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  • 09.02.2017 · Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung

    Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung

    | Sind dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt, die auffallend deutlich dafür sprechen, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt ist und legt deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung diese Annahme nahe, gilt: Er muss den Umständen nach wissen, dass die empfangene Leistung die Gläubiger benachteiligt. |