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  • 11.02.2010 | Fehlervermeidung

    Achtung: Teilzahlungsvereinbarungen und Insolvenz

    Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH 8.10.09, IX ZR 173/07, Abruf-Nr. 093671).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 5.8.04 am 20.4.05 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (Schuldnerin). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen. Nach Verlegung ihres Betriebs in das Versorgungsgebiet der Beklagten im Jahr 2001 entnahm die Schuldnerin seit dem 1.9.01 ohne Wissen der Beklagten aus deren Netz Strom, Wasser und Gas. Hiervon erlangte die Beklagte am 21.8.02 Kenntnis. Für den angefallenen Verbrauch stellte sie der Schuldnerin am 28.10.02 29.066,50 EUR in Rechnung. Diese war nicht in der Lage, den offenen Betrag zu begleichen. Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten im November 2002 eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sie sich verpflichtete, am 21.11.02 5.000 EUR, am 2.12.02 7.000 EUR und sodann beginnend ab 1.1.03 monatlich jeweils 3.000 EUR auf den Zahlungsrückstand zu leisten. Nach der ersten Rate blieben die von der Schuldnerin zu erbringenden Zahlungen aus. Am 28.1.03 schickte die Beklagte ihren Sperrkassierer zu der Schuldnerin. Dieser erreichte unter Androhung der sofortigen Einstellung der Lieferungen die Übergabe eines Schecks über 20.091 EUR, der von der bezogenen Bank eingelöst wurde. Der Kläger hat die Zahlung von 20.091 EUR angefochten. Seine auf Zahlung gerichtete Klage hat das LG abgewiesen. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH hat der Anfechtungsklage stattgegeben.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH sieht den Anfechtungsgrund in § 133 Abs. 1 InsO. Der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin steht nicht in Zweifel und folgt daraus, dass sie trotz Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit ihre letzten Geldmittel eingesetzt hat, um die Beklagte bevorzugt zu befriedigen.  

     

    Die Würdigung des OLG, die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sei nicht nachgewiesen, schöpft den rechtserheblichen Tatsachenvortrag nicht aus. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH ZIP 07, 2084; ZInsO 09, 1909). Insoweit können die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Insoweit ist zu beachten, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen.