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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Druckantrag kann negative Kostenfolge haben

    | Ein erhebliches Indiz für einen Druckantrag im Insolvenzverfahren ist es, wenn der antragstellende Gläubiger das Verfahren nach Erfüllung der Antragsforderung für erledigt erklärt, obwohl der Antrag durch die Zahlung nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO nicht unzulässig wurde und die Möglichkeit bestanden hätte, das Eröffnungsverfahren fortzusetzen. |

     

    Das ist die Auffassung des LG Köln (5.3.18, 1 T 5/18, Abruf-Nr. 202141). Ein Druckantrag liegt vor, wenn der Gläubiger mit dem Antrag den Schuldner nur bewegen will, außerhalb des Insolvenzverfahrens zu zahlen. Dafür ist die Erledigungserklärung ein erhebliches Indiz. Das wird verstärkt, wenn es sich um einen Gläubiger handelt, der künftig voraussichtlich weitere Forderungen gegen den Schuldner begründet. Anders als das LG Köln beurteilt aber etwa das AG Mönchengladbach (29.1.18, 45 IN 66/17, Abruf-Nr. 202142) die Rechtslage. Es hat den nach Zahlung fortbestehenden Antrag ebenfalls als unzulässig angesehen und die Kosten der Gläubigerin auferlegt. In diesem Fall war es allerdings so, dass die Gläubigerin keine weiteren künftigen Außenstände zu erwarten hatte (so auch AG Leipzig ZVI 18, 17).

     

    PRAXISTIPP | Wird Ihre Forderung nach Antragstellung erfüllt, muss der Schuldner die Kosten des Verfahrens tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Vor diesem Hintergrund obliegt es Ihnen, das Verfahren solange zu betreiben, bis feststeht, dass kein Insolvenzgrund vorliegt. Sie sollten also davon absehen, den Antrag für erledigt zu erklären oder jedenfalls das Gericht um einen Hinweis bitten, wie es die Situation sieht.