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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Klage auf Feststellung der Insolvenzforderung aus unerlaubter Handlung

    | Meldet der Gläubiger eine Forderung im Insolvenzverfahren aus vorsätzlich unerlaubter Handlung an, weist das Insolvenzgericht den Schuldner auf Folgendes hin: Die Qualifizierung führt dazu, dass die so angemeldete Forderung nach § 302 InsO nicht an der Restschuldbefreiung teilnimmt und er der Qualifizierung widersprechen kann. Widerspricht der Schuldner, muss der Gläubiger nach § 184 InsO auf die entsprechende Feststellung der Qualifizierung klagen. Für Gläubiger und Schuldner stellt sich die Frage nach dem Nutzen einer solchen Klage. Dies hängt davon ab, in welchem Verhältnis die Erfolgsaussichten einer späteren Vollstreckung zu den Kosten der Klage stehen. Daher fragt es sich auch, wie der Streitwert einer solchen Klage zu bemessen ist. Hierzu gibt es Neues vom OLG Hamm. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH (NJW 09, 920) hatte sich schon 2009 zu dieser Frage geäußert. Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemesse sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich seien vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, könne ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung angemessen sein.

     

    Während zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung das OLG Hamm noch der Auffassung war, es sei auf den Nennwert der Forderung abzustellen, vollzieht es in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung des BGH im Obersatz nach und hält sodann noch einen größeren Abschlag für denkbar.