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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Kündigung nach Freigabe durch Insolvenzverwalter

    | Mietverhältnisse in der Insolvenz sind immer wieder problematisch. Zahlreiche Rechtsfragen sind zudem umstritten. Der BGH hat nun einige davon in einer aktuellen Entscheidung geklärt. Insbesondere zu den Bereichen „Kündigungssperre“, „Verzug“, „Minderung“ und „Zurückbehaltungsrecht“ gibt es interessante Neuigkeiten. |

    1. Der Sachverhalt des BGH

    Im Fall des BGH (17.6.15, VIII ZR 19/14, Abruf-Nr. 178370) war der Mieter immer wieder mit der Miete rückständig. Daraufhin hatte der Vermieter ihm mehrfach gekündigt. Der Mieter berief sich ‒ wie so häufig ‒ darauf, die Mietsache sei mangelhaft. Er machte Mietminderungsansprüche und ein den Verzug ausschließendes Zurückbehaltungsrecht geltend. 2010 wurde dann das Verbraucherinsolvenzverfahren über den Mieter eröffnet. Dabei gab der Insolvenzverwalter unmittelbar nachdem das Verfahren eröffnet war das Mietverhältnis frei. 2012 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Während das AG der Räumungsklage stattgab, wies das LG sie ab.

    2. Vermieter unter Zugzwang: BGH hilft

    Zahlt der Mieter die Miete nicht oder nur unvollständig, muss der Vermieter schnell reagieren. Sonst droht ihm ein erheblicher finanzieller Schaden. Im konkreten Fall waren bei einer monatlichen Warmmiete von 530 EUR immerhin über 16.000 EUR rückständig. Räumungs- und Zahlungsklage müssen deshalb konsequent vorbereitet und dann auch verfolgt werden. Der BGH begrenzt die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners hiergegen nun deutlich. Er zeigt zugleich auf, dass auch die Insolvenz des Mieters nicht dazu zwingt, hoffnungslos aufzugeben.