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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungsmöglichkeiten

    Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto

    Die Umwandlungsmöglichkeit des § 850k Abs. 1 S. 2, Abs. 7 ZPO betrifft keine Entscheidungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts, sodass auch die Spezialzuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO nicht begründet ist. Vielmehr ist Hauptsacheklage beim Prozessgericht zu erheben, wenn das Recht auf Umwandlung streitig ist und bereits Beträge an den Treuhänder ausgezahlt wurden (BGH 13.2.14, IX ZB 91/12, Abruf-Nr. 141268).

     

    Sachverhalt

    Am 15.3.12 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Treuhänder bestellt. Der Schuldner ist abhängig beschäftigt und verdient monatlich etwa 1.100 EUR (netto). Er hat ein Kind, mit dessen Mutter er zusammenlebt. Am 30.3. beantragte er bei der Bank die Umwandlung seines Girokontos, auf das sein Gehalt fließt, in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Das Kreditinstitut stellt sich auf den Standpunkt, der Treuhänder müsse der Umwandlung zustimmen und hat am 27.4.12 ein Guthaben von 1.114,01 EUR an den Treuhänder überwiesen. Seit dem 30.4.12 wird das Konto als P-Konto geführt. Am 9.5.12 hat der Schuldner beim Insolvenzgericht die Freigabe des seiner Ansicht nach unpfändbaren Guthabens von 1.114,01 EUR beantragt. Der Treuhänder hat dem Antrag widersprochen. Er hat die Ansicht vertreten, der Girovertrag zwischen dem Schuldner und dem Kreditinstitut sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 115, 116 InsO beendet worden. Das Insolvenzgericht hat demgegenüber den Betrag freigegeben. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders vor dem LG blieb erfolglos. Der BGH entscheidet die Streitfrage nicht in der Sache, sondern spricht dem Insolvenzgericht die Kompetenz ab, sich damit zu befassen.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Nach § 36 Abs. 4 InsO ist das Insolvenzgericht für Entscheidungen darüber zuständig, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 S. 2 InsO in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO, darunter die des § 850k ZPO, zur Insolvenzmasse gehört. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt das Insolvenzgericht an die Stelle des Vollstreckungsgerichts. Voraussetzung einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4 InsO ist deshalb, dass die in Bezug genommene Vorschrift der ZPO überhaupt eine Maßnahme oder Entscheidung des Vollstre-ckungsgerichts vorsieht.