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  • 14.05.2009 | Streitwert

    Feststellung einer Deliktsforderung

    Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung angemessen sein (BGH 22.1.09, IX ZR 235/08, Abruf-Nr. 090712).

     

    Praxishinweis/Entscheidungsgründe

    Die Feststellung, dass eine Forderung zumindest auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammt, hat für die Einzelzwangsvollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO und insbesondere im Restschuldbefreiungsverfahren nach § 302 InsO besondere Bedeutung. Gelingt eine solche Feststellung, kann die Vollstreckung auch nach Abschluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Gewährung der Restschulbefreiung fortgesetzt werden. Diese Forderung partizipiert dann nicht an der Restschuldbefreiung.  

     

    Die Forderung kann aus ihrem ursprünglichen Rechtsgrund (etwa einer Forderung aus Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag) sowie zusätzlich als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung (etwa wegen eines Eingehungsbetrugs beim Kaufvertrag nach zuvor abgegebener eidesstattlicher Versicherung, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) angemeldet werden. Der Insolvenzverwalter darf die doppelte Anmeldung nur zurückweisen, wenn er auch den ursprünglichen Rechtsgrund bestreitet. Anderenfalls wird die Forderung in der doppelten Anmeldung in die Insolvenztabelle aufgenommen und der Schuldner lediglich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Widerspricht der Schuldner in dieser Situation, muss gegen diesen Feststellungsklage nach § 184 InsO erhoben werden. So war die Situation auch in dem konkret vom BGH entschiedenen Fall.  

     

    Streitig war nun der Streitwert der Klage. Von der Streitwertbemessung hängt zunächst das kostenrechtliche Risiko des Gläubigers ab. Je höher der Streitwert, umso höher das Kostenrisiko. Nicht außer Acht gelassen werden darf aber auch, dass von der Höhe des Streitwerts abhängig ist, ob den Parteien ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung zur Verfügung steht. Eine Berufung ist nur statthaft, wenn der Streitwert die Grenze von 600 EUR übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die nicht zugelassene Revision zum BGH nur dann, wenn der Streitwert die Grenze von 20.000 EUR erreicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Dies gilt gleichermaßen für Schuldner wie für Gläubiger.