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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Das kann der Bevollmächtigte an Vergütung verlangen

    | Nur bezüglich des vom Insolvenzverwalter selbst erteilten Mandats kann der Prozessbevollmächtigte gemäß § 11 RVG begehren, dass seine als Masseforderung zu qualifizierende Vergütung festgesetzt wird. |

     

    Im Fall des LAG Nürnberg (27.5.15, 4 Ta 45/15, Abruf-Nr. 145886) haben die Prozessbevollmächtigten des später in Insolvenz geratenen Beklagten verlangt, die Vergütung gegen ihren Mandanten ‒ nun den Insolvenzverwalter ‒ nach § 11 RVG festzusetzen. Die Prozessbevollmächtigten machen geltend, das die Vergütung nach dem Hauptsachestreitwert zu berechnen ist. Der Insolvenzverwalter gesteht nur die voraussichtliche Insolvenzquote von 4  Prozent nach § 182 InsO zu. Das LAG ist dem Insolvenzverwalter gefolgt. Der Honoraranspruch des Bevollmächtigten splittet sich danach also wie folgt:

     

    • Soweit der Insolvenzschuldner das Mandat erteilt hat, ergibt sich die Vergütungsforderung aus dem Hauptsachestreitwert. Sie muss aber zur Insolvenztabelle angemeldet werden, kann also nur mit der Quote bedient werden.
    • Hat der Insolvenzverwalter das Mandat erteilt, gilt der reduzierte Streitwert nach § 182 InsO. Dieser führt dann zu einer Massenverbindlichkeit, die vom Insolvenzverwalter voll zu vergüten ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Dem kann der Bevollmächtigte entgehen, in dem er einerseits seine Vorschussansprüche konsequent verfolgt und andererseits versucht, mit dem Insolvenzverwalter Gebühren zu vereinbaren. Ist die auf Basis von § 182 InsO erreichbare Vergütung nicht auskömmlich, muss das Mandat ggf. abgelehnt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 200 | ID 43712744