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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Vergütungszuschlag bei Anfechtungsansprüchen

    Der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren, der im Auftrag der Gläubigerversammlung Anfechtungsansprüche prüft und durchsetzt, erhält hierfür einen Zuschlag auf seine Vergütung, wenn sein Arbeitsaufwand erheblich war (BGH 26.4.12, IX ZB 176/11, Abruf-Nr. 121775).

    Sachverhalt

    Das Insolvenzgericht eröffnete das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Dieser erstattete später den Schlussbericht. Gleichzeitig beantragte er, seine Vergütung unter Verdoppelung des Regelsatzes auf 5.900 EUR festzusetzen zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Das Insolvenzgericht hat dagegen lediglich einen Zuschlag von 30 Prozent auf die Regelvergütung bewilligt. Auch das LG hat dem Treuhänder keine höheren Gebühren bewilligt, sondern lediglich bei den Auslagen eine Anhebung vorgenommen. Der Treuhänder verfolgt mit der Rechtsbeschwerde sein Begehren weiter.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH gibt dem Treuhänder vorläufig recht, hat die Entscheidungen aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Das LG hat ebenso wie das Insolvenzgericht verkannt, dass die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung nicht zu den Regelaufgaben des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren gehört und deshalb einen Zuschlag zur Vergütung rechtfertigen kann.