· Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung
Schenkungsanfechtung gegenüber den Finanzbehörden
Oft werden vor einem Insolvenzantrag in der Hoffnung, diesen noch vermeiden zu können, erhebliche Zahlungen an die Steuerverwaltung oder die Sozialversicherungsträger geleistet. Häufig erfolgt dies auch zugunsten der hinter einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft stehenden natürlichen Personen (Gesellschafter, Komplementäre, Kommanditisten etc.). In dem Bestreben nach einer möglichst hohen Insolvenzquote ist es erforderlich, dass die Insolvenzgläubiger neben dem Insolvenzverwalter den Fokus auf solche Zahlungen richten und deren Anfechtbarkeit in Betracht ziehen. Dabei gibt die höchstrichterliche Rechtsprechung Hilfestellung.
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG fordert vom Finanzamt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung dreier Zahlungen der Insolvenzschuldnerin auf Steuerverbindlichkeiten des alleinigen Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin und des Alleingesellschafter und des Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Dieser bezog vom 1.6.21 bis zum 31.5.22 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem zugrunde liegenden Leistungsbescheid wurde der Gewinn aus seiner selbstständigen Tätigkeit mit null angegeben. Am 29. und 30.9.21 beglich die Insolvenzschuldnerin mit drei Zahlungen dessen Steuerverbindlichkeiten für die Steuerjahre 2018 und 2019 i. H. v. insgesamt 27.740,51 EUR. Am 3.6.22 eröffnete das Insolvenzgericht auch das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen.
Entscheidungsgründe
Während das LG der Klage stattgegeben hat, hat das OLG sie zurückgewiesen. Vor dem BGH hat die Revision des Insolvenzverwalters einen vorläufigen Erfolg.
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