10.05.2017 · Fachbeitrag · Insolvenz
Stundungsversagung bei verweigerter Mitwirkung
Der Schuldner verletzt seine Mitwirkungspflichten nach § 295 InsO, indem er die durch den Insolvenzverwalter anzufertigende Steuererklärung nicht entsprechend vorbereitet und insbesondere die hierzu erforderlichen Unterlagen und Informationen nicht zur Verfügung stellt.
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