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  • 16.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131229

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 17.12.2012 – 2 W 655/12

    1. Art. 40 ScheckG verlangt eine schriftliche Erklärung des bezogenen Kreditinstituts auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.

    2. Hat der Schuldner auf eine nach Klagerhebung fällig gewordene Werklohnforderung des Gläubigers gemäß Schlussrechnung Zahlungen erbracht, sind diese nicht auf die im Scheckprozess geltend gemachte Scheckforderung anzurechnen.


    OLG Koblenz

    17.12.2012

    2 W 655/12

    in Sachen

    S. GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer ...,

    Klägerin und Beschwerdeführerin,

    - Prozessbevollmächtigte: ... -

    gegen

    E. GmbH Fassaden-Profiltechnik, vertreten durch den Geschäftsführer ...

    Beklagte und Beschwerdegegnerin,

    hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck sowie die Richter am Oberlandesgericht Häger und Dr. Reinert

    am 17.Dezember 2012

    beschlossen:
    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 14.11.2012 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    Gründe

    Die Klägerin hat mit ihrer Scheckklage die Beklagte auf Zahlung von 8.339, 59 € in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte einen Betrag von 11.690,49 € bezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache unter Stellung wechselseitiger Kostenanträge (GA 26, 30) für erledigt erklärt.

    Das Landgericht hat nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses den Rechtsstreit voraussichtlich verloren hätte (§ 91 a ZPO).

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

    Wie das Landgericht bereits in seinen Beschlüssen vom 28.08.2012 (GA 21) und 14.11.2012 (GA 33 ff.) zutreffend ausgeführt hat, hat ein Anspruch der Klägerin gemäß Art. 40 ScheckG nicht bestanden. Diese Vorschrift verlangt eine schriftliche Erklärung des bezogenen Kreditinstituts, d.h. hier der W. Bank, auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist. Auf dem Scheck befindet sich aber nur ein Stempel der Sparkasse A. vom 20.06.2012, dass der Scheck vom bezogenen Kreditinstitut nicht bezahlt wurde (GA 8). Der Anspruch aus dem Grundverhältnis ist demgegenüber im ordentlichen Klageverfahren geltend zu machen. Soweit die Beklagte Zahlungen erbracht hat, hat sie diese nicht auf die Scheckforderung, sondern auf die nach Klagerhebung fällig gewordene Werklohnforderung gemäß Schlussrechnung der Klägerin vom 10.07.2012 (Anlage K 1, GA 32) bezüglich des Bauvorhabens erbracht.

    Die sofortige Beschwerde hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO

    Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt.

    RechtsgebietScheckklageVorschriftenArt. 40 ScheckG § 91a ZPO