27.02.2018 · Fachbeitrag · Insolvenz
Das Subjektive und nicht das Objektive zählt
| Zeigt der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt Zahlungseinstellung auch vor, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist. |