuldnerin und der Firma M D GmbH vom 29.09.2001 (Anlage K 4, Blatt 20 ff.) beilag, der erst die schuldrechtliche Verbindung zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin herbeiführen kann. Auch erst mit Kenntnis des Übernahmevertrages ist es möglich zu prüfen, ob die Darlehnsforderung überhaupt von diesem Vertrag erfasst ist.

    Aber selbst wenn der Übernahmevertrag der Anmeldung beigelegen hätte, hätte sich aus ihm nicht ohne weitere Unterlagen entnehmen lassen, dass die streitgegenständliche Darlehnsforderung von der Vereinbarung erfasst wurde. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages vom 29.09.2001 (Anlage K 4, Bl. 21) sollte der Käufer, d.h. die Drittschuldnerin, anstelle der M D GmbH mit Wirkung zum Stichtag (30.09.2001, 23:57/23:58 Uhr, so § 3 Abs. 1) "im Innenverhältnis mit befreiender Wirkung für den Verkäufer in sämtliche Verträge des Verkäufers ein[treten], die in Anlage 5 aufgeführt sind". Diese Anlage 5 liegt aber nicht vor. Somit bleibt offen, ob der Darlehnsvertrag dort verzeichnet war. Von daher lässt sich dem Text des Übernahmevertrages allein nicht entnehmen, ob die Drittschuldnerin anstelle der M D GmbH in den Darlehnsvertrag eintreten sollte.

    Unklar ist im Übrigen auch, weshalb in § 2 Abs. 1 ausdrücklich davon die Rede ist, dass die Drittschuldnerin "im Innenverhältnis" in die Verträge eintreten soll. Ebenso wie bei einer Schuldübernahme nach § 414 BGB geht es auch bei einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB darum, dass der ursprüngliche Schuldner frei wird und der Übernehmer an seine Stelle tritt. In beiden Konstellationen bedarf es der Mitwirkung des Gläubigers. Von daher spricht es gegen eine Schuldübernahme, wenn in § 2 Abs. 1 des Vertrages betont wird, dass der Eintritt "im Innenverhältnis" gelten soll.

    Auch aus § 1 Abs. 8 des Vertrages vom 29.09.2001 ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Bestimmung übernimmt die Drittschuldnerin "sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers [M D GmbH] zum Stichtag". Da in § 2 gesondert die "Übernahme von Verträgen", mithin den Eintritt der Drittschuldnerin anstelle der Fa. M D GmbH geregelt ist, geht es jedenfalls in § 1 Abs. 8 der Vereinbarung nicht um einen Schuldübernahmevertrag im Sinne des § 415 BGB. Es wird nicht im Verhältnis zum Gläubiger - hinsichtlich des Darlehnsvertrages ist dies die M K GmbH - der Vertragspartner ausgewechselt, sondern lediglich im Innenverhältnis zwischen der M D GmbH und der Drittschuldnerin eine Übernahme der Verbindlichkeiten des Verkäufers zum Stichtag vereinbart. Von daher lässt sich § 1 Abs. 8 kein Anspruch der Schuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin entnehmen. Der Text der Bestimmung gibt auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es handele sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).

    f) Da die Darlehnsforderung aus den unter Buchst. e) genannten Gründen selbst bei isolierter Betrachtung nicht ordnungsgemäß angemeldet worden ist, kann letztlich dahinstehen, ob es mit § 174 Abs. 2 InsO vereinbar ist, wenn aus einer Sammelanmeldung nicht hervorgeht, auf welche Einzelforderungen Verrechnungen mit Gutschriften und sonstigen Gegenansprüchen vorgenommen werden. Eine solche Situation ist vorliegend gegeben. Zwar lässt sich - wie oben aufgezeigt - anhand der Unterlagen der Anlage K 2 ermitteln, wie sich die Höhe der Hauptforderung zusammengesetzt, jedoch bleibt hierbei offen, auf welche eigenen Forderungen sich die Verrechnung mit den beiden Gutschriften (48.521,07 DM und 199.569,37 DM) und mit dem Sicherungseinbehalt in Höhe von 181.069,21 DM bezieht. Es werden insgesamt 429.159,65 DM mit Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin verrechnet, ohne dass klar ist, welche Forderungen der Schuldnerin in welcher Höhe durch die Verrechnungen vermindert bzw. getilgt werden.

    Wenn mehrere Forderungen im Raum stehen und der Gläubiger Verrechnungen mit -streitigen -Gegenansprüchen des Schuldners vornimmt, muss aus einer Sammelanmeldung deutlich hervorgehen, welche Verrechnung sich auf welche Forderung bezieht. Ansonsten wäre der Insolvenzverwalter nicht in der Lage zu prüfen, ob die Aufrechnungsvoraussetzungen bei den einzelnen Gegenforderungen vorliegen, z.B. wenn Aufrechnungshindernisse bestehen. Auch wäre der Gläubiger ansonsten in der Lage, mit den Verrechnungen flexibel zu arbeiten. So könnte er im Nachhinein, d.h. nach der Anmeldung, die Verrechnung gegenüber einer anderen Forderung vornehmen, die in der Sammelanmeldung enthalten ist. Damit könnte er die Höhe der angemeldeten Einzelforderungen nach oben oder unten verändern. Dies widerspricht jedoch dem Zweck des § 181 InsO.

    g) Entgegen der Ansicht des Landgerichts (Seite 7 f. des angefochtenen Urteils) belegt der Umstand, dass der von der Schuldnerin angemeldete Betrag in die Insolvenztabelle eingetragen wurde, nicht, dass die Schuldnerin die Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO erfüllt hat. Der Insolvenzverwalter hat die Berechtigung der in die Tabelle aufgenommenen Forderung bestritten. Von daher kann aus der Aufnahme in die Tabelle nicht darauf geschlossen werden, dass die Schuldnerin eine dem § 174 Abs. 2 InsO entsprechende Anmeldung vorgenommen hat. Durch die Aufnahme in die Tabelle wird ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 174 Abs. 2 InsO auch nicht geheilt. Eine solche Heilung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wäre der Ansatz des Landgerichts zutreffend, dürfte eine nach §§ 179 ff. InsO erhobene Feststellungsklage niemals wegen Nichteinhaltung der Vorgaben des § 174 Abs. 2 InsO als unzulässig abgewiesen werden, wenn der Insolvenzverwalter eine Forderung - wenn auch von ihm bestritten - zur Tabelle genommen hat.

    3. Auch der Ansatz des Klägers, die Beklagte könne sich wegen der fehlenden Angaben nicht auf § 174 Abs. 2 InsO berufen, da er aufgrund seiner Stellung als vorläufiger Insolvenzverwalter mit den internen Geschäften innerhalb der "M -Gruppe" vertraut gewesen sei, wie sich vor allem aus seinem "Bericht in dem Insolvenzantragsverfahren Fa. M M GmbH" vom 27.06.2002 (Anlage K 5, Bl. 27 ff.) ergebe, ändert an der rechtlichen Bewertung nichts. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Insolvenzverwalter die Kenntnis des vorläufigen Insolvenzverwalters - im vorliegenden Fall liegt Personenidentität vor - zurechnen lassen muss. Die Bestimmung des § 174 Abs. 2 InsO soll es nicht nur dem Insolvenzverwalter, sondern auch den Gläubigern ermöglichen, über die Berechtigung oder Nichtberechtigung der angemeldeten Forderung zu entscheiden (Specovius, in: Braun, InsO, 5. Aufl., § 174 Rn. 26). Die Individualisierung hat mithin auch den Zweck, sowohl den Insolvenzverwalter als auch die übrigen Insolvenzgläubiger in die Lage zu versetzen, den vorgetragenen Schuldgrund zu prüfen (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483; Sinz, in: Uhlenbruck, aaO., Rn. 25 und 29). Da es mithin nicht allein auf den Insolvenzverwalter, sondern auch auf die übrigen Gläubiger ankommt, vermag eine etwaige Kenntnis des Insolvenzverwalters Mängel bei der Darstellung des Lebenssachverhalts, aus dem sich in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, aaO., S. 483), nicht auszugleichen. Ansonsten würde der Schutzzweck des § 174 Abs. 2 InsO zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger ausgehöhlt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 71/00, MDR 2001, 1438, zit. nach juris, dort Rn. 9 f.).

    4. Aus diesem Grunde kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte hätte auf den Anmeldemangel hinweisen müssen. Selbst wenn man eine derartige Hinweispflicht bejahen würde, würde sie allenfalls eine Haftung des Insolvenzverwalters aus § 60 InsO begründen, hätte jedoch keine Auswirkungen auf die Anforderungen, die § 174 Abs. 2 InsO stellt. Im Übrigen teilt der Senat die u.a. vom Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2008 - 10 W 21/08, BeckRS 2008, 12388, vertretene Ansicht, dass ein Insolvenzverwalter allenfalls auf offensichtliche Mängel der Anmeldung hinweisen muss, nicht hingegen verpflichtet ist, den Gläubiger vor Einlegung des Widerspruchs auf Schlüssigkeitsmängel hinzuweisen. Vielmehr trägt der Gläubiger das Risiko einer unzulänglichen Forderungsanmeldung.

    5. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Beklagte habe nicht die Berechtigung der Forderung als solche bestritten, sondern lediglich behauptet, es handele sich um eine nachrangige Forderung gemäß § 39 InsO, hat der Beklagte dies bereits in der Klageerwiderung (dort S. 2 f., Bl. 81 f.) in Abrede gestellt. Beweis für seine Behauptung hat der Kläger nicht angeboten. Seine Darstellung lässt sich auch nicht mit dem von ihm zur Akte gereichten Auszug aus der Insolvenztabelle (Anlage K 3, Bl. 19) belegen. Aus ihm geht lediglich hervor, dass der Beklagte die am 26.08.2002 zur Rangklasse § 38 InsO angemeldete Forderung über 6.666.926,60 € samt Zinsen bestritten hat. Aus welchen Gründen er die Forderung bestritten hat, ist dem Tabellenauszug nicht zu entnehmen.

    6. Auch die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19.03.2013 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2013 - IX ZR 77/12, führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Bei dem Fall, der dem Bundesgerichtshof aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Entscheidung vorlag, ging es nicht um die Frage, ob die Forderung ordnungsgemäß angemeldet worden war. Die Parteien stritten hierum nicht. Dementsprechend ist auch der 5. Senat des Thüringer Oberlandesgerichts in seinem Berufungsurteil vom 20.03.2012 - 5 U 197/11, dem die Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde lag, nicht auf diese Thematik eingegangen. Von daher hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 07.02.2013 auch nicht hiermit befasst, sich insbes. nicht dazu geäußert, welche Anforderungen sich aus § 174 Abs. 2 InsO ergeben. Im Übrigen ging es im damaligen Fall auch nicht um eine Sammelanmeldung. Vielmehr wurde lediglich eine Forderung samt Zinsen angemeldet, wie sich aus der Anlage K 11 ergibt.

    Soweit sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.03.2013 erneut darauf beruft, dem "Beklagten wie auch sämtlichen mit dem Darlehnsvertrag befassten Personen bei der M K GmbH, M M GmbH und der M D GmbH" sei zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung bekannt [gewesen], dass sich die angemeldete Darlehnsforderung aufgrund des Vertrages vom 29.09.2001 ausschließlich gegen die M M GmbH richtete", wurde bereits oben dargelegt, dass es nach dem Schutzzweck des § 174 Abs. 2 InsO nicht allein darauf ankommt, den Insolvenzverwalter zu informieren, es vielmehr auch auf die Belange der anderen Gläubiger ankommt.

    Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall unter Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere bedarf es keiner höchstrichterlichen Klärung, ob und inwieweit dann geringere Anforderungen an die Darstellung des Grundes und des Betrags der Forderung nach § 174 Abs. 2 InsO gestellt werden können, wenn der Insolvenzverwalter Vorkenntnisse über die angemeldete Forderung hat und ob er sich ein entsprechendes Wissen des vorläufigen Insolvenzverwalters zurechnen lassen muss. Wie oben aufgezeigt, dient § 174 Abs. 2 InsO auch dem Schutz der übrigen Insolvenzgläubiger, so dass nicht aufgrund einer Vorkenntnis des Insolvenzverwalters ein niedrigerer Maßstab anzulegen ist. In diesem Sinne hat sich auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 71/00, MDR 2001, 1438, zit. nach juris, dort Rn. 9 f., geäußert.

    RechtsgebietInsolvenzVorschriften§ 174 Abs. 2 InsO § 181 InsO § 415 BGB