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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Kosten des Anwalts des Insolvenzverwalters

    | Beauftragt ein Insolvenzverwalter einen Anwalt der eigenen Kanzlei mit der Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht, sind die Reisekosten des beauftragten Anwalts vom Prozessgegner nicht zu erstatten ( BGH 8.3.12, IX ZB 174/10, Abruf-Nr. 121063 ). |

     

    Der BGH hält an seinen Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts fest und wendet sie konsequent auf den Fall der Beauftragung durch den Insolvenzverwalter an:

     

    • Die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Anwalts durch eine auswärts klagende oder verklagte Partei stellt im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung dar. Die Reisekosten sind zu ersetzen.

     

    • Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, sofern schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann auch entbehrlich sein, wenn die Sache vom Kläger selbst oder von Mitarbeitern bearbeitet wird, die in der Lage sind, einen am Gerichtsort seine Kanzlei unterhaltenden Anwalt umfassend über das Streitverhältnis in Kenntnis zu setzen. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. In diesen Fällen sind die Reisekosten nicht erstattungsfähig.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 73 | ID 33470400