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  • · Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung

    Keine höhere Verzinsung bei Rückgewähransprüchen

    | Der auf Zahlung von Geld gerichtete Rückgewähranspruch ist keine Entgeltforderung, die bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, einen erhöhten Verzugszinssatz begründet.

     

    Das hat der BGH jetzt entschieden (12.4.18, IX ZR 88/17, Abruf-Nr. 201134).

     

    PRAXISTIPP | Machen Sie einen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO geltend, können Sie allein den Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB fordern, nicht den erhöhten Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB. Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB liegt nur vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH NJW 10, 1872; NJW 10, 3226; NJW 14, 1171). Der Rückgewähranspruch aus § 143 InsO ist keine solche Entgeltforderung.

     

    Hatten Sie in der Vergangenheit gleichwohl an den Insolvenzverwalter Zinsen in Höhe von 8 bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezahlt, können Sie den 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz übersteigenden Betrag zurückfordern. Bis Ende 2018 sind alle Rückforderungsansprüche von Zahlungen, die nicht vor dem 1.1.15 geleistet wurden, noch nicht verjährt.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 91 | ID 45281698