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  • · Fachbeitrag · Risikoabwägung

    Vorsicht: Insolvenzantrag wider besseren Wissens kann zur Strafbarkeit führen

    Mit der wahrheitswidrigen Behauptung gegenüber dem Insolvenzgericht, ein Schuldner sei zahlungsunfähig, wird der Tatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB erfüllt. Ein anderer im Sinne dieser Vorschrift kann auch eine juristische Person sein (OLG Koblenz 15.10.12, 2 Ss 68/12, Abruf-Nr. 123647).

    Sachverhalt

    Gegen den Angeklagten erging Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung. Ihm wird zur Last gelegt, als „Managing Direktor“ Insolvenzantrag über das Vermögen der X. Y. S.A. gestellt zu haben. Dabei soll er wider besseres Wissens behauptet haben, die Insolvenzschuldnerin sei zur Rückzahlung eines ihr gewährten Darlehens von 2,1 Mio. EUR nicht in der Lage und damit zahlungsunfähig. Tatsächlich soll das Darlehen zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in Höhe von 1,35 Mio. EUR zurückgezahlt und im Übrigen die Rückzahlung noch nicht fällig gewesen sein. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch sprach das AG - Strafrichter - den Angeklagten vom Vorwurf der falschen Verdächtigung frei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, weil die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in der Praxis der Forderungsbeitreibung auch als „Druckmittel“ eingesetzt wird, um den Schuldner zu einer Zahlung zu bewegen. Die Entscheidung erzwingt, hier mit hinreichender Vorsicht und Bedacht vorzugehen. Kommt eine Verurteilung nach § 164 Abs. 2 StGB in Betracht, droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.