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  • 10.05.2017 · Fachbeitrag · Insolvenz

    Stundungsversagung bei verweigerter Mitwirkung

    | Der Schuldner verletzt seine Mitwirkungspflichten nach § 295 InsO, indem er die durch den Insolvenzverwalter anzufertigende Steuererklärung nicht entsprechend vorbereitet und insbesondere die hierzu erforderlichen Unterlagen und Informationen nicht zur Verfügung stellt. |