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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Berechtigung, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen

    | Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

     

    Der BGH (13.2.20, IX ZB 55/18, Abruf-Nr. 214405) stellt zur Begründung auf die Entstehungsgeschichte von § 297a InsO ab, der „nur“ den Antrag eines Insolvenzgläubigers verlangt. Insolvenzgläubiger sind aber alle persönlichen Gläubiger, die einen zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Eine Anmeldung des Anspruchs zur Insolvenztabelle setzt der Begriff des Insolvenzgläubigers nicht voraus. Das erkennt auch der BGH an.

     

    Der BGH sieht: Nach der Grundnorm des § 290 InsO kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger beantragt wurde, der seine Forderung angemeldet hat. Dies habe auch für alle anderen Versagungsantragserfordernisse gelten sollen (BT-Drucksache 17/11268, S. 26).

     

    PRAXISTIPP | Der Gläubiger sollte sich immer die Mühe machen, seine Forderung anzumelden, damit es dem Schuldner nicht zu leicht fällt, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Er profitiert in diesen Fällen auch von aktiven Gläubigern, die Versagungsgründen konkret nachspüren.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 76 | ID 46491662