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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Objektive Gläubigerbenachteiligung bei einer Grundstücksübertragung

    | Überträgt ein Schuldner, insbesondere eine Privatperson, außerhalb eines Insolvenzverfahrens einem Dritten Grundbesitz und ist die im Übrigen betriebene Zwangsvollstreckung nicht erfolgreich, kann die Grundstücksübertragung gleichwohl anfechtbar sein. Grundlage dafür ist das AnfG, insbesondere §§ 3 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 4 AnfG. In diesem Problemkreis hat der BFH jetzt eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. |

    1. Das sagt das AnfG

    Nach § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

     

    Nach § 3 Abs. 4 AnfG ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 InsO) geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.