· Kostenrecht
Ende der Erstattung von Bonitätskosten oder: „Totgesagte leben länger“

Die Forderungseinziehung wird zunehmend auf den Grundlage von Informationen über die Leistungswilligkeit und -fähigkeit gestaltet. Neben konkreten Informationen zum Arbeitsgeber oder einer Kontoverbindung werden auch Scores eingesetzt, die Auskunft darüber geben sollen, welche Zahlungswahrscheinlichkeit besteht. Scores beruhen auf einer Mehrzahl von beurteilungsrelevanten Parametern, wie Zahlungsstörungen in der Vergangenheit, Dauer von diversen Bankverträgen, laufenden Kredite und deren Bedienung, Anschriftenhistorie und -stabilität, Zahl der Abfragen zum Zahlungsverhalten, Alter des Schuldners, Kommunikationsverhalten, Negativdaten aus dem Schuldnerverzeichnis oder den Insolvenzbekanntmachungen einschließlich möglicher Vollstreckungsmaßnahmen oder auch die Höhe der Haupt- und Gesamtforderung neben dem Alter der Forderung. Diese Parameter werden dann unterschiedlich gewichtet. Die Kosten solcher Bonitätsauskünfte sind bisher von der überwiegenden Praxis als erstattungsfähig angesehen worden. Nachdem zwei Instanzgerichte dem entgegengetreten sind, musste der BGH diese Frage nun für den Bonitätscore vor der Beantragung des gerichtlichen Verfahrens entscheiden. Er hat seine Grundsätze bestätigt und diese auf die konkrete Fallsituation angewandt. Hieran wird die Praxis sich nun ausrichten müssen.
Sachverhalt
Die Gläubigerin fordert zuletzt noch Ersatz der Kosten einer Auskunft über die Bonität des Schuldners. Die Gläubigerin ist ein Abfallentsorgungsunternehmen. Der Schuldner betreibt einen Handel mit Farben und Lacken. Er beauftragte die Gläubigerin im September 2022 mit Abfallentsorgungsleistungen. Die Entsorgung sollte alle 14 Tage erfolgen. Das vereinbarte monatliche Entgelt von 22 EUR entrichtete er für den Monat November 2023 nur anteilig und für den Monat Dezember 2023 nicht. Eine Lastschrift der Gläubigerin zum Fälligkeitszeitpunkt wurde zurückgebucht. Nach erfolgloser Mahnung beauftragte die Gläubigerin einen Inkassodienstleister mit dem Forderungseinzug. Da der Schuldner weiterhin nicht zahlte, holte der Inkassodienstleister eine Auskunft über dessen Bonität ein. Die Kosten hierfür betrugen 1,35 EUR.
Das AG hat der Klage auf Zahlung des rückständigen Entsorgungsentgelts von 39,27 EUR vollständig und auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten von 43,47 EUR mit Ausnahme der darin enthaltenen Kosten für die Bonitätsauskunft stattgegeben. Hinsichtlich dieser Position hat es die Klage abgewiesen. Die vom AG zugelassene Berufung der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom LG zugelassenen Revision erstrebt die Gläubigerin weiterhin die Verurteilung des Schuldners zum Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat die zugelassene Revision zurückgewiesen und den Anspruch auf die Bonitätskosten in der konkreten Situation verweigert.
Leitsatz: BGH 11.6.26, VII ZR 93/25 |
(Abruf-Nr. 254740) |
Die Gläubigerin hat nach dem BGH gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft i. H. v. 1,35 EUR gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.
Grundsatz zum Ersatz von Aufwendungen
Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde (ex-ante-Sicht) (st. Rspr.; vgl. nur BGH 19.2.25, VIII ZR 138/23; 17.9.15, IX ZR 280/14; 9.3.11, VIII ZR 132/10; 6.10.10, VIII ZR 271/09; grundlegend BGH 6.4.76, VI ZR 246/74).
Konkrete Umstände des Einzelfalls aus ex-ante-Sicht
Ob die ergriffene Maßnahme aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig ist, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung. Dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH 19.2.25, VIII ZR 138/23; 27.11.24, VIII ZR 278/23; 15.5.24, VIII ZR 52/23; 20.9.23, VIII ZR 247/22; 31.1.12, VIII ZR 277/11; grundlegend BGH 6.4.76, VI ZR 246/74). Diese Würdigung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung, ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet wurden.
Eingeschränkte Prüfung: Mangelnde Erforderlichkeit
Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des LG, die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzugsschaden, nicht zu beanstanden.
Ohne Rechtsfehler ist das LG davon ausgegangen, dass eine – wie hier – vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Feldmann, BGB, 2025, § 286 Rn. 230; Steinert/Zmrzlak, ZRI 26, 517 Fn. 2).
Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen. Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon – jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände – zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten. Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung.
PRAXISTIPP — Diese Sichtweise des BGH ist tatsächlich als lebensfremd zu bezeichnen. Die Titulierung ist kein Selbstzweck, sondern dient neben dem Abschneiden von materiell-rechtlichen Einreden und Einwendungen und der Sicherung der Forderung durch die verlängerte Verjährungsfrist bei titulierten Forderungen gerade auch der – zeitnahen und erfolgreichen – Durchführung der Zwangsvollstreckung. Es macht für den Gläubiger keinen wirtschaftlichen Sinn die Kosten der Titulierung zu investieren, wenn er keine Aussicht sieht, diese zeitnah erstattet zu erlangen und dabei auch seine Rechtsverfolgung in der Hauptsache im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgreich zu gestalten. Kein Gläubiger wird auf den Gedanken kommen, hier einen Betrachtungszeitraum von 30 Jahren in den Blick zu nehmen. |
Mit der Einholung der Bonitätsauskunft kommt der Gläubiger nach dem BGH auch nicht seiner Obliegenheit aus § 254 BGB nach, den Schaden gering zu halten. Aus § 254 BGB folge keine Obliegenheit des Gläubigers, vor der Verfolgung eines Anspruchs die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen und ggf. von der Anspruchsverfolgung abzusehen.
PRAXISTIPP — Es ist bedauerlich, dass der BGH hier nur eine Behauptung aufstellt, diese aber nicht begründet. Nach § 254 Abs. 2 BGB trifft den Geschädigten ein (Mit-)Verschulden, wenn er es unterlassen hat einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. Der Schaden bei der Durchführung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens und der darauf fußenden Vollstreckung liegt in den damit verbundenen Kosten, aber auch dem Aufwand und dem Titulierungs- und Vollstreckungsdruck. Wenn aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Schuldners in Gegenwart und Zukunft – bei bestimmten Grundvoraussetzungen (etwa Alter, Bildung, Krankheit) ist ein pfändbares Einkommen auch für die Zukunft nicht zu erwarten – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Forderung aufgrund eines Vollstreckungstitels nicht zu realisieren ist, wird dieser schaden ohne hinreichende Rechtfertigung verursacht. Es bedarf zumindest einer Erklärung, dies nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzusehen. Man müsste dann schon argumentieren, dass dies ja den Schuldner mangels Leistungsfähigkeit nicht trifft und es allein im Gläubigerinteresse liegt, die Kostenhaftung des Veranlassungsschuldners zu vermeiden, obwohl diese auf dem Verzug des Schuldners beruht, der einen entsprechenden Schadenersatzanspruch gibt, §§ 280, 286, 249 BGB. Insoweit überzeugt die Entscheidung des BGH an dieser Stelle nicht. |
Unzureichender Vortrag zum Zweck der Bonitätsauskunft
Tatsachen, aufgrund deren die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Gläubigerin die Bonitätsauskunft für ihre Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durfte, hat das LG für nicht dargelegt erachtet. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insofern für den BGH nicht zu erkennen und wurden von der Gläubigerin auch nicht aufgezeigt.
Ob mit dem LG die Einholung einer Auskunft über die Bonität des in Verzug geratenen Schuldners im Einzelfall gerade dann als erforderlich für die Rechtsverfolgung des Gläubigers angesehen werden kann, wenn aus der ex-ante-Sicht Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestanden und der Gläubiger in diesem Fall von der Klage abgesehen hätte, bedurfte vor diesem Hintergrund nach Ansicht des BGH keiner Entscheidung. Denn Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat das LG rechtsfehlerfrei verneint. Es hat alle erheblichen Umstände des Einzelfalls – die geringe Forderungshöhe, die Rückbuchung der Lastschrift sowie die Zahlungen des Schuldners in der Vergangenheit – berücksichtigt. Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind für den BGH weder ersichtlich noch wurden sie von der Gläubigerin aufgezeigt. Der Einwand der Gläubigerin, aus der Unbestrittenheit der Hauptforderung hätte in Anbetracht des Verzugs, der geringen Forderungshöhe und der Lastschriftrückbuchung auf Zahlungsunfähigkeit des Beklagten geschlossen werden müssen, überzeugt nicht. Wie vom LG zutreffend ausgeführt, kann die Nichtbegleichung einer unstreitigen Forderung auf verschiedenen Ursachen beruhen.
PRAXISTIPP — Diese Ausführungen des BGH zeigen, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt und die vorgelegten Fälle ggf. nicht geeignet waren, die Frage einer grundsätzlichen Betrachtung zuzuführen. So wurde offenbar nicht vorgetragen, dass es gerade ein Ziel der Bonitätsauskunft sein, die dauerhafte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festzustellen, etwa wenn diese auf harte Merkmale gerichtet ist, wie die Insolvenz. Insgesamt scheint es für die Praxis nunmehr notwendig, Zeitpunkt und Grund für die Einholung der Bonitätsauskunft zu schärfen und das Ziel der Prüfung im Hinblick auf die o. g. Grundsätze für die Erforderlichkeit deutlicher zu fokussieren. |
Unzureichender Vortrag zu den notwendigen Daten
Allein revisionsrechtlich war es nach dem BGH auch nicht zu beanstanden, dass das LG die Annahme, die Gläubigerin habe bestimmte durch die Bonitätsauskunft zu erlangende Daten für die Anspruchsdurchsetzung benötigt, mit der Begründung abgelehnt hat, sie habe nicht angegeben, welche Daten des Schuldners ihr unbekannt gewesen seien. Den unangegriffenen Feststellungen des LG zufolge kannte die Gläubigerin den Namen und die Anschrift des Schuldners und es bestanden keine Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit. Nichts zu erinnern ist nach dem BGH auch dagegen, dass das LG die von der Gläubigerin behauptete Erforderlichkeit der Bonitätsauskunft zur Überprüfung etwaiger Daten mit der – nicht angegriffenen – Begründung verneint hat, die Gläubigerin habe nicht dargelegt, dass hierfür keine kostenlosen Alternativen zur Verfügung gestanden hätten.
PRAXISTIPP — Auch hier zeigt sich, wie sehr die Entscheidung in ihrem Ergebnis an einem unzureichenden Vortrag leidet. Die Frage, ob bereits ein Insolvenzverfahren anhängig ist, ob und wie viele Eintragungen es im Schuldnerverzeichnis gibt, ob – für die Klageschrift i. S. d. § 253 ZPO zwingend – Namens und Anschriftenidentität besteht, wurden offenbar nicht ins Feld geführt. |
Erforderlichkeit für Titulierung einer Privilegierung
Die Gläubigerin hat sich erstmals beim BGH darauf berufen, die durch die Auskunft erzielten Informationen, für deren Erlangung der Gläubiger sonst deutlich höhere Recherche- und Auskunftskosten aufwenden müsste, seien der Anspruchsdurchsetzung deshalb dienlich, weil geprüft werden könne, ob der Schuldner einen Eingehungsbetrug begangen habe und ob der Gläubiger daher im Erkenntnisverfahren die Feststellung beantragen könne, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme, . Daher kann offenbleiben, ob bei hinreichenden Anhaltspunkten hierfür mit diesen Erwägungen die Erforderlichkeit der Bonitätsauskunft für die Rechtsverfolgung bejaht werden kann.
PRAXISTIPP — Der Revisionsvortrag bleibt hier offensichtlich unzureichend. Der BGH verweist zurecht darauf, dass solche Anhaltspunkte, soweit sie bestanden hätten, in der Tatsacheninstanz hätten vorgetragen werden müssen. Es wäre also dort darzulegen gewesen, dass die Bonitätsauskunft die Daten von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vermitteln. Hier hätte erkannt werden können, zu welchem Zeitpunkt die Eintragung mit dem Merkmal der unzureichenden Zugriffsmasse erfolgt ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO), sodass der Nachweis gelingt, dass der Schuldner im zeitlichen Zusammenhang hierzu eine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, obwohl er wusste, seine Verpflichtung nicht erfüllen zu können. |
Erforderlichkeit der Datenermittlung wird nicht aufgezeigt
Sofern die Revision schließlich darauf verweist, die Auskunft habe der Klägerin zusätzliche, für die Verfolgung ihres Anspruchs zweckmäßige Daten, wie das Geburtsdatum des Beklagten, gebracht, zeigt sie die Bedeutung dieser Information für die Rechtsverfolgung nicht.
Beachten Sie — Hier hätte vorgetragen werden müssen, dass immer mehr Gerichtsvollzieher zur Feststellung der Identität des Schuldners im Titel und im Vollstreckungsantrag die Angabe eines Geburtsdatums verlangen. Auch ist es zur Erlangung von Drittauskünften beim Bundeszentralamt für Steuern zwingend, das Geburtsdatum des Schuldners anzugeben. Es kann deshalb dargelegt werden, dass der Schuldner schon im Titel mit Geburtsdatum bezeichnet werden soll.
Relevanz für die Praxis
Am Ende beerdigt der BGH die Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Bonitätsabfrage nicht, auch wenn seine Sichtweise nicht in allen Punkten überzeugt (Zweck der Titulierung, Heranziehung von § 254 BGB). Mit einer stärkeren Begründung müssen diese Fragestellungen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt dem BGH noch einmal vorgelegt werden. Der BGH betont sein weites Verständnis der Annahme der Erforderlichkeit von Aufwendungen für die Rechtsverfolgung (BGH 17.9.15, IX ZR 280/14) und weicht deshalb von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht ab. Er verlangt aber, dass für den jeweiligen Zeitpunkt der Bonitätsabfrage der Zweck und die Erforderlichkeit greifbar und nach Maßgabe des Einzelfalls dargelegt wird. Insoweit spricht vieles dafür, diese Rechtfertigung detaillierter als nur mit dem Sammelbegriff der Bonitätsabfrage zu bezeichnen. Insolvenzprüfung, Anschriftenprüfung oder Adressverifizierung, Ermittlung des Geburtsdatums zur Bezeichnung im Titel usw. erscheinen mithin sehr viel zielführendere Bezeichnungen. Es gilt nun als die eigenen Arbeitsabläufe zu überprüfen, die Einholung externer Informationen stärker im Hinblick auf die Erforderlichkeit zu dokumentieren und die Bezeichnung von Informationsbeschaffungsmaßnahmen in der Forderungsaufstellung stärker auszudifferenzieren. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten der externen Informationsbeschaffung auch in Zukunft erstattungsfähig. Sonst wäre es ein deutlicher Rückschritt, wenn die Nutzung der Möglichkeiten der Informationsgesellschaft zur Steuerung einer kostenreduzierenden Forderungseinziehung beschränkt würden, weil die Erstattungsfähigkeit der Kosten versagt wird. Dann wäre der Gesetzgeber gefordert, eine entsprechenden Auslagentatbestand in VV 7000 ff. RVG zu implementieren, damit diese Kosten über § 91 ZPO und § 13e RDG als stets erstattungsfähig angesehen werden können.