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  • 30.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123648

    Landgericht Bonn: Beschluss vom 07.12.2011 – 6 T 258/11

    § 14 Abs. 3 InsO ist eng auszulegen.

    § 14 Abs. 3 InsO ist nicht einschlägig bei ursprünglich zulässigen und dann durch Erfüllung unzulässig gewordenen Anträgen.


    Landgericht Bonn

    6 T 258/11

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde vom 14.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.10.2011 – 98 IN 203/11 – wird verworfen.

    Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe:

    Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

    Die Beschwerde ist zum einen nicht gemäß § 6 InsO statthaft, da die InsO keine gesonderte Beschwerde gegen Kostenentscheidungen vorsieht.

    Die Beschwerde ist zum anderen auch nicht gemäß § 4 InsO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig, da die gesonderte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung auch nach der ZPO - gemäß § 99 ZPO - ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Sachentscheidung gar nicht in Abrede stellt; entscheidend ist allein, ob der Beschwerdeführer als Beteiligter des Verfahrens beschwerdebefugt gegen die Sachentscheidung gewesen wäre (BGH ZVI 2007, 68). So liegt der Fall hier. Als Antragssteller war die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 InsO, so dass die gesonderte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 4 InsO i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

    Im übrigen ist dem Amtsgericht uneingeschränkt darin zuzustimmen, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre. Es wird Bezug genommen auf die zutreffende und ausführliche Begründung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung.

    Es spricht einiges dafür, entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, die Regelung des § 14 Abs. 3 InsO eng auszulegen, wie dies Wolfgang Marotzke vorschlägt (ZinsO 2011, 841). Gleiches gilt im Übrigen auch für § 14 Abs. 1 S. 2 InsO (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 09.08.2011, 2 T 360/11). Es kann offen bleiben, ob die Regelung des § 14 Abs. 3 InsO sogar verfassungswidrig ist, wie dies das AG Deggendorf (ZIP 2011, 1735) vertritt. Jedenfalls ist dem Amtsgericht darin zu folgen, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 3 InsO eindeutig ist, wonach Voraussetzung eine Abweisung des Antrags als unbegründet ist. Eine erweiternde Auslegung bzw. eine analoge Anwendung auf Fälle eines durch Zahlung des Schuldners auf die Forderung des Gläubigers unzulässig gewordenen Antrags ist nicht gerechtfertigt. Es ist dem Amtsgericht in der Bewertung des Sinns und Zwecks der Neuregelung und hinsichtlich des Zusammenhangs der Regelung des § 14 Abs. 3 InsO mit derjenigen des § 14 Abs. 1 S. 2 u. 3 InsO zuzustimmen. Eine darüber hinausgehende (Kosten-)Privilegierung des Gläubigers (insbesondere durch den Ausschluss der Zweitschuldnerhaftung gemäß § 23 Abs. 1 S. 4 GKG), der einen ursprünglich zulässigen aber dann durch die Erfüllung der Forderung unzulässig gewordenen Antrag gestellt hat durch die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3 InsO auf diesen Fall ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu entnehmen. Die Rechtsansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, wonach der Gesetzgeber erkennbar eine Kostenregelung für den Fall eines zunächst zulässigen Antrags, bei dem es zu einer nachträglichen Erfüllung kommt, schaffen wollte, geht fehl. Der Gesetzgeber hat nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes lediglich eine Kostentragungspflicht des Schuldners für den Fall der Unbegründetheit des Antrags nach Erfüllung der Forderung normiert, womit der Gesetzgeber erkennbar für den Fall einer Erfüllung der Forderung nach Antragsstellung nur die Fälle des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO im Auge hatte. Dies deckt sich mit der – knappen – Gesetzesbegründung, die der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin in seinem Aufsatz zitiert: "Durch die Änderung werden die Sozialkassen zukünftig von Kosten entlastet, wenn sich der Antrag als zwar zulässig, aber unbegründet erweist, weil kein Insolvenzgrund vorliegt, also wenn etwa der Schuldner nicht zahlungsunfähig war. Mit dieser Änderung soll eine frühzeitige Antragstellung gefördert werden, ohne das Kostenrisiko der antragstellenden Sozialkasse zu erhöhen." Damit ist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 14 Abs. 3 InsO hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass es nur um Fälle der Unbegründetheit des Antrags gehen soll, insbesondere in Folge des Fehlens der Insolvenzreife und nicht auch um ursprünglich zulässige und dann unzulässig gewordene Anträge (durch Erfüllung der Forderung des antragstellenden Gläubigers bis auf den Sonderfall des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO). Für ursprünglich zulässige und dann unzulässig gewordene Anträge verbleibt es entsprechend bei der Möglichkeit der Erledigungserklärung, die zu einer Kostenentscheidung gemäß § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO führt, die die Beschwerdeführerin hingegen ausdrücklich nicht genutzt hat.

    Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass erst Recht für von Anfang an unzulässige Anträge die Regelung des § 14 Abs. 3 InsO nicht gilt, wovon auch der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin ausgeht.

    Das Rechtsmittel konnte daher keinen Erfolg haben.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. Die Frage der Anwendbarkeit von § 99 ZPO, welche allein entscheidend für die Zulässigkeit der Beschwerde war, ist bereits vom BGH geklärt worden, s.o.

    Ein Fall des § 7 InsO liegt nicht vor, da sich die Entscheidung nicht auf eine gemäß § 6 InsO statthafte Beschwerde bezieht.

    Gegenstandswert: 6.807,33 € (§ 58 GKG)

    RechtsgebietInsOVorschriften§ 14 Abs. 3 InsO