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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Insolvenzverwalter haftet auch bei Fremdvertretung

    | Hat der Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt damit beauftragt, eine zur Masse gehörende Forderung durchzusetzen, muss er gegenüber den Insolvenzgläubigern nach § 278 BGB das Verschulden des Rechtsanwalts wie eigenes vertreten. |

     

    Der Insolvenzverwalter muss für sein pflichtwidriges Verhalten einstehen. Verkürzt er die Masse, weil er eine Forderung des Insolvenzschuldners nicht einzieht oder verursacht er unnötige Kosten oder Gebühren, muss er diese erstatten. Dabei sind nach dem BGH (3.3.16, IX ZR 119/15, Abruf-Nr. 184797) zwei Wege zu unterscheiden:

     

    • Der Gesamtschaden kann nicht durch einen einzelnen Gläubiger eingeklagt werden. Dies wäre mit dem Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht zu vereinbaren. Das der Gemeinschaft zugewiesene Verwaltungs- und Verfügungsrecht muss durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter geltend gemacht werden, § 92 InsO. Die Bestellung eines solchen Verwalters ist beim Insolvenzgericht zu beantragen.

     

    • Die Verkürzung der Masse schmälert allerdings regelmäßig zugleich die Dividende (Quote) eines jeden Insolvenzgläubigers. Der Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens steht jedem an der Verteilung der Masse teilnehmenden Insolvenzgläubiger selbst und nicht der Gemeinschaft der Insolvenzgläubiger zu. Er kann allerdings erst nach dem Ende des Insolvenzverfahrens vom Einzelgläubiger geltend gemacht werden (BGH NJW-RR 04, 1425).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Haftung des Treuhänders für Pflichtverletzungen, FMP 14, 30
    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 149 | ID 44213248